Fehler bei der Gewerbeanmeldung verhindern

Fehler Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldung ist der offizielle Startschuss für das geplante Unternehmen. Trotz zahlreicher Hinweise und Ratgeber, worauf bei der Gewerbeanmeldung zu achten ist, passieren Gründern immer noch Fehler. Fehler können Geld kosten. In den meisten Fällen bringen Fehler aber zunächst einmal Ärger mit sich – und kosten Zeit. Um die Zeit in sinnvollere Vorhaben stecken zu können, soll hier gezeigt werden, wie die häufigsten Fehler umgangen werden können.
 

1. Fehler: Ungenaue Formulierung des Tätigkeitsfeldes

Wer Produkte verkauft, damit Handel treibt, Dienstleistungen ermittelt oder Waren herstellt, der gilt per Definition als Gewerbetreibender. Damit grenzt sich der Gewerbetreibende auch beispielsweise vom Freiberufler ab. Was allerdings fehlt ist die Spezifizierung der Produkte, des Handels, der Dienstleistungen oder der Waren, um die es sich bei dieser Gewerbeanmeldung dreht. Sprich: Warengruppen oder Überbegriffe werden an dieser Stelle eingefordert.

Ein Beispiel: Campingbedarf könnte der Oberbegriff sein, Zelte hingegen ein Einzelprodukt.

Auch im Handwerk kommt es häufig zu Verwechslungen, denn unterschieden wird zwischen zulassungsfreien, handwerksähnlichen Tätigkeiten und dem Vollhandwerk.

Ein Beispiel: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger gehören ebenso in die Rubrik der zulassungsfreien Handwerke bzw. handwerksähnlichen Gewerbe wie Uhrmacher, Metallbildner, Weinküfer, Textilreiniger und viele andere. Gelistet sind die Berufe in der Handwerksordnung § 18 Abs. 2. Auf der Liste der Vollhandwerker stehen unter anderem Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Metallbauer, Elektrotechniker und Gerüstbauer.
 

2. Fehler: Erlaubnis- und genehmigungspflichtige Gewerbe ohne Erlaubnis

Die Gewerbefreiheit, die in Deutschland herrscht, spiegelt an dieser Stelle eine falsche Tatsache vor, denn: Es gibt auch Gewerbe, die einer besonderen Erlaubnis bedürfen. Wer sich in einer dieser Berufsgruppen wiederfindet, der muss sich um eine Erlaubnis bei der örtlichen Behörde bemühen. Häufig ist die Zuständigkeit in Kommunen so geregelt, dass sich das Ordnungsamt um entsprechende Genehmigungen kümmert. Grundsätzlich wird in eine Erlaubnispflicht und eine Genehmigungspflicht unterschieden. Den Unterschied macht die folgende Tabelle deutlich:

Für diese Gewerbearten regelt die Gewerbeordnung die ErlaubnispflichtFür diese Gewerbearten regeln eigene Gesetze die Genehmigungspflicht
Privatkrankenanstalten, Schausteller, Gewinnspielgeräte, Spielhallen, Pfandleihen, Bewachungsgewerbe, Versteigerungen, Makler, Anlageberater, Versicherungsvermittler (und -berater), ReisegewerbeArbeitnehmerüberlassung, Arzneimittelherstellung, Finanzdienstleistungen, Briefbeförderung, Buchführungshelfer, Energieversorgungsnetz, Fahrschule, Gaststättengewerbe, Güterkraftverkehr, Tierhandel (-haltung und -zucht), Luftfahrt, Personenbeförderung, Rundfunk, Sprengstoff, Waffenhandel/-herstellung


Die Erlaubnis erhält nur, wer die persönlichen, sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies kann ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Zentralregister oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sein. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören spezielle Schulungsnachweise. Auch ein Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann eingefordert werden.
 

3. Fehler: Das Gewerbe zieht um – und das Gewerbeamt wird nicht darüber unterrichtet

Wer sein Unternehmen zunächst auf die Adresse des Privatwohnsitzes anmeldet, der hat noch keinen Fehler begangen. Spätestens dann allerdings, wenn das Gewerbe floriert und in geeignetere Räume umzieht, muss dies selbstverständlich auch entsprechend beim Gewerbeamt gemeldet werden. Rechtliche Details dazu sind in der Gewerbeordnung niedergeschrieben.

Neben diesen Fehler reiht sich noch ein anderes Vergehen, das sogar ein Bußgeld zur Folge haben kann, und daher nicht als Kavaliersdelikt abgetan werden darf: Die Rede ist vom ruhenden Gewerbe, das nicht an das Gewerbeamt weitergemeldet wird. Während das Finanzamt meist sofort darüber unterrichtet wird, wenn ein Gewerbe nicht mehr aktiv betrieben wird, wird das Gewerbeamt häufig vergessen. Und das kann mitunter richtig Geld kosten.
 

4. Fehler: Ein falscher Gewerbeeintrag kann Folgekosten nach sich führen

Für einen „falschen“ Gewerbeeintrag kann es eine Reihe von Gründen geben: Dies kann beispielsweise die Anmeldung eines Gewerbes sein – ohne eine Hauptbeschäftigung zu haben. Neugründern wird dazu geraten, aus Kostengründen immer zunächst ein Nebengewerbe zu gründen. Auch Freiberufler können „falsch“ gründen, denn sie brauchen gar kein Gewerbe zu gründen und dürfen trotzdem freiberuflich tätig sein. Bei der Anmeldung eines Gewerbes sollte ein Fachmann konsultiert werden – auch mit Blick auf die Job-Description.

Ein Beispiel: Während beispielsweise der Fotograf als „Künstler“ gelistet wird und die Chance hat, sich über die Künstlersozialkasse zu versichern, muss ein „Fotobearbeiter“ die Ausgaben für die Sozialversicherung selbst stemmen.
 

Fazit: Wer überlegt gründet und das Gewerbe anmeldet, spart langfristig Geld. Nur, wenn alle Aspekte gegeneinander abgewogen werden, lassen sich Entscheidungen treffen, die Hand und Fuß haben.

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