Der Gewerbeschein

Eine nachhaltige Geschäftsidee ist gefunden, die Planung ist soweit abgeschlossen und auch die Finanzen bewegen sich in geordneten Bahnen: Doch bevor es mit der unternehmerischen Tätigkeit offiziell losgehen kann, muss ein Gewerbeschein beantragt werden. Korrekt bezeichnet handelt es sich hierbei rechtlich um die Gewerbeanmeldung bzw. die Gewerbeanzeige, deren Bestätigung im allgemeinen Sprachgebrauch als „Gewerbeschein“ bezeichnet wird. Da in Deutschland die Gewerbefreiheit herrscht, kann sich im Grunde jeder mit seiner Geschäftsidee selbstständig machen, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen zu jeder Zeit gewahrt werden. Die Gewerbefreiheit ist im Grundsatz gesetzlich verankert, wird jedoch durch zahlreiche Spezialgesetze eingeschränkt, etwa bei erlaubnispflichtigen oder überwachungspflichtigen Gewerben.
Der formale Akt der Gewerbeanmeldung beginnt beim zuständigen Gewerbeamt. Zuständig ist grundsätzlich das Gewerbeamt der Gemeinde oder Stadt, in der sich der Betriebssitz beziehungsweise die Betriebsstätte befindet. In den meisten Fällen geht die Anmeldung recht schnell von statten. Je nach Kommune kann die Gewerbeanmeldung mittlerweile auch vollständig online vorgenommen werden, wobei die Bearbeitungszeit häufig nur wenige Minuten bis wenige Werktage beträgt. Zu beachten ist allerdings, dass für einige Gewerbe Zulassungspflichten gelten, die auf diesem Portal ebenfalls beschrieben werden. Hierzu zählen insbesondere genehmigungs- oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten, bei denen zusätzliche Nachweise zwingend vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit erbracht werden müssen.
Generell gilt: Wer sich im Vorfeld gründlich informiert und alle für sein Gewerbe benötigten Nachweise einreichen kann, wird schnell mit seinem Tagesgeschäft starten können. Unnötige Wartezeiten können teuer werden. Daher empfiehlt es sich, im Sinne einer ganzheitlichen Planung alle relevanten Aspekte mit Blick auf den Gewerbeschein von Beginn an zu bedenken. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass die Gewerbeanmeldung spätestens mit Aufnahme der tatsächlichen Tätigkeit erfolgt, da ein verspätetes Anmelden als Ordnungswidrigkeit gewertet werden kann.
Was ist ein Gewerbeschein?
Der Gewerbeschein ist die behördliche Bestätigung, dass ein Gewerbe angemeldet wurde und offiziell betrieben wird. Rechtlich handelt es sich hierbei um die Bestätigung der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung, da es keinen eigenständigen „Schein“ im klassischen Sinne gibt. Der Gewerbeschein wird formell durch das Gewerbeamt nach erfolgter Anmeldung zugestellt. In der Praxis erhalten Antragsteller entweder eine abgestempelte Kopie des Anmeldeformulars oder eine separate Anmeldebestätigung, die als Nachweis gegenüber Behörden, Banken oder Geschäftspartnern dient.
Der Gewerbeschein muss für die Dauer der gewerblichen Tätigkeit ausgestellt sein. Er ist grundsätzlich nicht befristet und behält seine Gültigkeit, solange die gemeldete Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und keine Abmeldung erfolgt. Die Kosten für den Gewerbeschein betragen im Mittel zwischen 20 und 70 Euro, je nach Gewerbeamt. Je nach Kommune können die Gebühren jedoch auch darüber oder darunter liegen, da jede Gemeinde die Höhe der Verwaltungsgebühren eigenständig festlegt. Je nach Gewerbebetrieb sind darüber hinaus gesonderte Genehmigungen oder Nachweise zu erbringen, um einen Gewerbeschein beantragen zu können. Ohne diese zusätzlichen Erlaubnisse darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden, selbst wenn die Gewerbeanmeldung bereits erfolgt ist.
Was in Bezug auf den Gewerbeschein bedacht werden sollte
Im Grunde genommen versteht man unter dem Begriff Gewerbeschein die amtliche Bestätigung, nach erfolgter Anmeldung ein Gewerbe betreiben zu dürfen. Auch wenn der Begriff umgangssprachlich weit verbreitet ist, sollte bei rechtlichen Fragestellungen stets von der Gewerbeanmeldung gesprochen werden. Hilfestellungen, um das nötige Formular zur Gewerbeanmeldung auszufüllen, finden Interessenten ebenfalls hier. Die Gebühren werden übrigens von jedem Amt unterschiedlich festgelegt, sodass mit Kosten zwischen 20 und 70 Euro im Mittel gerechnet werden kann. Diese Kosten fallen einmalig bei Anmeldung sowie erneut bei einer späteren Ummeldung oder Abmeldung an.
Zu beachten ist, dass es sich beim Gewerbeschein um eine unerlässliche Grundvoraussetzung handelt. Wer ohne eine Gewerbeanmeldung Geschäfte betreibt, riskiert ein Bußgeld und mitunter hohe Nachzahlungen. Darüber hinaus können steuerliche Konsequenzen drohen, wenn Einnahmen erzielt werden, ohne dass eine ordnungsgemäße Anmeldung erfolgt ist. Zu einem späteren Zeitpunkt müssen auch Änderungen in Bezug auf den Wohnsitz oder die Betriebsstätte umgehend gemeldet werden. Dies gilt ebenso bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit oder bei der Aufnahme zusätzlicher Geschäftsfelder.
Um den begehrten Gewerbeschein zu erhalten, sind im Anmeldeformular persönliche und betriebliche Details anzugeben. So muss u.a. der Umfang der gewerblichen Tätigkeit möglichst exakt angegeben werden, um späteren Nachbesserungsbedarf auszuschließen. Eine unklare oder zu enge Tätigkeitsbeschreibung kann später zu Problemen führen, etwa bei Genehmigungen oder steuerlicher Einordnung. Allzu eng sollten die Formulierungen für den angestrebten Gewerbeschein aber nicht gewählt werden, um sich keine zukünftigen Handlungsspielräume zu verbauen. Gleichzeitig darf die Beschreibung jedoch nicht zu allgemein gehalten sein, da dies Rückfragen der Behörden nach sich ziehen kann.
Ganz grundsätzlich kann auch die Art des Gewerbes spezifiziert werden: Ein Nebengewerbe macht etwa für Angestellte Sinn, die sich neben dem Hauptberuf etwas hinzuverdienen möchten. Rechtlich wird zwischen Haupt- und Nebengewerbe nicht unterschieden, die Abgrenzung ist jedoch insbesondere für sozialversicherungsrechtliche Fragen relevant. Ein Gewerbeschein ist aber eigentlich unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus formalen Gründen immer zu beantragen, sofern die Tätigkeit gewerblich ist: Das ist sie, wenn sie dauerhaft auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet und vor allem selbstständiger Natur ist. Auch eine zunächst geringe Gewinnerwartung oder eine nebenberufliche Ausübung ändern nichts an der Pflicht zur Gewerbeanmeldung.
Freiberufler brauchen keinen Gewerbeschein
Alle Selbstständigen, die einen so genannten Freien Beruf ausüben, müssen keinen Gewerbeschein erlangen. Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbeordnung, sondern werden steuerlich gesondert behandelt. Hierzu zählen künstlerische und lehrende Berufe genauso wie die Berufsgruppen Ärzte, Notare, Anwälte und Architekten. Auch beratende, wissenschaftliche und schriftstellerische Tätigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen als freiberuflich anerkannt werden. Auch Förster oder Landwirte üben einen freien Beruf aus, der keinen Gewerbeschein erfordert. Streng genommen handelt es sich hierbei jedoch nicht um freie Berufe im klassischen Sinne, sondern um land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die ebenfalls keiner Gewerbeanmeldung unterliegen.
Somit müssen diese Selbstständigen aufgrund ihres Status kein Gewerbe anmelden und dementsprechend auch keine Gewerbesteuer entrichten. Ob eine Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist, entscheidet im Zweifel das zuständige Finanzamt, weshalb bei Mischformen oder neuen Tätigkeitsbildern eine frühzeitige Klärung ratsam ist.
Ein Gewerbeschein erfordert je nach Art der Tätigkeit weitere Nachweise
In vielen Fällen der gewerblichen Tätigkeit reicht es aus, neben dem Formular zur Gewerbeanmeldung ein Führungszeugnis und einen Zentralregisterauszug einzureichen. Diese Unterlagen werden jedoch nur bei bestimmten erlaubnispflichtigen oder überwachungspflichtigen Gewerben verlangt und sind keine generelle Voraussetzung für jede Gewerbeanmeldung. Anhand dieser Dokumente soll die persönliche Eignung des Antragstellers für einen Gewerbeschein beurteilt werden.
In bestimmten Branchen aber ist eine Erlaubnis zu erwirken, um den Gewerbeschein zu bekommen. Hierzu zählen unter anderem Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe, im Gaststättengewerbe, bei Finanz- und Versicherungsvermittlungen, im Immobilienbereich oder bei der Personenbeförderung. In Handwerksberufen spielt ferner die Eintragung in einer Handwerksrolle einen zentralen Aspekt. Dabei wird zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerken unterschieden, wobei bei zulassungspflichtigen Handwerken in der Regel eine Meisterqualifikation oder eine gleichgestellte Qualifikation nachzuweisen ist.
Neben spezifischem Fachwissen kann es sein, dass auch die persönlichen Vermögensverhältnisse offengelegt werden müssen, um die Eignung des Antragstellers zu beurteilen. Dies betrifft insbesondere Gewerbe, bei denen der Schutz von Verbrauchern oder Vermögenswerten im Vordergrund steht. Hier auf gewerbeanmeldung.de finden sich zahlreiche Praxisbeispiele, die die Anforderungen und notwendigen Dokumente anschaulich erläutern.
Sofern übrigens Minderjährige ein Gewerbe eröffnen wollen, so bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (in den meisten Fällen werden dies die Eltern sein). Hintergrund ist, dass Minderjährige vor dem Gesetz nur als eingeschränkt geschäftsfähig gelten. Zusätzlich ist in der Regel eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, damit das Gewerbe rechtssicher betrieben werden darf.
Genehmigungspflichtige Gewerbe:
In bestimmten Branchen und Berufen wird die Erteilung eines Gewerbescheins an die Vorlage einer Genehmigung oder Konzession gebunden. Dazu zählen insbesondere regulierte Gewerbe wie das Gaststättengewerbe, Finanzdienstleistungen, Taxi- und Personenbeförderung, bestimmte Handwerksberufe, die eine Meisterqualifikation erfordern, sowie gesundheits- und sicherheitsrelevante Berufe wie Apothekenbetrieb oder Waffenhändler. Auch Tätigkeiten im Bereich der Bewachung, des Pfandleihgewerbes oder der Spielhallen unterliegen besonderen gesetzlichen Vorgaben.
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass nur qualifizierte Personen diese Tätigkeiten ausüben und somit Verbraucher und die Öffentlichkeit schützen. Eine Genehmigung oder Konzession zu erhalten, erfordert oft den Nachweis spezifischer Qualifikationen, Einhaltung bestimmter Standards und manchmal auch die erfolgreiche Absolvierung von Prüfungen. Ohne die entsprechende Erlaubnis darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden, selbst wenn die Gewerbeanmeldung bereits formell erfolgt ist.
Genehmigungspflichtige Gewerbe
Welche Pflichten sich durch einen erhaltenen Gewerbeschein automatisch ergeben
Alle anderen Selbstständigen erwirken demnach neben ihrem Gewerbeschein auch eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK). Für Handwerksbetriebe besteht hingegen in der Regel eine Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Handwerkskammer (HWK). Ferner haben sie die Pflicht, jenseits eines Freibetrages Gewerbesteuer zu entrichten, deren Höhe vom jeweiligen Hebesatz der Stadt bzw. Kommune abhängt. Der gesetzliche Freibetrag für Einzelunternehmer und Personengesellschaften liegt bei 24.500 Euro Gewinn pro Jahr, erst darüber hinaus fällt Gewerbesteuer an.
Zu bedenken ist, dass man mit einem Gewerbeschein ja offiziell angibt, eine gewinnbringende Tätigkeit selbstständig vorantreiben zu wollen. Also sind Ausgaben für die Gewerbe- und auch Lohnsteuer ein unvermeidbarer Kostenfaktor. Die Lohnsteuerpflicht entsteht jedoch nur dann, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sofern zu Beginn nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, ist auch Umsatzsteuer abzuführen und dementsprechend auf Rechnungen auszuweisen. Die Kleinunternehmerregelung kann nur angewendet werden, wenn bestimmte Umsatzgrenzen eingehalten werden, andernfalls besteht Umsatzsteuerpflicht.
Wer seine Tätigkeit nicht den Freien Berufen zuordnen kann, wird mit großer Sicherheit einen Gewerbeschein benötigen. In Zweifelsfällen kann eine Fachberatung im Finanzamt oder bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer Sinn machen. Eine verbindliche Einordnung, ob eine Tätigkeit als gewerblich oder freiberuflich gilt, nimmt letztlich immer das Finanzamt vor. Durch die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ergeben sich übrigens auch umfassende Pflichten zur Buchführung. Je nach Rechtsform, Umsatz und Gewinn kann dies von einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung bis hin zur doppelten Buchführung reichen.
Darüber hinaus informiert das Gewerbeamt nach der Anmeldung automatisch weitere Stellen wie das Finanzamt, die zuständige Kammer sowie gegebenenfalls die Berufsgenossenschaft, bei der eine gesetzliche Unfallversicherung besteht.
Wie lange ist der Gewerbeschein gültig?
Nach der erfolgreichen Beantragung gilt der Gewerbeschein dauerhaft, d.h. ohne zeitliche Begrenzung. Die Gültigkeit ist jedoch an die gemeldete Tätigkeit sowie an den angegebenen Betriebssitz gebunden. Wenn das Gewerbe geändert oder dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden soll, so muss dies beim zuständigen Ordnungsamt gemeldet werden. Auch bei einem Umzug des Betriebes, einem Wechsel der Rechtsform oder einer wesentlichen Erweiterung des Tätigkeitsfeldes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich.
Checkliste: Wie bekomme ich einen Gewerbeschein?
- das Formular zur Gewerbeanmeldung ist gewissenhaft auszufüllen und beim Gewerbeamt einzureichen (die Kosten für diesen Verwaltungsakt variieren von Gemeinde zu Gemeinde).
- Dieser Antrag wird vom zuständigen Sachbearbeiter mit einem Stempel versehen und unterschrieben. Er fungiert dann als Gewerbeschein, also als Beleg für die erfolgreiche offizielle Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit.
- bei der Anmeldung des Gewerbes muss die Identität geprüft werden (der Personalausweis sollte also gültig sein). Als mögliche Alternative ist übrigens nur der Reisepass vorgesehen.
- Brauche ich Genehmigungen und Nachweise für meinen Gewerbeschein? Insbesondere Handwerker und so genannte zulassungspflichtige Gewerbe sehen weitere Nachweise vor, um den Gewerbeschein erhalten zu können. Im Mittelpunkt steht dabei stets die persönliche Eignung des Antragstellers. Neben einem polizeilichen Führungszeugnis sind auch Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt ggf. einzureichen. Wer diesbezüglich eine professionelle Fachberatung nutzen möchte, ist bei der Industrie- und Handelskammer gut aufgehoben. Zu zahlreichen Gewerbearten finden Interessenten auch auf diesem Portal Informationen.
- Sofern ein Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, so muss auch dem Gewerbeamt ein dementsprechender Auszug vorgelegt werden.
- Antragsteller, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, müssen für den Gewerbeschein auch eine Aufenthaltsgenehmigung vorlegen.
zuletzt aktualisiert: 18.12.2025
Wichtig: Was ändert sich bei der Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Nach der Gewerbeanmeldung sind Sie nicht mehr automatisch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Beiträge werden künftig einkommensabhängig berechnet und können deutlich höher ausfallen als erwartet. Zusätzlich sind in der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsnachzahlungen möglich, die viele Gründer erst mit dem ersten Bescheid überraschen.
Ein Vergleich hilft, Kosten und Risiken frühzeitig realistisch einzuschätzen.
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