Genehmigungspflichtige Gewerbe und Branchen

Auf dem Weg zur Gewerbeanmeldung ist die Frage nach nötigen Lizenzen entscheidend. Grundsätzlich gilt: In Deutschland herrscht die sogenannte Gewerbefreiheit. Allerdings gilt auch hier das Prinzip, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt. Folglich gibt es für verschiedene Branchen auch spezielle Lizenzvorschriften. Die Gewerbefreiheit ist in § 1 der Gewerbeordnung (GewO) verankert und bedeutet, dass grundsätzlich jede Person ein Gewerbe betreiben darf, sofern keine besonderen gesetzlichen Einschränkungen bestehen. Dennoch gibt es zahlreiche Tätigkeiten, bei denen aus Gründen des Verbraucher-, Gesundheits- oder Sicherheitsschutzes eine behördliche Erlaubnis, Zulassung oder Registrierung erforderlich ist. Hierbei wird juristisch zwischen Erlaubnis, Genehmigung, Anzeige, Registrierung, Approbation oder Eintragung in ein Register unterschieden. Umgangssprachlich wird häufig von „Lizenz“ gesprochen, rechtlich handelt es sich jedoch meist um eine Erlaubnis nach speziellen gesetzlichen Vorschriften.
Was ist der Unterschied zwischen Konzessionspflicht und Genehmigungspflicht?
Die Konzessionspflicht und die Genehmigungspflicht beziehen sich beide auf die notwendige behördliche Erlaubnis zur Ausübung bestimmter Berufe oder Gewerbe, unterscheiden sich jedoch in ihrem Umfang und ihrer Strenge. Eine Konzession ist eine spezielle, oft streng regulierte Erlaubnis, die für Gewerbearten erforderlich ist, die besondere Verantwortung tragen, wie z. B. Gaststätten oder Taxibetriebe. Rechtlich handelt es sich hierbei regelmäßig um eine Erlaubnis mit zusätzlichen Voraussetzungen, etwa dem Nachweis persönlicher Zuverlässigkeit, fachlicher Eignung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Im Gegensatz dazu umfasst die Genehmigungspflicht allgemeinere Erlaubnisse für Tätigkeiten, die ebenfalls einer behördlichen Prüfung unterliegen, jedoch meist weniger strenge Anforderungen haben, wie z. B. im Bauwesen oder bei bestimmten Handwerksberufen. Teilweise genügt auch eine Anzeige bei der zuständigen Behörde, sofern keine besonderen Gefahren für die Allgemeinheit zu erwarten sind. Beide Instrumente dienen dem Schutz öffentlicher Interessen, wobei Konzessionen häufig umfassendere Prüfungen beinhalten.
Wichtig ist zudem die Unterscheidung zwischen erlaubnispflichtigen Gewerben nach der Gewerbeordnung (z. B. § 34 GewO) und spezialgesetzlich geregelten Tätigkeiten, etwa nach dem Kreditwesengesetz, dem Personenbeförderungsrecht oder dem Tierschutzrecht. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Zuständigkeit, Prüfungsumfang und laufende Pflichten.
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Grundsätzlich herrscht in Deutschland Gewerbefreiheit. Dies ist in der Gewerbeordnung geregelt. Die Gewerbefreiheit gilt immer, wenn die Gewerbeordnung keine Beschränkungen oder Ausnahmen nennt. Aus der Gewerbeordnung ergeben sich folgerichtig eine Reihe erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Insbesondere die §§ 29 ff. und §§ 33 ff. GewO sowie die §§ 34 ff. GewO enthalten zentrale Erlaubnistatbestände.
Allerdings ist in vielen Fällen nicht nur eine reine Erlaubnis notwendig. Oft muss auch die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen werden. Zudem sind sachliche Voraussetzungen zu erfüllen, wie zum Beispiel eine bestimmte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder die notwendige fachliche Qualifikation. Je nach Gewerbe kann zusätzlich eine Berufshaftpflichtversicherung, eine Sicherheitsleistung, eine Registereintragung oder eine regelmäßige Weiterbildungspflicht vorgeschrieben sein.
All diese Aspekte prüfen Behörden, bevor Sie mit der Selbstständigkeit in einem erlaubnis- oder genehmigungspflichtigen Gewerbe starten können. Typische Nachweise sind ein Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigungen des Finanzamtes, Eigenkapitalnachweise oder Fachkundeprüfungen bei einer Kammer.
Wie kann ich eine Erlaubnis beantragen?
Sie haben das Recht auf Erteilung einer Erlaubnis, sofern Sie die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen. Um eine Erlaubnis zu bekommen, müssen Sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Die meisten Stellen halten dafür ein Formblatt bereit. Zunehmend werden Anträge auch digital über Serviceportale der Länder oder Kommunen abgewickelt.
Die detaillierte Gestaltung des Antrags hängt vom Gewerbe ab: Je höher der Gefährdungsgrad eines Gewerbes, desto umfangreicher sind die Nachweise. Bei Finanz- oder Versicherungsvermittlern etwa ist zusätzlich eine Eintragung in ein öffentliches Register erforderlich, während im Güterkraftverkehr ein Fachkundenachweis und der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht werden müssen.
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Behörde und Gewerbe variieren. Erlaubnisse dürfen grundsätzlich nicht versagt werden, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; es besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Erteilung.
Wer muss bestimmte Anforderungen erfüllen?
Im Prinzip muss die natürliche oder juristische Person die Voraussetzungen erfüllen, die den Antrag auf Erlaubnis oder Genehmigung stellt. Wenn Sie beispielsweise als Einzelunternehmer im Baugewerbe tätig werden wollen, müssen Sie persönlich die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie aber eine GmbH gründen, muss die GmbH als juristische Person (das heißt, der gesetzliche Vertreter in Gestalt des Geschäftsführers) die Voraussetzungen erfüllen.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung regelmäßig auf Ebene der vertretungsberechtigten Personen geprüft wird. Wer als Personengesellschaft in der Rechtsform einer GbR, OHG oder KG die Geschäftstätigkeit aufnimmt, muss dafür sorgen, dass jeder geschäftsführende Gesellschafter die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
Darüber hinaus können je nach Gewerbe auch verantwortliche Betriebsleiter benannt werden müssen, etwa im Handwerk oder im Güterkraftverkehr. Diese Personen müssen dann ebenfalls die erforderliche Fachkunde nachweisen.
Welche Branchen und Gewerbe brauchen spezielle Genehmigungen?
Es gibt zahlreiche Gewerbe und Branchen, die besondere Genehmigungen und Lizenzen benötigen. Die Liste umfasst zum Beispiel Apotheken, Buchprüfer, Gaststättenbetreiber, Kindertagesstätten und Postdienste. Darüber hinaus zählen hierzu insbesondere Finanzanlagenvermittler, Immobiliardarlehensvermittler, Versicherungsvermittler, Bauträger, Makler, Bewachungsunternehmen, Spielhallenbetreiber, Pfandleiher oder Güterkraftverkehrsunternehmer.
Die folgende Aufstellung verschafft einen Überblick. Bitte beachten Sie, dass es sich um eine nicht abschließende Übersicht handelt und je nach Bundesland zusätzliche landesrechtliche Regelungen gelten können.
- Apotheke
- Altenpflege
- Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsvermittlung (privat)
- Arzneimittel
- Auktionator
- Internetauktion
- Automatenaufstellung, Spielgeräteaufstellung
- Bauträger
- Beherbergungsbetriebe
- Bewachungsgewerbe
- Buchführungshelfer
- Buchprüfer
- Darlehensvermittler
- Finanzdienstleister (Kapitalanlagenvermittler, Investmentanlagenvermittler etc.)
- Finanzierungsleasing/Factoring
- Fußpflege/Podologie
- Gaststättengewerbe
- Glücksspiel, Lotterie, Wetten
- Güterkraftverkehr
- Handwerker
- Inkassobüro
- Immobilienmakler/Makler
- Kindertagesstätten
- Krankentransporte
- mobile Verkaufsstelle
- Personenbeförderung
- Pfandleiher
- Postdienste
- Rechtliche Beratung (auch Renten- und Versicherungsberater, Frachtprüfer oder Inkassobüros)
- Reisegewerbe
- Veranstalter von Gewinnmöglichkeit
- Spielhallen
- Steuerberater
- Taxiunternehmen
- Tierhandel
- Umweltgutachter
- Versicherungsvermittler
- Wohnraumvermittler
- Waffenherstellung, Waffenhandel
Das sind die 5 häufigsten zusätzlich erforderlichen „Lizenzen“
In Abhängigkeit von der Branche sind in aller Regel die folgenden 5 Anforderungen üblich:
- Ein Nachweis der fachlichen Fähigkeiten – in Form eines entsprechenden Zertifikats (Ausbildung, Weiterbildung, Studium, Unterrichtungsnachweis, Bescheinigung). In vielen Bereichen erfolgt dieser Nachweis durch eine IHK-Sachkundeprüfung, eine Meisterprüfung im Handwerk oder durch eine staatliche Approbation bzw. Berufszulassung.
- Ein Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit – in Form eines polizeilichen Führungszeugnisses, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie eine sogenannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ vom Finanzamt. Je nach Gewerbe können zusätzlich Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis oder Nachweise geordneter Vermögensverhältnisse verlangt werden.
- Ein Nachweis der sachlichen Umsetzbarkeit – in Form eines Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Stichwort: Eigenkapitalnachweis oder geordnete Vermögensverhältnisse) sowie einem Nachweis, dass die nötigen Gewerberäume vorhanden sind und sich in einem dem Nutzungszweck entsprechenden Zustand befinden.
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung. Gerade bei Vermittlern, Maklern oder Versicherungsvermittlern ist eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung zwingende Voraussetzung.
- Auszug aus dem Handelsregister. Dieser ist erforderlich, sofern eine eintragungspflichtige Gesellschaftsform gewählt wurde.
Warum braucht es Genehmigungen und Lizenzen für bestimmte Branchen und Tätigkeiten?
Allgemein gesprochen sollen Gewerbe, die mit besonderen Risiken für Verbraucher oder die Allgemeinheit verbunden sind, einer strengeren staatlichen Überwachung unterliegen. Wenn es um sensible Bereiche für Endverbraucher und Kunden geht, sollen diese einen besonderen Schutz genießen. Das ist auch der Grund, weshalb Inhaber oder Geschäftsführer gewerblicher Unternehmen häufig ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorlegen müssen.
Die Gewerbeordnung (GewO) regelt insbesondere in § 38, welche gewerblichen Tätigkeiten einer erweiterten Überwachung unterliegen. Daneben existieren zahlreiche Spezialgesetze, die eigenständige Erlaubnis- oder Zulassungsverfahren vorsehen, etwa im Finanz-, Verkehrs-, Gesundheits- oder Glücksspielbereich. Ziel ist es, wirtschaftliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und den Schutz der Allgemeinheit sicherzustellen.
Wer erteilt eine Erlaubnis für ein Gewerbe?
Es gibt keine einheitliche Regelung bezüglich der Zuständigkeiten. In vielen Fällen ist das örtlich zuständige Ordnungsamt beziehungsweise die Gewerbebehörde erster Ansprechpartner. Je nach Gewerbe können jedoch auch Kammern (IHK oder Handwerkskammer), Landesbehörden, Regierungspräsidien oder spezialisierte Aufsichtsbehörden zuständig sein.
Allerdings können die Bezeichnungen in den unterschiedlichen Bundesländern voneinander abweichen. Deshalb ist es im Zweifel ratsam, bei der ansässigen Wirtschaftsförderung oder der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachzufragen. Dort wird man Ihnen die zuständigen Behörden nennen können. Alternativ kommt als Ansprechpartner stets der Berufsverband in Betracht.
In diesen Branchen sind spezielle Lizenzen bzw. Genehmigungen nötig
Die Liste der Betriebe und Branchen, die zu den „genehmigungspflichtigen Tätigkeiten“ gehören, ist lang. Bitte berücksichtigen Sie, dass die folgende Liste nicht vollständig ist.
Apotheken
Um eine Apotheke zu eröffnen, braucht der Apotheker eine Approbation als Apotheker. Zusätzlich ist eine gesonderte Betriebserlaubnis für die jeweilige Apotheke erforderlich. Die zuständige Stelle ist die jeweilige Landesbehörde für Gesundheit.
Altenpflege
Um einen ambulanten Pflegedienst zu betreiben, müssen bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllt werden. Seit der Reform der Pflegeberufe wurde die Ausbildung neu strukturiert; maßgeblich sind heute die berufsrechtlichen Vorschriften für Pflegefachkräfte. Zusätzlich ist regelmäßig eine Zulassung durch die zuständigen Behörden beziehungsweise Sozialleistungsträger erforderlich.
Arbeitnehmerüberlassung
Nur wer eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung besitzt, darf Leiharbeitnehmer beschäftigen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Bundesbehörde erteilt und ist regelmäßig befristet. Neben der Zuverlässigkeit wird insbesondere die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben geprüft.
Private Arbeitsvermittlung
Bei der privaten Arbeitsvermittlung ist heute keine klassische gewerberechtliche Erlaubnis mehr erforderlich. Allerdings gelten besondere Anforderungen nach arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Vermittlungsgutscheinen oder staatlich geförderten Maßnahmen.
Arzneimittel
Das Arzneimittelrecht sieht eine spezielle Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln vor. Ebenso gelten besondere Anforderungen für Großhandel und Vertrieb. Im Einzelhandel dürfen Arzneimittel grundsätzlich nur über Apotheken abgegeben werden; Ausnahmen gelten lediglich für freiverkäufliche Produkte. Zuständig sind die jeweils zuständigen Landesbehörden.
Auktionator
Die Gewerbeordnung schreibt eine Erlaubnis für diejenigen vor, die fremde Sachen, Grundstücke oder Rechte versteigern. Hierbei ist insbesondere die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen.
Automatenaufstellung und Spielhallenbetrieb
Das Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie der Betrieb einer Spielhalle sind erlaubnispflichtig. Neben der gewerberechtlichen Erlaubnis sind häufig zusätzliche landesrechtliche Vorschriften zum Spielerschutz, zu Mindestabständen und Öffnungszeiten zu beachten.
Bauträger
In § 34c der Gewerbeordnung ist geregelt, dass Bauträger, Baubetreuer und Immobilienmakler eine Erlaubnis benötigen. Hierzu zählen auch Wohnimmobilienverwalter, die seit einigen Jahren ebenfalls eine entsprechende Erlaubnis und regelmäßige Weiterbildung nachweisen müssen.
Beherbergungsbetriebe
Reine Beherbergungsbetriebe benötigen grundsätzlich keine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis. Wird jedoch Alkohol ausgeschenkt, greifen die Vorschriften des Gaststättenrechts. In einigen Bundesländern wurde das frühere Konzessionssystem durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Informieren Sie sich daher stets über die aktuellen landesrechtlichen Regelungen.
Beförderung
Wer gewerblich Güter für Dritte transportiert, benötigt eine entsprechende Erlaubnis. Im nationalen Güterkraftverkehr ist ab einer bestimmten Gewichtsgrenze eine Erlaubnis erforderlich; im grenzüberschreitenden Verkehr gelten teilweise niedrigere Gewichtsschwellen und zusätzliche EU-Vorschriften.
Auch die gewerbliche Personenbeförderung ist erlaubnispflichtig. Für Taxi- und Mietwagenunternehmen gelten besondere Anforderungen an Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung.
Bewachungsgewerbe
Wer im Bewachungsgewerbe tätig sein möchte, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis. Je nach Einsatzbereich ist eine Sachkundeprüfung oder zumindest eine Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer vorgeschrieben. Zusätzlich wird die persönliche Zuverlässigkeit besonders intensiv geprüft.
Buchführungshelfer
Buchführungshelfer dürfen laufende Geschäftsvorfälle buchen, die laufende Lohnabrechnung vornehmen und Steuer-Voranmeldungen einreichen. Voraussetzung ist ein kaufmännischer Ausbildungsberuf und eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Bereich der Buchhaltung. Dabei ist zu beachten, dass Buchführungshelfer keine umfassende steuerliche Beratung durchführen dürfen. Die Abgrenzung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist gesetzlich klar geregelt. Tätigkeiten, die über das Buchen laufender Geschäftsvorfälle hinausgehen – etwa die Erstellung von Jahresabschlüssen oder individuelle steuerliche Beratung – sind ausschließlich entsprechend zugelassenen Berufsträgern vorbehalten.
Buchprüfer
Die Verordnung der Wirtschaftsprüfer erlaubt es einem vereidigten Buchprüfer, Buchprüfungen und Bilanzprüfungen im Rahmen des betrieblichen Rechnungswesens vorzunehmen. Die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer erfolgt durch eine zuständige Kammer nach erfolgreich abgelegter Prüfung und persönlicher Eignungsprüfung. Ohne entsprechende Bestellung ist eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung unzulässig.
Einzelhandel/Großhandel
Grundsätzlich braucht es keine Genehmigung, um im Einzelhandel tätig zu sein. Davon ausgenommen ist der Handel mit Arzneimitteln, Hackfleisch, Wirbeltieren sowie Waffen und Munition. Zudem gelten besondere Vorschriften für den Handel mit explosionsgefährlichen Stoffen, Gefahrgut oder bestimmten Chemikalien. Im Großhandel gibt es eine Lizenzpflicht für den Handel mit Sprengstoff und Chemikalien. Je nach Warengruppe können außerdem lebensmittelrechtliche, tierschutzrechtliche oder sicherheitsrechtliche Vorschriften greifen.
Finanzdienstleistungen
Finanzdienstleistungen unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Je nach Tätigkeit ist entweder eine Erlaubnis nach spezialgesetzlichen Vorschriften im Finanzaufsichtsrecht erforderlich oder eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34 GewO.
Wer beispielsweise gewerbsmäßig Finanzanlagen vermittelt oder als Honorar-Finanzanlagenberater tätig wird, benötigt eine entsprechende Erlaubnis sowie eine Registrierung in einem öffentlichen Vermittlerregister. Für Immobiliardarlehensvermittler gelten ebenfalls besondere Erlaubnispflichten einschließlich Sachkunde- und Versicherungsnachweis.
Darüber hinaus existieren Tätigkeiten im Bereich Kredit- oder Zahlungsdienste, die einer gesonderten aufsichtsrechtlichen Erlaubnis unterliegen. Die Ausübung erlaubnispflichtiger Finanzdienstleistungen ohne erforderliche Genehmigung kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben.
Gastronomiebetriebe (Gaststätten/Hotels)
Gaststätten, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, unterliegen grundsätzlich besonderen gaststättenrechtlichen Vorschriften. In einigen Bundesländern wurde die klassische Erlaubnispflicht inzwischen durch ein Anzeigeverfahren ersetzt; dennoch bleiben Zuverlässigkeitsprüfung und Einhaltung lebensmittelrechtlicher Anforderungen bestehen.
Für reine Beherbergungsbetriebe ohne Alkoholausschank besteht regelmäßig keine eigenständige Konzessionspflicht. Unabhängig davon sind stets baurechtliche, hygienerechtliche und gegebenenfalls immissionsschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.
Glücksspiel
Wer Glücksspiel oder Wetten anbietet und durchführt, muss in den meisten Fällen eine Genehmigung einholen. Dies betrifft sowohl stationäre Angebote wie Spielhallen als auch bestimmte Online-Angebote. Die Regulierung ist inzwischen stark vereinheitlicht und unterliegt einer zentral koordinierten Aufsicht. Betreiber müssen umfangreiche Anforderungen zum Spielerschutz, zur technischen Sicherheit und zur Verhinderung von Geldwäsche erfüllen.
Güterkraftverkehr
Die gewerbliche Güterbeförderung mit Fahrzeugen oberhalb bestimmter Gewichtsschwellen benötigt eine offizielle Erlaubnis. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten zusätzliche europäische Vorgaben und teilweise niedrigere Gewichtsschwellen als im rein nationalen Verkehr.
Gefahrguttransporte müssen zusätzliche Genehmigungen einholen und ihren Betrieb mit einem Gefahrgutbeauftragten ausstatten. Zudem sind besondere Schulungen und Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben.
Handwerk
Die Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise die bestandene Meisterprüfung (alternativ: Ausnahmebewilligung oder Altgesellenregelung) sind im zulassungspflichtigen Handwerk Voraussetzung. Neben den zulassungspflichtigen Handwerken existieren zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe, für die lediglich eine Eintragung in ein entsprechendes Verzeichnis erforderlich ist.
Die Grenze zum Industriebetrieb ist häufig fließend und lässt sich am Grad der Automatisierung, an der Vorratsproduktion oder an einer Serienfertigung ablesen. Zuständig ist die Handwerkskammer.
Inkasso
Das Eintreiben von finanziellen Außenständen fällt unter die registrierungspflichtige Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Inkassounternehmen müssen in einem entsprechenden Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sein und ihre fachliche Eignung sowie geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen.
Die Tätigkeit unterliegt besonderen Informations- und Transparenzpflichten gegenüber Schuldnern.
Kindertagesstätte
Der Betrieb einer Kindertagesstätte ist genehmigungspflichtig, ebenso der Betrieb einer Einrichtung, die stundenweise oder ganztägig Kinder oder Jugendliche betreut. Erforderlich ist regelmäßig eine Betriebserlaubnis nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Zusätzlich werden Anforderungen an Personalqualifikation, Raumgröße, Sicherheitskonzepte und pädagogisches Konzept gestellt.
Maklergewerbe
Wer gewerbsmäßig Verträge, Immobilien oder Darlehen vermittelt, braucht eine entsprechende Erlaubnis. Hierunter fallen insbesondere Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter.
Häufig werden auch Sicherheitsleistungen, Pflichtversicherungen und regelmäßige Weiterbildungspflichten mit der Erlaubnis verbunden. Zuständig ist in der Regel die örtliche Gewerbebehörde.
Pfandleiher
Das Gewerbe des Pfandleihers umfasst die Überlassung eines Darlehens gegen ein Faustpfand. Eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung ist dafür erforderlich. Zusätzlich gelten besondere Vorschriften zur Aufbewahrung, Dokumentation und Verwertung der Pfandsachen.
Rechtsberatung
Rechtsanwälte und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen, unterliegen besonderen berufsrechtlichen Regelungen. Rechtsdienstleistungen dürfen nur von entsprechend zugelassenen oder registrierten Personen erbracht werden. Für bestimmte außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ist eine Registrierung in einem entsprechenden Register erforderlich.
Reisegewerbe
Dieser Begriff wird häufig fehlinterpretiert, denn das „Reisegewerbe“ ist nicht nur der Direktvertrieb an der Haustür oder am Verkaufsstand auf der Straße. Es umfasst Tätigkeiten ohne vorherige Bestellung außerhalb einer festen Niederlassung. Dafür ist eine sogenannte Reisegewerbekarte erforderlich.
Die Abgrenzung zum stehenden Gewerbe ist entscheidend. Für Märkte, Messen oder bestimmte Veranstaltungen gelten teilweise Sonderregelungen.
Sachverständigentätigkeit
Nur wer von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt und vereidigt worden ist, darf die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ führen. Eine Tätigkeit als Sachverständiger ist jedoch auch ohne öffentliche Bestellung möglich; die öffentliche Bestellung stellt ein besonderes Qualitätsmerkmal dar.
Steuerberater
Ein Steuerberater leistet geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen. Damit er das darf, muss er offiziell bestellt werden. Ohne die ordnungsgemäße Bestellung ist eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung nicht zulässig.
Spielbetrieb
Für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle ist eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis erforderlich. Zusätzlich greifen landesrechtliche Regelungen zu Mindestabständen, Sozialkonzepten und Öffnungszeiten.
Tierhandel
Zucht und Handel mit Wirbeltieren sowie die gewerbliche Haltung oder Zurschaustellung von Tieren ist genehmigungspflichtig. Die zuständige Behörde prüft insbesondere Sachkunde, geeignete Räumlichkeiten und tierschutzrechtliche Anforderungen.
Versicherungen
Wer beratend oder vermittelnd im Versicherungsbereich tätig sein möchte, benötigt eine entsprechende Erlaubnis sowie eine Registrierung. Hierbei wird zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern unterschieden. Beide Gruppen unterliegen Nachweis- und Weiterbildungspflichten sowie dem Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung.
Versteigerer
Versteigerer unterliegen besonderen gewerberechtlichen Vorschriften und müssen bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten erfüllen.
Wohnraumvermittler
Vermittler von Wohnraum benötigen eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis. Neben der Erlaubnispflicht sind auch verbraucherschützende Vorschriften, etwa zur Provisionsregelung, zu beachten.
Fazit
Genehmigungspflichtige Gewerbe sind kein Hindernis für die Selbstständigkeit – sie sorgen vielmehr für klare Spielregeln und einen verlässlichen Qualitätsstandard am Markt. Wer in einem regulierten Bereich starten möchte, sollte sich frühzeitig mit den gesetzlichen Anforderungen beschäftigen und ausreichend Zeit für die Antragstellung einplanen.
Wichtig ist vor allem, die Voraussetzungen realistisch zu prüfen: Habe ich die notwendige fachliche Qualifikation? Erfülle ich die Zuverlässigkeitsanforderungen? Sind alle Versicherungen und Nachweise vorhanden? Wenn diese Punkte geklärt sind, steht der Erlaubniserteilung in der Regel nichts im Weg.
Mit einer sorgfältigen Vorbereitung, dem richtigen Ansprechpartner bei Behörde oder Kammer und einer strukturierten Planung lässt sich auch ein erlaubnispflichtiges Gewerbe sicher und professionell starten.
Zuletzt aktualisiert: 23.02.2026
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