Welche Behörden werden automatisch informiert?

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Grundsätzlich hat in Deutschland jeder Bürger die Chance, eine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen. Allerdings muss sie zwingend beim Gewerbeamt angemeldet werden, sofern es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Neben dem Gewerbeschein braucht man darüber hinaus für zahlreiche Gewerbe eine spezielle Erlaubnis. In diesem Kontext muss der Gewerbetreibende vor allem seine persönliche Eignung nachweisen. Und auch für Gewerbe mit hohen Hygieneanforderungen gelten einzuhaltende Bestimmungen, die genau erfüllt werden müssen (man denke an den Gastronomiebereich). Eine Tätigkeit ist per Definition dann gewerblich, wenn sie selbstständig und dauerhaft mit dem Ziel der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

Behörden und die Gewerbeanmeldung: Worüber dieser Beitrag kompakt informiert

  • Welche Behörden werden nach der Gewerbeanmeldung automatisch informiert?
  • Bei welchen Behörden muss sich der Existenzgründer melden?
  • Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den Gewerbetreibenden?
  • Welche weiteren Aufgaben sind zu erledigen?
     

Wann muss ein Gewerbe angemeldet werden?

Es empfiehlt sich, das Gewerbe schon vor der Aufnahme der eigentlichen Geschäftstätigkeit anzumelden, um für Rechtssicherheit und Verbindlichkeit auch gegenüber den Kunden zu sorgen. Im Falle von erlaubnispflichtigen Gewerben ist es nicht gestattet, ohne offizielle Zustimmung zu starten. Viele Bürger sind sich ihrer Gewerbepflicht gar nicht bewusst, etwa wenn sie über das Internet Waren verkaufen. Wenn sich das Finanz- oder Gewerbeamt von selber meldet, sollte jeder Gewerbetreibende spätestens tätig werden. Wer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ohne sie bei der Stadt/Gemeinde angemeldet zu haben, riskiert eine Verwaltungsstrafe von bis zu 3600 Euro. Wenn Einnahmen aus dem Gewerbe nicht richtig versteuert wurden oder werden, drohen auch seitens des Finanzamtes hohe Nachzahlungen und Strafzahlungen, wobei Unwissenheit sich keineswegs schützend auswirkt.

Es empfiehlt sich also, ein Gewerbe ordnungsgemäß anzumelden, wozu dieses Portal zahlreiche praxisorientierte Hilfen bereitstellt, angefangen mit Erläuterungen für das Ausfüllen des Formulars zur Gewerbeanmeldung. Übrigens: Viele Gewerbeämter gestatten es auch, dass Gewerbe nachträglich anzumelden. In einem solchen Fall sollte man aber explizit darauf hinweisen, dass das Gewerbe spontan und ohne vorherige Planungsphase entstanden ist. Auch ein Nebengewerbe mit geringen Einnahmen muss angemeldet werden, zumal durch Freibeträge (sowohl bei der Gewerbe- als auch Lohnsteuer) meistens keine großen Zusatzbelastungen entstehen.
 

Verfahrensablauf im Detail: Was passiert nach der Gewerbeanmeldung?

Wer das Formular zur Gewerbeanmeldung beim zuständigen Amt mit allen nötigen Dokumenten einreicht, wird in der Regel binnen kurzer Zeit den benötigten Gewerbeschein erhalten. Es handelt sich im Grunde genommen dabei um das Antragsformular, das unterschrieben und gestempelt wurde und somit als offizielle Erlaubnis zur Gewerbeausführung fungiert. Nach der Ausstellung des Gewerbescheins werden automatisch weitere Behörden und Verbände informiert, da sich mit der gewerblichen Tätigkeit weitere Pflichten ergeben. Benachrichtigt werden insbesondere folgende Behörden:

  • Finanzamt
  • Industrie- und Handelskammer (IHK), ggf. Handwerkskammer
  • statistisches Landesamt
  • Gewerbeaufsicht

Diese Anmeldungen übernimmt das zuständige Gewerbeamt automatisch. Das Finanzamt wird sich daraufhin beim Gewerbetreibenden melden, um steuerliche Aspekte zu klären. Hierbei ergibt sich auch die Gelegenheit, je nach Umsatzprognosen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, um sich in der Startphase von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. In jedem Falle erhalten Gewerbetreibende im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit eine neue Steuernummer.
 

Entstehende ‚Zwangsmitgliedschaften’ sollten gewinnbringend genutzt werden

Mit der Gewerbeanmeldung entsteht eine kostenpflichtige Zwangsmitgliedschaft in der IHK, die aber durchaus gewinnbringend genutzt werden kann: Man denke nur an das Beratungs- und Schulungsangebot. Handwerksgewerbe müssen darüber hinaus in der Handwerkskammer vertreten sein. Auch die Gewerbeaufsicht wird informiert. Diese greift z.B. ein, um Örtlichkeiten auf ihre Sachgemäßheit zu überprüfen. Wer mit dem Gewerbe ein Unternehmen gründet, muss sich auch bei der Berufsgenossenschaft anmelden, um im Falle von Berufsunfällen abgesichert zu sein. Sofern auch Mitarbeiter eingestellt werden, ist die Bundesagentur für Arbeit einzuschalten, um eine Betriebsnummer zu erhalten. Das statistische Landesamt erfasst die Tätigkeit nur, um später Statistiken erstellen zu können. Für die weitere gewerbliche Tätigkeit ist diese Behördeninformation also nicht relevant.

In der Praxis ist immer häufiger zu beobachten, dass die zuständige Behörde nach erfolgter Gewerbeanmeldung vorbeischaut, um getroffene Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Mit solchen Maßnahmen wollen sich Städte und Kommunen vor so genannten Briefkastenfirmen schützen, von denen es in den letzten Jahren immer mehr gegeben hat.

Man beachte die erweiterten Pflichten für überwachungsbedürftige Gewerbe (gemäß § 38 GewO)

Wie bereits angedeutet, müssen für überwachungsbedürftige Gewerbe, die in Paragraf 38 der Gewerbeordnung spezifiziert werden, auch ein Führungszeugnis und ein Gewerbezentralregisterauszug vorgelegt werden. Auch kann es erforderlich sein, dass das Finanzamt eine Unbedenklichkeitserklärung ausstellen muss, um geordnete finanzielle Verhältnisse des Gewerbetreibenden zu offenbaren. Welche weiteren Pflichten und Nachweise zu erfüllen sind, erfahren angehende Gewerbetreibende hier unter dem Reiter Gewerbe anmelden.
 

Übersichtliche Zusammenfassung: Welche Behörden werden im Rahmen der Gewerbeanmeldung automatisch benachrichtigt? Welche nicht?

  • Rechtsverbindlichkeit von Beginn an schaffen: die gewerbliche Tätigkeit sollte VOR der eigentlichen Aufnahme der Geschäftstätigkeit angemeldet werden
  • eine nachträgliche Anmeldung mit plausibler Erklärung wird von vielen Gewerbeämtern akzeptiert, solange diese noch nicht selber tätig geworden sind
  • bei Nichtanmeldung einer anzeigepflichtigen Gewerbetätigkeit droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 3.600 Euro, auch Nachzahlungen sind möglich (auch eine Nebengewerbe muss in diesem Sinne angemeldet werden)
  • mit der Einreichung des Formulars zur Gewerbeanmeldung werden automatisch weitere Behörden informiert
  • zu nennen sind in diesem Kontext insbesondere das Finanzamt (Erfassung steuerlicher Aspekte), die IHK (mit der Gewerbeanmeldung ergibt sich eine automatische Mitgliedschaft), die Handwerkskammer für Handwerksbetriebe, die Gewerbeaufsicht sowie das statistische Landesamt
     

Nicht automatische behördliche Anmeldeprozesse im Rahmen der Gewerbeanmeldung:

  • die Berufsgenossenschaft hat der Gewerbetreibende aus Versicherungsgründen zu kontaktieren (Stichwort Unfallversicherung)
  • wenn Mitarbeiter eingestellt werden sollen, so muss auch die Bundesagentur für Arbeit für eine notwendige Betriebsnummer kontaktiert werden (zwecks korrekter Abführung der Sozialabgaben)

Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

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