Gesetzliche Unfallversicherung: Das müssen Sie wissen

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Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine deutsche Sozialversicherung, die im Hintergrund agiert und Ihre Haftungsansprüche übernimmt, wenn ein Mitarbeiter beispielsweise eine Berufskrankheit entwickelt. Nur wenige Arbeitnehmer kennen Sie, dabei existiert Sie schon über 100 Jahre und erfüllt einige wichtige Aufgaben. Die gesetzliche Unfallversicherung ist verpflichtend für Sie. Für Ihre Mitarbeiter ist Sie ein wichtiger Schutz.
 

Wer zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

Arbeitgeber bezahlen den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung komplett. Die Beiträge richten sich nach der zuständigen Berufsgenossenschaft und nach der Gefahrenklasse, in der eine Firma eingestuft wird. Je gefährlicher eine Tätigkeit / ein Geschäftszweck eingestuft wird, desto höher ist der Beitrag.


Unfallversicherung Arbeitgebersache

Während Kranken- und Rentenversicherungen auch durch die Beiträge von Arbeitnehmern bezahlt werden, übernimmt jeder Arbeitgeber die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung komplett selbst.

Betriebe mussten sich bis zum 30.06.2020 bei der zuständigen Berufsgenossenschaft selbst anmelden, das ist aber unter bestimmten Voraussetzungen und ab 01.07.2020 theoretisch überflüssig (siehe Kasten unten), da die Anmeldung automatisch erfolgt. Für jeden Mitarbeiter, der in einem Dienstverhältnis, in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einem Unternehmen steht, unabhängig davon, wie alt er oder Sie ist, welches Geschlecht, welcher Familienstand oder welche Nationalität vorliegt. Sämtliche Unfälle und Berufskrankheiten, die in Zusammenhang mit der Arbeit stehen, werden von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.

Hinweis: Aufgrund der Coronakrise bieten Berufsgenossenschaften Ihren Mitgliedern an, die Beitragszahlung zu erleichtern. In der Praxis bedeutet das, dass zinsloser Zahlungsaufschub gewährt wird. Vom Erlass der Beiträge ist allerdings nicht die Rede. Außerdem greift am 1.7.2020 das Bürokratieentlastungsgesetz. In Paragraf 192 Abs. 1 SGB VII steht, dass eine gesonderte Meldung bei der Genossenschaft nicht nötig ist, wenn sich das Unternehmen innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit bei der Gewerbemeldestelle einfindet, um die Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Bei der Gewerbeanzeige werden die Informationen abgefragt, die für die Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich sind. Das Gewerbeamt leitet die Informationen weiter.


Wer ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert

Bezogen auf Ihren Betrieb ist jeder Arbeitnehmer und jeder Auszubildende über die Unfallversicherung versichert. Abgesehen davon greift die gesetzliche Unfallversicherung auch im Privatbereich. Kindergarten- , Schulkinder und Studierende werden geschützt. Für pflegende Angehörige gilt die gesetzliche Unfallversicherung genauso wie für Personen, die im Interesse der Allgemeinheit aktiv sind: Blutspender, Schöffen, Ersthelfer bei Unfallopfern und andere mehr.

Wer freiberuflich oder gewerblich selbstständig ist, kann einen Ehepartner, der im Betrieb arbeitet, freiwillig in der gesetzlichen und Vollversicherung mitversichern. Das gilt dann, wenn der mitarbeitende Ehepartner nicht angestellt und über diesen Weg ohnehin gesetzlich versichert ist.
 

Gesetzliche Unfallversicherung für Selbstständige

Fast jeder Selbstständige oder Unternehmer kann sich über die gesetzliche Unfallversicherung absichern, wenn es um Arbeitsunfälle geht. Bei Interesse stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Unfallversicherung. Dann können Sie ebenfalls von den medizinischen Rehabilitationsangeboten sowie von Pflege- und Geldleistungen profitieren. Wie hoch die Leistung bei Verletzungen oder Unfällen ist, hängt davon ab, welche Versicherungssumme abgeschlossen wurde.

Manche Personenkreise werden nicht auf Antrag versichert, sondern sind automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dazu gehören Selbstständige aus den folgenden Branchen/Tätigkeitsbereichen:

  • Gesundheitsdienst

  • Wohlfahrtspflege

  • Hausgewerbetreibende

  • Landwirtschaft

Berufsgenossenschaften haben für Unternehmen einige wichtige Funktionen, denn Sie fangen finanzielle Belastungen teilweise ab. Gerade bei jungen Unternehmen und bei Betrieben mit wenigen Mitarbeitern können Fehlzeiten, die Krankheiten mit sich bringen, viel Geld kosten. Nicht nur die finanzielle Belastung ist hoch, sondern wenn ein Mitarbeiter in einem kleinen Betrieb wegfällt, dann ist der Betriebsablauf nicht mehr reibungslos. Aus diesem Grund empfehlen die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfalleversicherungen, für einen ausreichenden Gesundheitsschutz in Betrieb zu sorgen und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.
 

Gesundheits- und Arbeitsschutz im Betrieb

Arbeitgeber haben die Pflicht, gesetzliche Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, umzusetzen und für Erste Hilfe zu sorgen. Die zuständige Berufsgenossenschaft steht dafür mit Rat und Tat zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte Unternehmer bei Ihren Pflichten unterstützen können bzw. müssen.
 

Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt?

Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, Ihre Mitarbeiter arbeitsmedizinisch zu begleiten. Sie müssen einen Arbeitsmediziner damit beauftragen, so schreibt es der Gesetzgeber vor. Der Betriebsarzt berät Sie rund um die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und nimmt außerdem Vorsorgeuntersuchungen bei Ihren Mitarbeitern vor.
 

Welche Aufgaben hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hilft Ihnen dabei, die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihren Betrieb umzusetzen. Dazu muss sich die Sicherheitsfachkraft umfassend informieren und bestimmte Fachkenntnisse aneignen. Sie können einen Mitarbeiter dafür abstellen, der dann die entsprechenden Aus- und Fortbildungen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft durchlaufen kann. Alternativ stehen auch externe Sicherheitsfachkräfte zur Verfügung. Wichtig ist, dass die Person, die für die Arbeitssicherheit zuständig ist, einen entsprechenden Qualitätsnachweis vorlegen kann.
 

Was macht der Sicherheitsbeauftragte?

Ein Sicherheitsbeauftragter ist ein Mitarbeiter, der Sie dabei unterstützt, Arbeits- und Gesundheitsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen durchzuführen. Während Sie die erforderliche Schutzausrüstung und andere Vorrichtungen bereitstellen, sorgte Sicherheitsbeauftragte dafür, dass alle Mitarbeiter Bescheid wissen, welche Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind. Außerdem informieren Sie über gesundheitsschädigendes Verhalten. Ihr Sicherheitsbeauftragter ist aber kein Kontrolleur oder eine Aufsichtsperson. Die Hauptaufgabe besteht darin, Sie zu beraten. Sie können einen Mitarbeiter bei der Berufsgenossenschaft entsprechen ausbilden lassen.

Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass bei Firmen mit mehr als 20 Angestellten mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss. Falls Sie in einer Branche arbeiten, die höheres Unfallpotenzial birgt, empfehlen die Berufsgenossenschaft einen Sicherheitsbeauftragten bereits bei weniger als 20 Arbeitern. Das könnte zum Beispiel sein, wenn Sie als Spediteur in der Chemiebranche tätig sind. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft, um alle erforderlichen Informationen rund um die Aufgaben und Anforderungen an Sicherheitsbeauftragte zu erhalten. Auch wird Ihnen praxisorientiertes Informationsmaterial zur Verfügung gestellt, mit der Sie die Gesundheitsförderung und Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb regelkonform umsetzen können.
 

Muss jeder Unternehmer eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft vornehmen?

Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen, müssen Sie innerhalb einer Woche nach der Gründung eine Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft vornehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich auf § 192 SGB VII. Bis zum 30.6.2020 mussten Sie diese Meldung selber vornehmen, ab dem 1.07.2020 übernimmt das die zuständige Gewerbemeldestelle.

Allerdings sollten Sie sich dennoch vorab darüber informieren, welche Unfallversicherung für Sie zuständig ist und sich im Zweifel trotzdem dort melden. Der Grund ist genauso schlicht, wie verständlich. Mitarbeiter der Gewerbemeldestelle schauen sich an, welchen Geschäftszweck Sie in der Gewerbeanmeldung angeben. Anhand dieser Angabe wählt der Mitarbeiter die Berufsgenossenschaft aus. Dennoch kann ist es möglich, dass ihm dabei ein Fehler unterläuft. Das liegt daran, dass so manche Bezeichnung im Geschäftszweck nicht präzise ist und deshalb mehrere Berufsgenossenschaften theoretisch zuständig sein könnten. Doch keine Sorge, Sie müssen keine doppelten Beiträge zahlen. Mit Ihrem Unternehmen gehen Sie stets nur eine einzige Mitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft ein. Stellen Sie lediglich sicher, dass es die richtige Berufsgenossenschaft ist und verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Gewerbemeldestelle die richtige auswählt – kontrollieren Sie die Zuordnung!
 

Wie melden Sie eine neue Firma bei der Berufsgenossenschaft an?

Anmeldungen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft nehmen Sie in der Regel online vor. Dabei erfolgt eine Einstufung nach Gefahrenklassen. Jede Berufsgenossenschaft verfügt hierbei über eigener Staffelungen, weil sich das Gefahrenpotenzial erheblich unterscheiden kann. So ist der jährliche Beitrag in einem Transportunternehmen für toxische Chemikalien erheblich höher als die Beiträge für eine Buchhandlung.
 

Welche Berufsgenossenschaft ist für wen zuständig?

Grundsätzlich werden bestimmte Wirtschaftssektoren einzelnen Berufsgenossenschaften zugeordnet. Bei manchen Mischunternehmen kann es deshalb zu Überschneidungen kommen. Wenn Ihr Unternehmen ein Mischunternehmen ist, ist ausschlaggebend, in welchem Kerngeschäft Sie vorwiegend tätig sind. Bleiben dennoch Fragen offen, rufen Sie beim Dachverband Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) an und klären die Zuordnung. Telefonisch erreichbar ist der Dachverband unter der Tel.-Nr. 0 800-6050 404.

Folgende Auflistung zeigt die Zuständigkeiten aller Berufsgenossenschaft in Deutschland. Die Auflistung umfasst gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften und den Dachverband. Die Auflistung kommt vom Dachverband der gesetzlichen Unfallversicherungen, die Angaben bilden jedoch nur die Berufsgenossenschaften ab, die eventuell in Frage kommen könnten. Berufsgenossenschaften für Beamten und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst sind aus logischen Gründen nicht aufgeführt.
 

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau, www.bgbau.de)

Die Berufsgenossenschaft Bau ist in Berlin ansässig und im Allgemeinen zuständig für die folgenden Branchen und Tätigkeitsbereiche:

  • Abbruchunternehmen, Entsorgungs- und Sprengungsfirmen

  • Altlastensanierung

  • Firmen für Siedlungsabfälle und Sonderabfälle

  • Boots- und Schiffsbau

  • Brücken- und Brunnenbau

  • Dachdecker und Dacharbeiten

  • Dekorationsarbeiten

  • Erdbauarbeiten

  • Tiefbauarbeiten in offener Baugrube oder Deckelbauweise

  • Tiefbauarbeiten sowie Sport- und Spielplatzbau (Tiefbau)

  • Verkehrsbauunternehmen

  • Gerüstbaufirmen

  • Glasereien

  • Gleisbauarbeiten und Sicherung von Arbeiten im Gleisbereich

  • Fertigteilehersteller

  • Betonwarenhersteller

  • Hochbauarbeiten

  • Installationsarbeiten

  • Isolierung und Abdichtung

  • Kabel-, Kanal- und Leitungsbau

  • Malerarbeiten

  • Montagearbeiten

  • Nassbagger- und Spülarbeiten

  • Wasserbauarbeiten

  • Ofen-, Lüftungs- und Heizungsbau

  • Glasbearbeitung

  • Reinigungsarbeiten

  • Sanierungsarbeiten sowie Reinigungsarbeiten an Rohren und Kanälen sowie Schornsteinen

  • Steinmetzarbeiten

  • Straßenbauarbeiten

  • Straßenreinigung

  • Taucherarbeiten

  • Tunnelbau, Stollenbau

  • Verfugungs- und Verputzarbeiten

  • Wandarbeiten

  • Bodenbelagsarbeiten

  • Zimmererarbeiten

  • Zeltbau

  • weitere bauliche Tätigkeiten
     

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN, www.bgn.de)

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe sitzt in Mannheim und ist für die folgenden Branchen und Tätigkeitsbereiche zuständig:

  • Gaststätten und Hotellerie

  • Nahrungs- und Genussmittel

  • Fleischwirtschaft

  • Futtermittel

  • alkoholische und nichtalkoholische Herstellung von Getränken

  • Mineralbrunnen

  • Schausteller und Zirkus
     

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI, www.bgrci.de)

Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie sitzt in Heidelberg und ist zuständig für diese Branchen:

  • Baustoffe, Steine, Erde

  • Bergbau

  • Chemische Industrie

  • Leder

  • Papier und Ausrüstung

  • Steinbruch

  • Zuckerindustrie
     

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektromedienerzeugnisse (BG ETEM, www.bgetem.de)

Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektromedienerzeugnisse sitzt in Köln. Sie ist zuständig für die folgenden Branchen:

  • Energieversorger

  • Wasser- und Abwasserversorger

  • Gasversorger, Fernwärmeversorger

  • Firmen für elektrotechnische feinmechanische und Augen optische Erzeugnisse

  • Messtechnik

  • Informationstechnik

  • Medizintechnik

  • Luft- Traumfahrzeugtechnik

  • Elektroinstallationsfirmen

  • Uhrmacher, Goldschmiede, Graveure

  • Textilunternehmen

  • Schuhhersteller

  • Druckereien (Offset-, Sieb-, Tiefdruck)

  • Grafikbetriebe und Betriebe für Druckvorstufen

  • Erstellung von Kartonagen und Wellpappe sowie Papierverarbeitung

  • Fotografie und Bildjournalismus
     

Berufsgenossenschaft Handel und Waren (BG HW, www.bghw.de)

Die Berufsgenossenschaft Handel und Waren Logistik hat zwei Niederlassungen. Die eine sitzt in Mannheim, die andere in Bonn. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Branchen und Tätigkeitsbereiche:

  • Groß- und Einzelhandel mit und ohne Lager

  • handelsähnliche Unternehmen

  • Handelsvertretungen

  • Handelsmakler

  • Kommissionsgeschäfte und Agenturgeschäft mit Waren

  • Aufstellung von Automaten

  • Verleih und Leasing von Handelswaren

  • Einkaufsvereinigungen, Verkaufsvereinigungen

  • landwirtschaftliche Warengenossenschaften

  • Kellereien

  • Schrotthandel

  • Alt-, Rest-, Abfall- und Sekundärrohstoffhandel einschließlich Sortierung und Pressung

  • Verlage, Erzeugnisse überwiegend im Lohndruck hergestellt

  • Vertrieb und Verteilung von Presseerzeugnisse und Werbeschriften

  • Lesezirkel

  • Speditionen

  • Logistikunternehmen

  • Lager und Speicher

  • Hafen-Umschlagunternehmen

  • Hafen-Seegüterumschlag

  • Warenkontrolle, Be- und Entladung

  • Handelshilfsleistungen
     

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW, www. bgw-online.de)

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege mit Sitz in Hamburg ist zuständig für die folgenden Branchen und Tätigkeitsbereiche:

  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger

  • Bereitschaftspflege

  • Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer

  • Betreiberinnen und Betreiber von ambulanten Pflegediensten

  • Betreiberinnen und Betreiber von privaten Tageseinrichtungen für Kinder

  • Dozentinnen und Dozenten im Gesundheitswesen

  • Friseurinnen und Friseure

  • Fußpflegerinnen und Fußpfleger

  • Hebammen

  • Krankengymnasten

  • Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger

  • Logopädinnen und Logopäden

  • Masseurinnen und Masseure

  • Medizinische Bademeisterinnen und Bademeister

  • Notärztinnen und Notärzte

  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten

  • Schädlingsbekämpferinnen und Schädlingsbekämpfer

  • Tagespflegepersonen

  • Unternehmerinnen und Unternehmer im Bereich der alternativen Heilmethoden (z. B. Reiki, Shiatsu, Kinesiologie, Ayurveda, Traditionelle Chinesische Medizin)

  • Vollzeitpflege
     

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG, www.vbg.de)

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit Sitz in Hamburg ist Ansprechpartner für Firmen aus folgenden Branchen und Geschäftszweigen:

  • Banken und Finanzdienstleister

  • Versicherungen

  • Verwaltungen

  • Rechtsanwälte

  • Architekten

  • Steuerberater

  • Ingenieure

  • Freie Berufe

  • Unternehmen der Keramik-, Porzellan- und Glasindustrie

  • Unternehmen der IT-Branche

  • Kommunikationsunternehmen

  • Bildungseinrichtungen und Forschungsinstitute

  • Beratungsunternehmen

  • Sicherheitsunternehmen

  • Zeitarbeitsunternehmen

  • Werbeunternehmen, Unternehmen des Designs und der Gestaltung

  • Freizeitgestaltung, Kunst und Kultur

  • Tourismusunternehmen

  • Spielbanken, Lotterie- und Wettunternehmen

  • Sportunternehmen

  • Tierparks, Tierschutz- und Tierpflegeunternehmen

  • Unternehmen der Hausbesorgung

  • Sportunternehmen

  • Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

  • Straßen-, Stadt-, Hoch- und Untergrundbahnen

  • Berg-, Seil- und Eisenbahnen

  • Bestattungsunternehmen, deren Schwerpunkt die Vermittlung von Bestattungs-Dienstleistungen ist (auch wenn Leichenbeförderung gelegentlich und in geringem Umfang selbst ausgeführt wird)

  • Luftsport-Clubs (Vereine)

  • Motorsport-Clubs (Vereine)

  • Pferdesport-Trainer ohne vorhandene Stallhaltung und Trainingsanlage

  • Reitlehrer ohne eigene Schulpferde

  • Reitsport-Clubs (Vereine)

  • Stallgemeinschaften (privat und ohne sportliche Zielsetzung)
     

Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BG HM, www.bghm)

Die in Mainz ansässige Berufsgenossenschaft Holz und Metall ist zuständig für die folgenden Geschäftszweige und Branchen:

  • Holzgewinnung

  • Be- und Verarbeitung von Holz, Kunststoffen oder ähnlichen Werkstoffen

  • Eisenerzeugung

  • Stahlerzeugung

  • Edelmetallerzeugung

  • Be- und Verarbeitung von Eisen, Stahl, Metall, Edelmetall, Edelsteine, Halbedelsteine und ähnlichen Werkstoffen
     

Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr, www.bg-verkehr.de)

Firmen, die in den folgenden Branchen oder Geschäftszweigen tätig sind, werden von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik Telekommunikation betreut:

  • Gütertransport

  • Personenbeförderung

  • Luftfahrt

  • Entsorgung

  • Fahrschulen

  • Abschleppdienste

  • Lotsenbetriebe

  • Logistik

  • Binnenschifffahrt

  • Fischerei

  • Telekommunikation

  • Post- und Paketzustellung

  • Bestattungsunternehmen, die Leichenbeförderung als eigene gewerbliche Tätigkeit regelmäßig anbieten und durchführen

  • Pensionsstallhaltung

  • Pferdesport-Trainer mit vorhandener Stallhaltung und Trainingsanlage

  • Reitlehrer mit eigenen Schulpferden (Reittierhaltung)

  • Reittier- und Stallhaltungen mit gewerbsmäßiger Zielsetzung

  • Reittierhaltung (privat)
     

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG), Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLG, www.svlg.de)

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft gehört zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Sie sitzt in Kassel und ist für die folgenden Branchen zuständig:

  • Land- und Forstwirtschaft

  • Garten- und Weinbau

  • Fischzucht

  • Teichwirtschaft

  • Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei)

  • Imkereien

  • Landschaftspflege mit Schwerpunkt Natur- und Umweltschutz

  • Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,

  • Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen

  • Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe

  • Jagden (eigene und gepachtete)

  • Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft (zum Beispiel Zuchtverbände)


Weitere Berufsgenossenschaften

Zusätzlich zu den bereits genannten Berufsgenossenschaften existieren noch einige andere, die allerdings für sehr spezielle Bereich zuständig sind. Der Vollständigkeit halber sollen Sie namentlich aufgeführt werden.
 

Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)

Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für Tarifbeschäftigte und Auszubildende aus diesen Bereichen zuständig:

  • Bundesverwaltung

  • DB AG

  • Bundeseisenbahnvermögens

  • Bundesagentur für Arbeit, mit Ihren regionalen Agenturen

  • übernommene Unternehmen (z. B. politische Stiftungen, Institute)

  • ausländische Streitkräfte in Deutschland

  • Ehren- und Hauptamtliche der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

  • Ehren- und Hauptamtliche in bestimmten Bereichen des Deutschen Roten Kreuzes

  • Rehabilitanden, die von der Agentur für Arbeit berufsfördernde Leistungen erhalten

  • Entwicklungshelferinnen und -helfer der vom BMZ anerkannten Entwicklungshilfeträger

  • Blut-, Organ- und Gewebespenderinnen und -spender beim DRK

  • Auslandslehrerinnen und -lehrer

  • Ortskräfte bei den Vertretungen des Bundes im Ausland (z. B. Botschaften, Generalkonsulate, Bundeswehreinrichtungen)

  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes weltwärts

  • Sekundierte

  • Fremdrentner (Vertriebene Spätaussiedler)

Unfallkassen in Deutschland sind nach Bundesländern organisiert. Jedes Bundesland hat eine eigene Unfallkasse. Für Selbstständige spielen diese Kassen allerdings keine Rolle, denn Sie sind in erster Linie für Angestellt des öffentlichen Dienstes und den verbundenen Tochterunternehmen zuständig. Dazu gehören zum Beispiel Richter und Soldaten, Studierende, Schüler und andere.
 

Gesetzliche Unfallversicherung: Wann greift der Schutz für Ihre Mitarbeiter?

Wenn ein Mitarbeiter auf dem Weg zur Arbeit oder bei der Arbeit einen Unfall hat, tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Unfälle, die sich auf Veranstaltungen ereignen, die mit dem Arbeitsplatz im Zusammenhang stehen, sind in vielen Fällen auch versichert. Das bedeutet, wenn ein Mitarbeiter beim Betriebssport oder beim Betriebsausflug, auf der Weihnachtsfeier oder einem anderen Event der Firma einen Unfall erleidet, greift in bestimmten Fällen der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Unter Umständen sind auch die Umwege versichert, beispielsweise wenn Mitarbeiter die Kinder in den Kindergarten fahren oder anderen Mitarbeitern gemeinsam im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit kommen. Die Schuldfrage im Schadenfall ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ausschlaggebend.

Grundsätzlich gilt die gesetzliche Unfallversicherung auch im Zusammenhang mit einer Dienstreise, aber es gibt Ausnahmen. Wenn Mitarbeiter auf einer Dienstreise persönliche Verrichtungen erledigen und beispielsweise essen oder für private Zwecke einkaufen, kommt die gesetzliche Unfallversicherung nicht für einen möglichen Unfall auf. Auch Pausenzeiten sind nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Grundlage für diese umstrittene Regelung ist die Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 20.12.2008 (L 1 U 491/18). In der Verhandlung ging es um einen Mitarbeiter, der auf der Dienstreise im Hotel übernachten musste und dort beim Austritt aus der Dusche stolperte und eine Fraktur am Knie erlitt. Die gesetzliche Unfallversicherung übernahm keiner Haftung, weil sie darin weder einen Arbeitsunfall noch einen Wegeunfall sah. Der Richter konnte keinen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Duschen und der Arbeitstätigkeit erkennen. Für Sie als Arbeitgeber ist es vor dem Hintergrund dieser konkreten Entscheidung ratsam, Ihre Außendienstmitarbeiter darauf aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist eine zusätzliche Absicherung über eine private Unfallversicherung bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung oder über eine entsprechende Firmenversicherung eine passende Alternative.
 

Was ist ein Unfall aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung?

Der Gesetzgeber definiert einen Unfall wörtlich wie folgt: „Zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“ Allerdings ist es in der Praxis gar nicht so einfach, Ansprüche bei den gesetzlichen Unfallversicherungen durchzusetzen. Oft werden vor Gerichten Fälle verhandelt, um zu klären, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht. Ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung ist es zum Beispiel nicht, wenn ein Arbeitnehmer am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidet. Bei einem solchen Sachverhalt beruft sich die gesetzliche Unfallversicherung darauf, dass ein Mitarbeiter den Herzinfarkt ohne äußerliche Einwirkung und eher zufällig während der versicherten Tätigkeit erlitten hat. Der Herzinfarkt hätte auch überall sonst geschehen können.

Sie sehen, dass es ein schmaler Grad ist, einen Unfall bei der Berufsgenossenschaft „erfolgreich“ zu melden, so dass der Mitarbeiter eine entsprechende Entschädigung erhält. Sie sind durch die Zahlung Ihrer Beiträge an die BGN aus der Haftung entlassen. Dennoch sollten Sie als fairer Arbeitgeber Ihrem betroffenen Mitarbeiter dabei unterstützen, seine Ansprüche geltend zu machen.
 

Das machen die Berufsgenossenschaften mit Ihren Beiträgen

Die Berufsgenossenschaften treten bei Arbeitsunfällen und diagnostizierten Berufskrankheiten in die Haftung des Arbeitgebers ein. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Haftungsablösung, sodass Unternehmer von einem betroffenen Mitarbeiter nicht mit Schadenersatzansprüchen belastet werden können. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder um eine Berufskrankheit handelt. Wenn Sie Ihre Beiträge an die Berufsgenossenschaft zahlen, übertragen Sie die Haftung im Zusammenhang mit jeglichen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an die Berufsgenossenschaft und der damit verbundenen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten für den geschädigten Mitarbeiter. Ihr Mitarbeiter darf weder Sie noch seine Kollegen verklagen, vorausgesetzt, handelt sich nicht um Vorsatz oder um ein Unfall im allgemeinen Verkehr. Für Sie bedeutet das eine Beruhigung der Gemüter in Betrieb, sodass das Risiko sinkt, dass es zu betrieblichen Zerwürfnissen kommt. Außerdem haben Sie mit der Beitragszahlung sämtliche finanzielle Verpflichtungen abgeleistet.
 

Die Finanzierung der Berufsgenossenschaft

Mitglieder einer Berufsgenossenschaft finanzieren durch Ihre Beiträge die Unfallversicherungsträger. Die Höhe der Beiträge wird von Berufsgenossenschaft zu Berufsgenossenschaft unterschiedlich festgelegt. Sie ermittelt sich zum einen aus den Präventionskosten, den Kosten für Entschädigung bei Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten und den Verwaltungskosten der Berufsgenossenschaft. Neben diesen tatsächlichen Kosten, die jedes Jahr anfallen, hängt die Höhe der Beiträge von der Einstufung in die Gefahrenklasse ab. In welche Gefahrenklasse Ihr Geschäft einzuordnen sind, können Sie entweder auf der Webseite der zuständigen Berufsgenossenschaft ermitteln oder direkt bei einem Sachbearbeiter der zuständigen Berufsgenossenschaft erfragen. Sobald der Bescheid vorliegt, wissen Sie, welche Gefahrenklasse auf Ihr Unternehmen zutrifft. Der Unfallversicherungsträger darf sich allerdings nicht an den Beiträgen bereichern, er darf also keine Gewinne erzielen.

Die Beiträge werden am Ende des Jahres auf Basis der gezahlten Bruttoentgelte berechnet. Sie erhalten in der Regel einen Bescheid ungefähr im April des Folgejahres und habe dann einen Monat Zeit, um die Beiträge zu leisten.
 

Fazit: Berufsgenossenschaft identifizieren und Beitragseinstufung klären

Damit Sie von Anfang an wissen, welche Belastung auf Sie zukommt, sollten Sie frühzeitig die Zugehörigkeit klären. Rufen Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung an und erklären, welchen Geschäftszweck Sie verfolgen. Dort wird man Ihnen helfen, die richtige Berufsgenossenschaft auszuwählen. Danach setzen Sie sich mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung und fragen nach, in welche Beitragsklasse Sie eingestuft werden und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Auf diese Weise können Sie diese Summe in Ihrer Liquiditätsplanung berücksichtigen.

Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...

 

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