Gewerbe anmelden als Finanzierungsberater

Wer sich als Finanzierungsberater selbstständig machen möchte, muss dazu ein Gewerbe anmelden. Eine einfache Gewerbeanmeldung reicht jedoch nicht, denn es handelt sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß Paragraf 34 Absatz f der Gewerbeordnung. Dieser beschreibt die Grundlagen eines Gewerbes in der Finanzanlagenvermittlung.
 

Gewerbe in der Finanzanlagenvermittlung: Für welche Arten von Tätigkeiten gilt die Erlaubnispflicht?

Eine gewerbsmäßige Tätigkeit wird dauerhaft selbstständig mit dem Ziel der Gewinnerzielung ausgeübt. Aus diesem formalen Rahmen geht hervor, dass jede Tätigkeit in diesem Bereich der Gewerbepflicht unterliegt. Eine Erlaubnispflicht liegt vor, wenn Aktien oder Anteile an Investmentmögen vertrieben werden oder aber Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes beratend vertrieben werden. Die Erlaubnis wird in der Regel vom zuständigen Gewerbeamt nach eingehender Prüfung aller Dokumente gewährt, wobei sie unter Umständen mit Auflagen bzw. Einschränkungen verbunden werden kann (falls dies zum Schutz der Allgemeinheit notwendig sein sollte).
 

Unter welchen Umständen kann die Erlaubnis nicht gewährt werden?

In aller Regel wird keine Erlaubnis erteilt, wenn es Tatsachen gibt, die die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers in Zweifel ziehen. Eine solche persönliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller sich in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung strafbar gemacht hat. Relevante Tatbestände mit Blick auf das Tätigkeitsfeld sind etwa Hehlerei, Unterschlagung, Betrug, Diebstahl, Urkundenfälschung oder eine Insolvenzstraftat. Maßgeblich ist, dass der Antragsteller nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Auch muss der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wurde, was im entsprechenden Verzeichnis eines Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts nachvollzogen werden kann. Eine Grundvoraussetzung für eine Erlaubnis in diesem Gewerbe ist ebenfalls der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Zudem ist ein der Nachweis zu erbringen, dass die notwendigen Kenntnisse für die Beratung sowie Vermittlung von Finanzanlagen vorliegen. Diese notwendige Sachkundeprüfung kann bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt werden. Interessenten sollten bedenken, dass infolge der Finanzkrise zahlreiche Informations- und Dokumentationspflichten in Kraft getreten sind, die den Arbeitsalltag neben der reinen Beratungstätigkeit ressourcentechnisch prägen werden.
 

Wer ist von der dargelegten Erlaubnispflicht ausgenommen?

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Kreditinstitute, für welche bereits nach Paragraf 32 des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis erteilt wurde. Gleiches gilt für Kapitalgesellschaften mit Blick auf Paragraf 7 des Investmentgesetzes. Auch Finanzierungsdienstleistungsinstitute brauchen mit Blick auf die Anlageberatung oder Vermittlungstätigkeiten keine Erlaubnis, wenn diese gemäß Paragraf 32 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde. Ausgenommen sind auch bestimmte Gewerbetreibende im Hinblick auf Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten gemäß Paragraf 2 Absatz 10, Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Pauschal lassen sich die individuellen Startvoraussetzungen nicht zusammenfassen. Eine Einzelfallprüfung wird zeigen, ob eine Erlaubnispflicht neben der eigentlichen Gewerbeanmeldung zu beachten ist. Maßgebend hierfür ist die Tätigkeitsbeschreibung im Formular zur Gewerbeanmeldung.
 

Welche formalen und inhaltlichen Aspekte sollten im Vorfeld der Gewerbeanmeldung beachtet werden?

Falls der gewerbetreibende Finanzierungsberater Mitarbeiter beschäftigt, müssen diese ebenfalls über einen Sachkundenachweis verfügen und darüber hinaus die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen können. Sollten die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die gewerbliche Beschäftigung einer betreffenden Person untersagt werden. Zudem haben Gewerbetreibende die Verpflichtung, sich sofort nach der Aufnahme der Tätigkeit in das Register der zuständigen Behörde eintragen zu lassen, dies entsprechend dem Umfang der erteilten Erlaubnis. Ohne erteilte Erlaubnis darf die gewerbliche Tätigkeit logischerweise nicht aufgenommen werden. Änderungen in Bezug auf die gespeicherten Daten sind unverzüglich anzuzeigen. Auch mitarbeitende Personen müssen im Register eingetragen werden, eventuelle Änderungen auch möglichst zeitnah. Zu finden ist dieses Register unter vermittlerregister.org. Neben persönlichen Daten muss der Umfang der Erlaubnis gemäß Paragraf 34 f GewO, die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde, die Betriebsanschrift und Registernummer sowie die Namen und Daten aller mitwirkenden Personen eingetragen werden.
 

Was hat es grundsätzlich mit Paragraf 34 f der Gewerbeordnung auf sich?

Generell kann man sagen, dass es sich um eine Regulierung dieses Berufstandes ganz mit Blick auf den Aspekt des erhöhten Verbraucherschutzes handelt. Die Exzesse auf den Kapitalmärkten haben dazu geführt, dass auch die Zulassungsvoraussetzungen deutlich verschärft wurden. Von zentraler Bedeutung auch für die angehenden Finanzierungsberater ist, dass sie sich einer mündlichen und schriftlichen Sachkundeprüfung unterziehen müssen. Diese Fachprüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Quereinsteier sollten allerdings beachten, dass die vollständige Gewerbeanmeldung aufgrund dieser Zulassungsvoraussetzung durchaus ein wenig Zeit in Anspruch nehmen kann. Jeder selbstständige Finanzierungsberater muss sich eine Basisqualifikation aneignen, wobei die thematischen Module Investmentfonds, geschlossene Fonds sowie sonstige Vermögensanlagen im Mittelpunkt stehen.
 

Für alle finanziellen Fälle in eigener Sache: Berufshaftpflichtversicherung

Der obligatorische Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung muss mindestens in einer Höhe von 1,13 Millionen Euro erfolgen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für die gewerbliche Tätigkeit darf die Versicherungsbestätigung jedoch nicht älter als 3 Monate sein. Neu im Sinne der Regulierung ist, dass Finanzierungsberater rechtlich dazu verpflichtet sind, Informationsgespräche zu dokumentieren, was im Arbeitsalltag einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Neben standardmäßigen Statusinformationen sind insbesondere Informationen zu den Finanzprodukten darzulegen. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, dass er mit allen Informationen versorgt wurde und ggf. auch Kenntnis über mögliche Risiken erlangt hat. Dieses Protokoll hat in Textform zu erfolgen. Neben etwaigen Risiken und einer Preisübersicht müssen auch weitere Kosten und mögliche Steuern explizit angesprochen werden. Zudem muss jeder Kunde, der beraten wird, ein Produktinformationsblatt erhalten, sodass er sich ein ganzheitliches Bild für seine zu treffende Entscheidung machen kann. In diesem Beratungsprotokoll müssen ebenso die Gesprächsdauer, der Anlass für die Beratung, die Vermögens- und Einkommenssituation sowie geäußerte Wünsche und die Risikomentalität des Kunden dargelegt werden.
 

Zusammenfassung aller wichtigen Aspekte in der Übersicht: Gewerbe anmelden als Finanzierungberater (Finanzdienstleistungen)

  • es handelt sich um eine gewerbepflichtige Tätigkeit, für die neben der Anmeldung beim Gewerbeamt eine Erlaubnis erwirkt werden muss
  • die zentralen rechtlichen Voraussetzungen und Bestimmungen schildert Paragraf 34 f der Gewerbeordnung
  • eine erteilte Erlaubnis kann unter Umständen mit Auflagen und/oder Einschränkungen versehen werden
  • eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller sich in den letzten 5 Jahren vor der Gewerbeanmeldung einer Straftat schuldig gemacht hat
  • geordnete finanzielle Verhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 1,13 Mio. Euro) sind ebenfalls Grundvoraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit als Finanzierungsberater
  • mit einer mündlichen und schriftlichen Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer kann der vorgesehene Sachkundenachweis erbracht werden
  • zu beachten ist, dass durch die Folgen der Finanzkrise zahlreiche Dokumentationspflichten zu erfüllen sind. Im Arbeitsalltag muss somit jedes Beratungsgespräch ausführlich schriftlich protokolliert werden
  • um den verschärften Verbraucherschutz zu würdigen, müssen Kunden vor allem über mögliche Risiken und (Zusatz)kosten aufgeklärt werden

Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...

 

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