Genehmigungen für Versicherungsvermittler
Generell herrscht in Deutschland das Prinzip der Gewerbefreiheit vor. Dieses besagt, dass sich jeder Bürger prinzipiell ganz seinen Wünschen entsprechend gewerblich betätigen darf. Allerdings erfährt dieses Prinzip in bestimmten Fällen Einschränkungen. Auch im Falle einer Tätigkeit als Versicherungsvermittler ist eine solche Einschränkung vorgesehen: Genehmigungen für Versicherungsvermittler sind in § 34d I GewO vorgeschrieben und Voraussetzung der Berufsausübung.
Eine Gewerbeanmeldung genügt für Versicherungsvermittler nicht
Die in Deutschland entsprechend der Gewerbeordnung (GewO) geltende Gewerbefreiheit umfasst prinzipiell auch das Gewerbe des Versicherungsvermittlers. Dennoch genügt die Gewerbeanmeldung allein in vielen Fällen nicht, um die Tätigkeit aufnehmen zu können. Möchten Sie als Versicherungsvermittler arbeiten, ist es nötig, zuvor eine entsprechende Erlaubnis einzuholen.
Für die Erlaubniserteilung sind verschiedene Nachweise und Unterlagen erforderlich. Diese müssen der Industrie- und Handelskammer vorgelegt werde. Sofern Sie die Erlaubnisvoraussetzungen jedoch erfüllen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf selbige. Obwohl die „Hürde“ der Erlaubniserteilung zu nehmen ist, steht Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler dann nichts mehr im Wege.
Wer ist – rechtlich betrachtet – Versicherungsvermittler?
Möchten Sie das Gewerbe des Versicherungsvermittlers ausüben, benötigen Sie hierfür eine entsprechende Erlaubnis. Wer rechtlich betrachtet als Versicherungsvermittler gilt, ist in § 59 VVG geregelt. Hiernach gilt als Versicherungsvermittler, wer als Versicherungsvertreter oder -Makler tätig ist.
Versicherungsvertreter ist derjenige, der durch ein Versicherungsunternehmen bzw. einen -vertreter mit der gewerbsmäßigen Versicherungsvertragsvermittlung beauftragt ist.
Versicherungsmakler hingegen ist derjenige, der gewerbsmäßig die Vermittlung von Versicherungsverträgen übernimmt. Eine Beauftragung durch ein Versicherungsunternehmen oder einen Versicherungsvertreter liegt hier jedoch nicht vor.
Nicht als Versicherungsvermittler gilt hingegen, wer Dritte lediglich bei der Änderung, Prüfung oder bei der Vereinbarung von Versicherungsverträgen berät. Dann liegt eine Tätigkeit als Versicherungsberater vor. Allerdings ist auch diese Tätigkeit erlaubnispflichtig. Die Erlaubniserteilung richtet sich jedoch nach anderen Vorschriften als im Falle des Versicherungsvermittlers.
Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler nach § 34d I der Gewerbeordnung
Wie dargelegt, benötigen Sie eine Erlaubnis, um als Versicherungsvermittler tätig sein zu können. Diese Regelung gilt seit Mai 2007 und betrifft jene, die Versicherungsverträge gewerbsmäßig abschließen und vermitteln. Die Einzelheiten der Erlaubnispflicht sind in Absatz 1 des § 34d GewO geregelt.
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind allein diejenigen, die lediglich als Tippgeber im Versicherungsbereich tätig werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Beratung nicht zu speziellen Produkten, sondern allgemein im Versicherungsbereich stattfindet. Ebenfalls von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind außerdem Personen, die Versicherungen lediglich nebenberuflich und mit geringem Risiko vermitteln (Annexvermittler).
Wie läuft das Verfahren zur Erlaubniserteilung ab?
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d I GewO können unproblematisch von natürlichen Personen gestellt werden. Sie sind an die die örtlich zuständige IHK zu richten. Geht es hingegen um die Erlaubniserteilung an eine juristische Person, ist die Erlaubniserteilung durch jeden geschäftsführenden Gesellschafter separat zu beantragen.
Die für die Erlaubniserteilung auszufüllenden Formulare können über die Website der zuständigen IHK gefunden werden. Unabhängig davon, welche IHK für Sie zuständig ist, müssen Sie Ihrem Antrag verschiedene Unterlagen beifügen. Die Unterlagen dürfen maximal 3 Monate alt sein und sollen Ihre Zuverlässigkeit als Versicherungsvermittler belegen. Außerdem sind geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung sowie Sachkundenachweis zu erbringen bzw. zu belegen.
Welche Kriterien müssen für die Erlaubniserteilung erfüllt sein?
Um die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes eines Versicherungsvermittlers zu erhalten, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Antragsteller nachweisen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Der Nachweis der Erfüllung dieser und weiterer Voraussetzungen wird durch die Einreichung folgender Dokumente und Unterlagen erbracht:
Der angehende Versicherungsvermittler muss seine Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nachweis kann durch Einreichung eines Bundeszentralregister-Auszugs, eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister sowie eines polizeilichen Führungszeugnisses erbracht werden. Aus den Unterlagen muss sich ergeben, dass sich der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre keiner schwereren Straftat schuldig gemacht hat.
Der angehende Versicherungsvermittler muss geordnete Vermögenverhältnisse nachweisen. Er muss daher eine Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts vorlegen. Aus dieser muss sich ergeben, dass gegen sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Der angehende Versicherungsvermittler muss über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Diese muss pro Versicherungsfall eine Mindestsumme von 1,23 Millionen Euro abdecken. Die Haftung für sämtliche Versicherungsfälle in einem Jahr muss mindestens 1,85 Millionen Euro betragen. Zum Nachweis des Versicherungsschutzes genügt eine Bestätigung der Versicherung.
Der angehende Versicherungsvermittler muss einen Sachkundenachweis erbringen. Hierdurch wird belegt, dass der Versicherungsvermittler über rechtliche sowie versicherungsfachliche Kentnisse zur Ausübung seiner Tätigkeit verfügt. Als Sachkundenachweis wird eine entsprechende, bei der IHK abgelegte Prüfung anerkannt. Außerdem kann die Sachkunde auch anhand erlangter und belegbarer Berufserfahrung oder durch einen Studiennachweis belegt werden.
Was ist für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler außerdem erforderlich?
Möchten Sie als Versicherungsvermittler tätig werden, ist neben der Gewerbeanmeldung und der erforderlichen Erlaubnis außerdem eine Registrierung erforderlich. Das bedeutet: Nach Vorliegen der Erlaubnis und der Gewerbeanmeldung muss unverzüglich eine Eintragung in das Vermittlerregister erfolgen. Die Beantragung der Eintragung in das öffentlich einsehbare Vermittlerregister kann allerdings auch gemeinsam mit dem Erlaubnisantrag erfolgen.
Wer zu diesem Thema weiterrecherchieren möchte, der findet Informationen unter https://www.ihk-muenchen.de/Versicherungsvermittler/ und https://www.ihk-muenchen.de/....nis_20.12.pdf
Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?
Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...
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