Konzessionen und Genehmigungen im Baugewerbe
Um sich im Baugewerbe selbstständig zu machen, sind vier formelle Schritte notwendig. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zum einen gilt das in fachlicher Hinsicht, dass ist sicherlich die wichtigste Voraussetzung. Sie müssen ihr Handwerk nachweislich erlernt haben und mehrere Jahre Berufserfahrung vorweisen. Neben der Berufserfahrung sind einige bürokratische Hürden zu nehmen, unter anderem auch die Hürden bei der Handwerkskammer.
Fachliche Voraussetzungen nachweisen
Die Handwerksordnung gibt vor, dass Zulassungsbeschränkungen für Handwerksberufe existieren. In erster Linie geht es darum, dass der Meisterbrief Pflicht ist, um ein zulassungspflichtiges Handwerksgewerbe zu eröffnen. Kurzum: Für viele Baubetriebe muss der Meisterbrief vorgelegt werden. Das gilt zum Beispiel für Dachdecker, Gerüstbauer, Maurer, Betonbauer oder Zimmerer, die sich selbstständig machen wollen.
In diesen Berufen besteht kein Meisterzwang
Trockenbauer, Fliesenleger, Estrichleger, Garten-Landschaftsbauer und Akustikbauer müssen sich – unter anderem - nicht in die Handwerksrolle eintragen lassen. Es herrscht in diesen Branchen keine Meisterpflicht. Aber es muss dennoch eine Gewerbeanmeldung erfolgen, bevor der Geschäftsbetrieb aufgenommen wird. Vorsicht! Falls neben dem Trockenbau oder dem Akustikbau bzw. neben nicht genehmigungspflichtigen Bauarbeiten andere handwerkliche Arbeiten angeboten werden, die zum Vollhandwerk gehören, ist Meisterpflicht gegeben. Sie müssen dann bei der Gewerbeanmeldung die entsprechende Handwerkskarte vorlegen, die Sie nur erhalten, wenn Sie ordnungsgemäß in die Handwerksrolle eingetragen wurden. Weitere Informationen für Trockenbauer finden Sie in diesem Beitrag. Näheres über die Meisterpflicht liefert der Artikel „In welchen Berufen gibt es die Meisterpflicht?“
Sie haben trotz fehlenden Meistertitel die Möglichkeit, ein zulassungspflichtiges Unternehmen zu gründen. Sie können nämlich Geschäftsführer einer Baufirma werden und einen technischen Betriebsleiter einstellen, der die Meisterpflicht erfüllt.
Eintragung in die Handwerksrolle
Wer sich mit einem meisterpflichtigen Handwerksbetrieb selbstständig machen will, muss den Eintrag in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer veranlassen. Meisterpflichtige Handwerkstätigkeiten werden erst eingetragen, wenn alle notwendigen Voraussetzungen nachgewiesen werden. Es gelten folgende Vorschriften:
Meisterprüfung in dem zu gründenden Handwerksbetrieb: Wer eine Meisterprüfung in dem Handwerk erfolgreich bestanden hat, welches er in die Handwerksrolle eintragen lassen will, bekommt die Genehmigung.
Meisterprüfung in einem verwandten Handwerk: Fachlich-technisch verwandte Handwerke, in denen eine Meisterprüfung abgelegt wurde, werden ebenfalls akzeptiert, wenn um Eintragung in die Handwerksrolle ersucht wird. Welche verwandten Handwerke akzeptiert werden, bestimmen einzelne Verordnungen. Diese sind mit der Handwerkskammer abzustimmen.
Diplomprüfungen, Technikerprüfungen, Industriemeisterprüfung: Ebenfalls anerkannt werden Nachweise von Diplomabschlüssen, Technikerabschlüssen und Industriemeisterprüfung, wenn der Studiengang bzw. der Schwerpunkt dem des zulassungspflichtigen Handwerks entspricht.
Ausübungsberechtigung: § 7a HwO sieht vor, das Ausübungsberechtigte ebenfalls eingetragen werden können. Voraussetzung dafür ist, dass der Handwerker bereits eingetragen ist und konkrete Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann, die für die Ausübung des weiteren Handwerks auf dem Niveau eines Meisters entsprechen. Es gibt hierzu verschiedene Ausnahmeregelungen, die im Einzelnen mit der Handwerkskammer zu klären sind.
Gleichwertige Prüfungen: Gleichwertige Prüfungen werden anerkannt, wenn Sie in den Rahmen der Sonderregelungen fallen. Diese gelten zum Beispiel für Vertriebene und Spätaussiedler. Auch ausländische Antragsteller, die sich mit einem Betrieb in Deutschland selbstständig machen wollen und im Ausland ihren Handwerksmeister absolviert haben, habe eine Chance auf den Eintrag in die Handwerksrolle. Das Problem ist, die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Dies stellt immer eine Einzelfallprüfung dar, weil die Prüfungsbedingungen in unterschiedlichen Ländern stark voneinander abweichen.
Zulassungsfreie Handwerke sind trotzdem eintragungspflichtig
Wollen Sie ein zulassungsfreies Handwerk eintragen lassen, wird das lediglich in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke aufgenommen. Die offizielle Eintragung ist unkompliziert, aber zwingend erforderlich. Nach dem offiziellen Eintrag bekommen Sie die sogenannte Handwerkskarte. Mit dieser Handwerkskarte dürfen Sie das Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Die Handwerkskammer ist zuständig für Sie und Sie werden automatisch Mitglied. Die Pflichtmitgliedschaft gilt natürlich auch, wenn Sie ein zulassungspflichtiges Gewerbe eintragen lassen.
Wie teuer ist die Eintragung in die Handwerksrolle?
Mit Kosten zwischen 50 und 250 Euro ist in Abhängigkeit vom Zulassungsbezirk zu rechnen. Da jede Handwerkskammer ihre Gebühren mitbestimmt, weichen die Eintragungsgebühren voneinander ab.
Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?
Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...
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