Genehmigungen und Lizenzen für einen Postdienst
Wer einen Briefzustelldienst gründen will – so wird der Postdienst ebenfalls genannt – braucht eine Lizenz. Diese Lizenz wird von der Bundesnetzagentur erteilt. Anträge werden elektronisch gestellt oder klassisch auf einem Papierformular. In jedem Fall müssen Betriebe eine Lizenz für Postdienstleistungen beantragen, wenn sie adressierte schriftliche Mitteilungen unter 1000 Gramm befördern wollen.
Welche Genehmigungen braucht ein Postdienst?
In erster Linie ist eine Postlizenz nötig.
Briefzusteller brauchen eine Gewerbeanmeldung.
Wer benötigt eine Postlizenz?
Wie eingangs erwähnt brauchen Beförderer von Briefsendungen bis zu 1000 g eine Lizenz. Wer gegen die Lizenzpflicht verstößt, kann mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden. Die folgenden Beförderungsdienste benötigen keine Postlizenz:
Firmen, die lediglich als Erfüllungsgehilfe auftreten, brauchen keine eigene Lizenz.
Wenn ein Brief einem Paket beigefügt ist, also zum Beispiel die Rechnung zu einer Bestellung, ist für diese Beförderung auch keine Postlizenz nötig.
Paketdienste müssen lediglich anzeigen, dass sie Pakete befördern, eine Lizenz ist nicht notwendig.
Kurierdienste brauchen keine Lizenz. Als Kurier ist derjenige anzusehen, der einen Brief unmittelbar vom Absender zum Empfänger bringt.
Die Voraussetzungen für Antragsteller einer Postlizenz
Antragsteller müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit ihnen die Lizenz erteilt wird. Die antragstellende Personen oder das antragstellende Unternehmen, hier ist der vertretungsberechtigter Geschäftsführer gemeint, müssen zuverlässig und fachkundig sein. Dies müssen sie nachweisen. Außerdem ist entsprechend dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Betriebsausstattung vorhanden ist. Eine ausreichende Betriebsausstattung soll die Leistungsfähigkeit gewährleisten.
Als leistungsfähig wird angesehen, wer die notwendigen Einrichtungen und Gegenstände bereithält, die für die Postbeförderung nötig sind. Hierunter fallen zum Beispiel passende Räume, Möbel und Fahrzeuge.
Als zuverlässig wird eingestuft, wer nachweist, dass er gesetzestreue lebt und arbeitet.
Fachkundig im Sinne des Postgesetzes ist derjenige, der rechtliche und postalische Kenntnisse hat, die zur Postbeförderung notwendig sind.
Pflichten von Trägern einer Postlizenz
Das Postgesetzes schreibt vor, dass diejenigen, die eine Postlizenz innehaben, sich an die geltenden Postgesetze halten. Auch das europäische Postrecht gibt Leitlinien vor. In erster Linie geht es darum, dass die Beförderung von entgegengenommenen Sendungen im Einklang mit dem Postgeheimnis und dem Postdatenschutz steht. Auch ist die Zivilprozessordnung maßgeblich für Postzustelldienste, wenn es um förmliche Zustellungen geht. Allerdings ist nicht jeder Postdienst dazu verpflichtet, förmliche Zustellungen zu erbringen. Die Befreiung von förmlichen Zustellungen kann mit dem Lizenzantrag direkt beantragt werden. Auch ist eine spätere Befreiung auf Antrag möglich.
Bei Verstößen droht Entzug
Wie oben erläutert, müssen Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde gegeben sein. Sollte einer dieser drei Grundvoraussetzungen über einen längeren Zeitraum wegfallen, schreibt das Gesetz vor, die Lizenz zu widerrufen. Der Lizenzentzug führt dazu, dass im Gewerbezentralregister ein entsprechender Eintrag vorgenommen wird. Auch kann eine Lizenz freiwillig zurückgegeben werden, wenn beispielsweise der Postdienst wieder eingestellt wird.
Das Antragsverfahren gemäß Paragraf 6 Postgesetzt (PostG)
Der Antrag erfordert zunächst einmal die gängigen Angaben über den Antragsteller inklusive sämtlicher Kontaktdaten und unter Nennung der Rechtsform.
Der gesetzliche Vertreter ist zu benennen und Beteiligungsverhältnisse sind offenzulegen.
Antragsteller müssen das geplante Dienstleistungsangebot angeben. Dies können unter anderem die folgenden Positionen sein:
Briefbeförderung mit Sendungsverfolgung
Briefbeförderung ohne Sendungsverfolgung
Hol- und Bringdienst
förmliche Zustellung
Hybridpost
Leerung von Briefkästen
Im Antrag muss die Fachkunde explizit nachgewiesen werden. Der Gesetzestext besagt, dass derjenige Fachkunde besitzt, der die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten mitbringt und sicherstellt, dass die für ihn tätigen Personen entsprechend fachkundig sind. Antragsteller müssen erläutern, welche Ausbildung sie haben und inwiefern der individuelle Fachkundenachweis vorliegt.
Als leistungsfähig wird ein Betrieb angesehen, der zum einen die notwendige Betriebs- und Geschäftsausstattung bereithält, die für die Postdienstleistungen nötig ist und zum anderen das erforderliche Personal vorhält.
Als zuverlässig wird ein Antragsteller eingestuft, der in der Vergangenheit beispielsweise bereits in Postmärkten eine Leitungsfunktion übernommen hat und sich nichts hat zu Schulden kommen lassen. Insbesondere die Tatsache, dass keine Lizenzen in der Vergangenheit entzogen worden sind ist ein Zeichen von Zuverlässigkeit.
Im Antrag ist die Beschäftigungsstruktur anzugeben sowie die geplante Anzahl der Beschäftigten inklusive der Entlohnung. Dabei geben Antragsteller den durchschnittlichen Stundenlohn an und sie geben Auskunft über durchschnittliche Wochenarbeitszeiten von Beschäftigten.
Falls es Subunternehmer gibt, die für den Antragsteller tätig sind, muss die Adresse angegeben werden. Auch ist Auskunft über die vereinbarte Vergütung zu geben.
Der geplante Beginn der lizenzpflichtigen Tätigkeit ist im Antrag anzugeben. Dieser kann frühestens sechs Wochen nach Antragseingang liegen, weil diese Zeitspanne der durchschnittliche Bearbeitungszeitraum ist.
Falls anzeigepflichtige Postdienstleistungen angeboten werden sollen, ist dies anzugeben. Unter die anzeigepflichtig Postdienstleistungen gemäß § 36 Postgesetz fallen die folgenden:
Briefsendungen schwerer als 1000 g
Pakete bis 20 Kilo
Kurierdienste
Beförderung von Zeitschriften und Büchern, Zeitungen und Katalogen
Tätigkeit als Subunternehmer
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?
Zusätzlich zum ausgefüllten Lizenzantrag müssen Antragsteller verschiedene Unterlagen einreichen. Dazu gehören die folgenden:
Geschäftskonzept, welches die geplante Entwicklung darstellt
gegebenenfalls Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen zur Geschäftsgründung
Führungszeugnis der vertretungsberechtigten Personen
Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Gewerbeordnung
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis, welches beim jeweils örtlich zuständigen Amtsgericht anzufragen ist
SCHUFA-Auskunft mit Informationen über den Basisscore-Wert
Die Rechtsform, in der der Postdienst gegründet wird, hat Auswirkungen auf die Nachweise, die im Einzelfall zusätzlich eingereicht werden müssen. Wie die gewählte Rechtsform nachgewiesen wird, hängt von der Art des Unternehmens ab. Eine GmbH in Gründung kann eine entsprechende notarielle Urkunde vorlegen, in der die Gründung niedergeschrieben sind. Gleiches gilt für eine UG oder AG. Wer als Einzelunternehmer tätig ist, weist die Gewerbeanmeldung nebst Steuernummer nach. Sollten zusätzliche Unterlagen benötigt werden, um individuelle Fragen zu klären, wird sich die Prüfungsstelle mit ihnen in Verbindung setzen.
Was kostet die Erteilung einer Postlizenz?
Für die Erteilung einer Postlizenz müssen Gebühren zwischen 350 € und 700 € einberechnet werden. Für die Verlängerung oder Umschreibung sind Gebühren ab 175 € aufwärts einzuplanen.
Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?
Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...
Lesen Sie hierzu auch:
Rechen-Tools
KV-Beitragsrechner Gewerbesteuer-Rechner Gründungszuschuss-Rechner Kleinunternehmer-Rechner