Müssen Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

Die Optionen Kleingewerbe und nebenberufliches Gewerbe sind gangbare Wege, um den Start in die Selbstständigkeit zu meistern. Unabhängig vom Umfang der Selbstständigkeit ist eine Gewerbeanmeldung immer Pflicht, es sei denn, es handelt sich um eine freiberufliche Tätigkeit. Freiberufler und Selbstständige in der Forstwirtschaft müssen kein Gewerbe anmelden. Generell versteht man unter den Freien Berufen wissenschaftliche, künstlerische, erziehende, unterrichtende sowie schriftstellerische Tätigkeiten, die auf einer besonderen Qualifikation beruhen. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass Freie Berufe auf einer besonderen Berufsqualifikation oder einer schöpferischen Begabung beruhen. Im Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit steht die fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Erbringung von Dienstleistungen so genannter höherer Art.
 

Freiberufler oder nicht? Worüber dieser Beitrag informiert

In diesem Beitrag sollen die Freien Berufe näher vorgestellt werden, sodass im Einzelfall eine Zuordnung erleichtert werden kann. Angehende Gründer sollten sich angesichts einer nicht immer klaren Abgrenzung beraten lassen, falls Unsicherheit in Bezug auf den eigenen Status bzw. die Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung besteht. Neben den Vorteilen dieser Art der Selbstständigkeit sollen auch konkrete Merkmale bzw. Berufsgruppen und Abgrenzungsmerkmale diskutiert werden.
 

Die Wesensmerkmale des Freiberuflers im Vergleich zum Gewerbetreibenden in der kompakten Zusammenfassung

Wer den Status Freiberufler für sich nutzen kann, muss in aller Regel kein Gewerbe anmelden und keine Gewerbesteuer abführen. In Einzelfällen kann es aber durchaus sein, dass die Tätigkeit freiberufliche und gewerbliche Anteile enthält. Dann ist zwecks Abgrenzung und Anmeldung das Gespräch mit dem zuständigen Gewerbeamt zu suchen. Darüber hinaus sind Freiberufler nicht an das Prinzip der doppelten Buchführung gebunden, so wie es für Gewerbetreibende bzw. Kaufleute der Fall ist. Freiberufler werden folglich auch nicht Zwangsmitglied in der Industrie- und Handelskammer. Zudem haben Freiberufler die Möglichkeit, mit anderen Freiberuflern die Rechtsform der Partnergesellschaft zu wählen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf den Status Freiberufler werden übrigens in Paragraf 18 des Einkommensteuergesetzes dargelegt. Grundsätzlich wird dabei zwischen Katalogberufen, Tätigkeitsberufen sowie katalogähnlichen Berufen unterschieden:
 

Katalogberufe:

  • Heilberufe (Ärzte, Masseure, Hebammen, Heilpraktiker, Tierärzte)
  • Rechts- und Steuerberufe/Wirtschaftsberatung: Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
  • Technische und naturwissenschaftliche Berufe: Architekten, Lotsen, Vermessungsingenieure
  • Kulturberufe: Übersetzer, Dolmetscher, Journalisten, Bildberichterstatter, Künstler, Erzieher und Schriftsteller.


Katalogähnliche Berufe:

Im Gegensatz zu Katalogberufen erfordert diese Gruppen eine höhere Ausbildung, d.h. in der Regel ist ein Studium als formale Legitimation vorzuweisen. In Grundsatzentscheidungen haben Finanzgerichte entschieden, dass die folgenden Tätigkeiten freiberuflicher Natur sind: Dirigent, Masseur, Fotodesigner, Werbetexter, Reitlehrer, Schauspieler, Fotodesigner. Diese Liste ist nicht als vollständig anzusehen. Da immer eine Einzelfallprüfung geschieht, sind die persönlichen Voraussetzungen ggf. vom Finanzamt oder auch vom zuständigen Gewerbeamt prüfen zu lassen.
 

Tätigkeitsberufe:

Hierunter versteht man vor allem wissenschaftliche Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten (Entertainer, Regisseure, Publizisten, Online-Journalisten, Autoren und Lektoren als Beispiele). Auch erzieherische und unterrichtende Tätigkeiten fallen in diesen Bereich.
 

Vorgehen in der Praxis: Überprüfung und Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit

Wer eine Tätigkeit in diesen Bereichen ausübt und über ein Hochschulstudium verfügt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status Freiberufler für sich beanspruchen können und dementsprechend kein Gewerbe anmelden müssen. In der Praxis ist es so, dass vor der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit ohnehin ein formloser Antrag beim Finanzamt zur steuerlichen Erfassung gestellt werden muss. Das Finanzamt teilt dann mit, wie es die Art der Tätigkeit bewertet bzw. ob der Status Freiberufler gewährt wird. Auch teilt es eine neue Steuernummer mit, die für Rechnungen und die nächste Steuererklärung zu verwenden ist. Die kompakten Hinweise in diesem Beitrag sollten dabei helfen, schon im Vorfeld der Anmeldung den eigenen Status zu prüfen. 
 

Freiberufler oder Gewerbetreibender: Was spricht für eine freiberufliche Tätigkeit?

  • Ein akademischer Abschluss ist die Grundlage für die Tätigkeit (besondere Fähigkeit)
  • Die Tätigkeit zeichnet sich durch ein hohes Maß an Kreativität aus
  • Die Bezahlung besteht aus Honoraren
  • Im Fokus stehen eine Dienstleistung und der persönliche Einsatz
  • Zu den Kunden besteht oftmals ein besonderes Vertrauensverhältnis
  • Wissen und Erfahrungen sind die Basis für die erzielten Einnahmen
  • Es handelt sich um eine spezialisierte Dienstleistung und nicht um ein Massenprodukt
     

Welche Faktoren sprechen eher für eine gewerbliche Tätigkeit?

  • Es werden Produkte verkauft und/oder gehandelt
  • Die eigentliche Dienstleistung besteht in der Vermittlung
  • Waren werden hergestellt
  • Unternehmenswachstum entsteht vor allem durch den Einsatz von Kapital
     

Einzelfallprüfung erforderlich: Nicht immer ist die Zuordnung einfach möglich

Auch wenn das Gesetz einen recht klaren Rahmen vorgibt, so lässt sich im Einzelfall nicht genau sagen, wie entschieden wird. Gerade bei Designern und Künstlern nehmen sich Finanzämter das Recht heraus, selber zu beurteilen, inwieweit ein gewisser künstlerischer Grad erreicht ist. Zudem könnte das Gewerbeamt die Tätigkeit aus einem anderen rechtlichen Blickwinkel beurteilen. Wie fließend die Grenzen zum Teil sind und auf welche Details es ankommt, veranschaulicht unser Beitrag zur Gewerbeanmeldung als Fotograf. Man sollte also erst den Status Freiberufler für sich beanspruchen, wenn er formal zugewiesen wurde. Ansonsten kann es sein, dass durch die Missachtung der Gewerbepflicht Nach- und Strafzahlungen anstehen. Auch mit Blick auf die Buchführung sollte beim Start der Tätigkeit Klarheit herrschen: Ein Freiberufler muss bei der Steuererklärung nur eine recht einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung vornehmen, wohingegen Gewerbetreibende der doppelten Buchführung verpflichtet sind, sofern sie kein Kleingewerbe betreiben. Zu beachten ist allerdings, dass eine Gewerbeanmeldung unvermeidbar wird, wenn die freiberufliche Tätigkeit beispielsweise im Rahmen einer GmbH ausgeübt wird.


Freiberufler und die Versicherungspflicht

Freiberufler haben genauso wie Selbstständige bzw. Gewerbetreibende die Möglichkeit, unabhängig von der Höhe der Einkünfte in die private Krankenversicherung zu wechseln oder aber weiterhin als freiwillig Versicherter in der GKV zu bleiben. Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung bemessen sich an den Einkünften, die typischerweise mit der Steuererklärung nachgewiesen werden. In der privaten Krankenversicherung sind das Eintrittsalter, der gewünschte Versicherungsumfang sowie individuelle Gesundheitsfaktoren maßgebend. Für viele freiberufliche Tätigkeiten ist ebenso eine Berufshaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen, um mögliche finanzielle Risiken zu minimieren. Auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann im Einzelfall Sinn machen. Seit 2006 haben Freiberufler die Möglichkeit, die freiwillige Arbeitslosenversicherung für sich in Anspruch zu nehmen. Was die Rentenversicherung angeht, so sind so genannte verkammerte Freiberufler wie Steuerberater, Apotheker, Notare, Ärzte du Rechtsanwälte rentenversicherungspflichtig. Zum Teil sind auch Lehrer und Erzieher sowie Pflegepersonen rentenversicherungspflichtig. Wer seinen Status prüfen will, sollte sich an den Deutschen Rentenversicherungsbund oder das berufsständische Versorgungswerk richten.

Tipp: PKV-Tarifvergleich für Freiberufler
 

Freiberufler und die Steuern

Je nach Höhe des prognostizierten Einkommens kann für den Start die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, sodass zunächst keine Umsatzsteuer erhoben werden muss. Im ersten Jahr der freiberuflichen Tätigkeit dürfen die Umsätze 22.000 Euro nicht überschreiten, im zweiten Jahr sind es 50.000 Euro (Stand 2020). Diese Option bietet sich für alle an, die zunächst nur im Nebenerwerb einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen wollen. Sobald die Grenzen überschritten werden, greift die Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen (und das ohne explizite Aufforderung durch das Finanzamt).
 

Künstler und ihre besondere Form der Sozialversicherung

Das Künstlersozialversicherungsgesetz bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten einen ähnlichen Sozialversicherungsschutz, wie ihn Angestellte genießen. Die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven entscheidet, wer die Künstlersozialkasse nutzen darf. Wird der Status anerkennt, so müssen Freiberufler nur die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen, die andere Hälfte wird von der Künstlersozialkasse übernommen. Unternehmen, die in solchen Bereichen tätig sind, werden durch Abgaben an den entstehenden Kosten für die Künstlersozialversicherung beteiligt. Wer diese Art der Unterstützung prüfen möchte, sollte sich direkt an die Künstlersozialkasse wenden.
 

Zusammenfassung zur Frage ‚Müssen Freiberufler ein Gewerbe anmelden? ‘

  • Ein Beratungstermin im Gewerbe- und Finanzamt bringt Klarheit über die Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung. Nur eine Einzelfallprüfung bringt Klarheit über die persönlichen Voraussetzungen.
  • Grundvoraussetzung für den Status ‚Freiberufler‘ ist, dass ein freier oder katalogähnlicher Beruf im Sinne von § 18 des Einkommensteuergesetzes ausgeübt wird.
  • Trotz Anerkennung als Freiberufler durch das Finanzamt können sich im Leistungsspektrum gewerbliche Tätigkeitsanteile finden. Sie wären dann anmeldepflichtig und buchhalterisch getrennt zu erfassen.
  • Vor der Berufsausübung ist das Finanzamt zu kontaktieren (steuerliche Erfassung). Es entscheidet, ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt oder nicht. Liegen auch gewerbliche Tätigkeiten vor, ist das Gespräch mit dem zuständigen Gewerbeamt zu suchen.
  • Beispiel zur Veranschaulichung: In manchen Berufen (man denke an Fotografen) ist die Abgrenzung Gewerbetreibender/Freiberufler nicht immer leicht möglich.
  • Künstler und Publizisten können ggf. die Leistungen der Künstlersozialkasse in Anspruch nehmen.
  • Durch den Status Freiberufler öffnet sich der Weg in die private Krankenversicherung (dies unabhängig von der Höhe der erzielten Einkünfte).
  • Vorteile als Freiberufler: vereinfachte Buchführung (eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung reicht), keine Gewerbesteuer, keine Mitgliedschaft in der IHK.


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