Rechte und Pflichten rund ums Partnerschaftsregister
Das Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de ist die gemeinsame Plattform, auf der viele verschiedene Registerformen zu finden sind. Das Handelsregister, das Genossenschaftsregister sowie teilweise die Vereinsregister und etwaige Bekanntmachungen zum Thema sind dort einzusehen. Das Handelsregister ist das Verzeichnis der Kaufleute. Das Genossenschaftsregister gibt Auskunft über alle eingetragenen Genossenschaften (eG). Und das Partnerschaftsregister? Das ist eine Besonderheit für die Angehörigen freier Berufsgruppen. Mehr Details zu dieser Spezialform gibt es in diesem Beitrag.
Wer gilt eigentlich als „Partner“?
Die sogenannte Partnerschaftsgesellschaft, kurz: PartG, ist ein vergleichsweise neues Konstrukt. Seit 1994 gibt es diese Gesellschaftsform. Juristisch verankert sind alle Details dazu im gleichnamigen Gesetz, dem Partnerschaftsgesetz. Initiiert wurde mit diesem Gesetz eine rechtliche Grundlage für den Zusammenschluss freier Berufe.
In der Praxis funktioniert das so: Zu einer Partnerschaftsgesellschaft dürfen sich nur natürliche Personen zusammenschließen. Gemeinsam haften sie mit Geschäfts- und Privatvermögen, allerdings fällt die Haftung nur auf denjenigen, der auch nachweislich einen Fehler begangen hat. Im Partnerschaftsregister wird die Partnerschaftsgesellschaft – beispielweise eine Gemeinschaftspraxis, eine Gemeinschaftskanzlei oder ein Redaktionsbüro – dokumentiert. Eine seltene Sonderform der Partnerschaftsgesellschaft ist die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, kurz: PartGmbB.
Diese Details zeichnen die Partnerschaftsgemeinschaft aus:
Die PartG ähnelt der OHG (offene Handelsgesellschaft): Sie ist eine Personengesellschaft. Startkapital ist für die Gründung nicht erforderlich. Die Haftung erstreckt sich auch auf das Privatvermögen. Der Unterschied ist: Die PartG ist ausschließlich für Freiberufler (Journalisten, Designer, Anwälte, Ärzte, Architekten) reserviert.
Die Ge- und Verbote einer PartG sind im Partnerschaftsgesetz niedergeschrieben. Grundsätzlich haften beide Gesellschafter mit Geschäfts- und Privatvermögen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn diese schriftlich dokumentiert wird. Die Alternative ist die Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft möglich. Beide Rechtsformen mit demselben Partner zu pflegen, ist jedoch nicht möglich.
Bezüglich der Namenswahl gilt: Mindestens ein Partner muss seinen Namen als Bezeichnung der Partnerschaft nennen. Darüber hinaus ist der Zusatz „Partner“ bzw. „Partnerschaft“ verpflichtend. Auch die Berufsbezeichnung gehört zur korrekten Bezeichnung der Partnerschaft.
Die Partnerschaftsgemeinschaft ist von der Gewerbesteuer befreit. Bezüglich der Buchführung ist eine reguläre Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreichend.
Das steht im Partnerschaftsregister
Das Partnerschaftsregister ist das Zentralregister, das alle rechtsverbindlich verbrieften Partnerschaften führt. Ein K.O.-Kriterium für andere Rechtsformen ist die Partnerschaft dabei nicht, das bedeutet: Ein Freiberufler kann als Teil einer Partnerschaft im Partnerschaftsregister stehen – und mit einem anderen Partner in einer AG, GmbH, OHG oder GbR verbandelt sein. Auch ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Partnerschaft aus Angehörigen gleicher Berufsgruppen besteht.
Im Partnerschaftsregister stehen
- Informationen zu den einzelnen Mitgliedern der Partnerschaft (Name, Unternehmenssitz, Wohnort, Geburtstag, Berufsbezeichnung),
- Informationen zum Gegenstand der Partnerschaft und
- Niederschriften, die die Vertretung regeln.
Befüllt wird das Register seitens des Amtsgerichts, das damit ein Verzeichnis bereitstellt, auf das jeder Interessierte einen Blick werfen darf. Sowohl die Anmeldung beim Partnerschaftsregister mithilfe eines Notars als auch der Abruf von Informationen durch Interessierte erfolgt elektronisch. Die Anmeldung beim Partnerschaftsregister ist Pflicht.
Eine Alternative? Sozietät und Genossenschaften
Die Sozietät ist die traditionelle Bezeichnung für eben diese eingangs erwähnte Partnerschaftsgesellschaft. Bekannt ist die Sozietät vom Zusammenschluss von Anwälten. Eher selten schließen sich Freiberufler zu Sozietäten zusammen. Die Sozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz: GbR, und fällt damit in die Kategorie der Personengesellschaften. Eine Sozietät muss nicht ins Partnerschaftsregister eingetragen werden, eine Partnerschaftsgesellschaft schon.
Die Genossenschaft ist anders strukturiert. Hierunter schließen sich juristische und natürliche Personen gleichermaßen zusammen. Die dazugehörige Rechtsform ist die eingetragene Genossenschaft, kurz: eG. Mindestens drei Mitglieder müssen sich zu einer Genossenschaft zusammenfinden. Ein Freiberufler profitiert deswegen von dieser Form des Zusammenschlusses, weil er selbstständig bleibt und seitens der Genossenschaft Zuarbeit erfährt.
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