Das Gewerbezentralregister

Das Gewerbezentralregister trägt seinen Namen nicht zu Recht. Es ist nämlich KEIN Register, das alle Gewerbetreibenden Deutschlands erfasst. Warum es dieses Gewerbezentralregister überhaupt gibt, steht in § 149 der Gewerbeordnung. Hier steht auch geschrieben, dass es vier unterschiedliche Eintragungsvarianten im Gewerbezentralregister gibt.

1.) Verwaltungsentscheidungen
2.) Zulassungsverzichte während eines Widerrufsverfahrens
3.) Bußgeldentscheidungen, die ein Gewerbe betreffen
4.) Strafgerichtliche Verurteilungen, die ein Gewerbe betreffen

In einfachen Worten beschrieben ist das Gewerbezentralregister also die Personalakte oder das Führungszeugnis des Gewerbes.

  • Hier steht, wenn dem Gewerbe die Konzession oder die Betriebserlaubnis entzogen wurde.
  • Hier steht, wenn sich ein Gewerbetreibender freiwillig während des Widerrufsverfahrens aus dem Zulassungsverfahren ausklinkt.
  • Hier ist notiert, wenn im Rahmen des Gewerbebetriebs eine Straftat begangen wurde, die ein Bußgeld oder gar eine strafgerichtliche Verurteilung nach sich zog.

Die Registerbehörde ist im Übrigen nur die dokumentierende Stelle. Wer Beanstandungen hat, muss diese nicht bei der Registerbehörde kundtun, sondern an der Stelle, die die Entscheidung gefällt hat. Was die einzelnen Punkte im Detail bedeuten, wird nun erklärt.
 

Diese Entscheidungen stehen im Gewerbezentralregister

Es sind die eingangs erwähnten vier Entscheidungen, die im Gewerbezentralregister vermerkt werden:

1.) Verwaltungsentscheidungen. Zu den Verwaltungsentscheidungen gehören die Fälle, bei denen der Antrag auf eine Gewerbezulassung entweder abgelehnt oder nachträglich widerrufen wurde. Auch wenn der Gewerbebetrieb untersagt, ein nötiger Befähigungsschein entzogen oder gar ein Ausbildungsverbot verhängt wurde, dann sind diese Vorfälle und Vergehen im Gewerbezentralregister notiert.

2.) Verzichtserklärungen. Verzichtet der Gewerbetreibende freiwillig auf die Fortführung eines Verfahrens, das mit einem Widerruf wegen Unzuverlässigkeit eingeläutet wurde, ist das ein Weg, um erneut eine Konzession zu beantragen. Verzichte wie diese werden im Gewerbezentralregister gelistet.

3.) Bußgeldentscheidungen. Kam es im Rahmen des Gewerbebetriebs zu einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wurde, werden Vorgang und Bußgeld im Gewerbezentralregister vermerkt. Gelistet wird nicht jedes Vergehen. Gelistet werden die Vergehen, die einen bestimmten Betrag übersteigen. Abhängig ist das vom Datum der Rechtskräftigkeit. Im Jahr 2002 wurde die Grenze von 200 Deutschen Mark auf 200 Euro angepasst. Selbst wenn es zu mehreren Verfehlungen und einem Sammel-Bußgeldbescheid kam, so bleiben im Gewerbezentralregister doch alle einzelnen Beträge ersichtlich.

4.) Strafrechtsentscheidungen. Wurde eine Straftat nach dem dritten Buch der Sozialgesetzgebung begangen, wird der Straftatbestand im Gewerbezentralregister gelistet. Ziel ist es, die Straftatbestände der Schwarzarbeit und der Steuerhinterziehung kenntlich zu machen und damit auch langfristig bekämpfen zu können. Eingetragen werden strafrechtliche Entscheidungen ab einer Freiheitsstrafe von drei Monaten oder einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
 

Diese Personen sind betroffen

Während Verwaltungsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen und Verzichtserklärungen sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen treffen können, werden Strafrechtsentscheidungen immer gegen eine natürliche Person (bzw. eine Personenvereinigung) verhängt.

Natürliche Personen sind meist die Gewerbetreibenden selbst, die mit Blick auf Bußgeldbescheide mindestens 14 Jahre und mit Blick auf strafrechtliche Angelegenheiten mindestens 18 Jahre alt sein müssen. Vor allem Verwaltungsentscheidungen können auch Vertretungsberechtigte betreffen oder ggf. Leitungspositionen, Prokuristen und andere verantwortliche Führungspersonen im Unternehmen.

Juristische Personen (bzw. Personenvereinigungen) können ganz unterschiedlicher Gestalt sein.

  • Zu den Personenvereinigungen zählen die Kommanditgesellschaft, die offene Handelsgesellschaft und der nicht rechtsfähige Verein.
  • Zu den juristischen Personen des privaten Rechts zählen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereine, eingetragene und wirtschaftliche Vereine, Stiftungen des privaten Rechts, Kommanditgesellschaften (auf Aktien) und eingetragene Genossenschaften.
  • Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören Gemeinden, Innungen, Kammern, Rundfunkanstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

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