Gewerbe-Ummeldung: Was ist zu tun bei Umzug, Geschäftserweiterung oder Inhaberwechsel?

Ist ein Gewerbe angemeldet worden, so ist dies kein Schritt für die Ewigkeit: spätere Änderungen sind anzeigepflichtig! Konkret soll es hier um den Umzug des Gewerbebetriebes bzw. Unternehmens, einen Inhaberwechsel oder die Änderungen bzw. Erweiterung des Geschäftsgegenstandes gehen. Sobald eine geschäftliche Veränderung ansteht, sollten Unternehmen die Notwendigkeit der Gewerbeummeldung prüfen.

Hier sind die wichtigsten Schritte in 4 Minuten nachzulesen. Grundsätzlich gilt: Die individuellen Voraussetzungen sind immer frühestmöglich in Erfahrung zu bringen.
 

Checkliste: Das Wichtigste zur Gewerbeummeldung

  • Nach Umzug ist eine Gewerbeummeldung erforderlich. Erfolgt der Umzug in eine andere Stadt, kann dort eine neue Gewerbeanmeldung erforderlich sein.
  • Änderungen der Tätigkeiten bzw. des Leistungsspektrums erfordern ebenfalls eine Gewerbeummeldung. Dabei kann je zu neuen Nachweis- bzw. Erlaubnispflichten kommen!
  • Bekommt der Gewerbebetrieb einen neuen Inhaber, ist eine Gewerbeummeldung durchzuführen. Nicht selten ist eine neue Gewerbeanmeldung für den neuen Inhaber notwendig.
  • Eine Gewerbeummeldung ist ebenfalls notwendig, wenn aus einem Reisegewerbe eine feste Geschäftstätigkeit wird.
  • Die Kosten für die Ummeldung eines Gewerbes liegen meistens im mittleren dreistelligen Bereich.
  • Zu prüfen ist, ob am Standort eine Online-Gewerbeummeldung möglich ist. Im Zuge der Digitalisierung machen immer mehr Behörden diese zeitsparende Option zugänglich.
  • Soll die Tätigkeit überhaupt nicht mehr fortgeführt werden, ist eine Gewerbeabmeldung erforderlich.

So funktioniert die Gewerbeummeldung


Gewerbeummeldung nach Umzug: Das gilt

Ändert sich der Firmensitz, ist auf jeden Fall eine Ummeldung des Gewerbes vorzunehmen. Bleibt der Firmensitz innerhalb der Stadt oder Gemeinde, muss im Regelfall nur die Adresse angepasst werden. Zieht der Firmensitz aber in eine andere Stadt um, muss er dort für gewöhnlich abgemeldet und am neuen Standort angemeldet werden. Was zu tun ist, hängt also von der Art des Umzugs des Gewerbebetriebs ab.
 

Gewerbeummeldung bei Geschäftserweiterung: Was gilt?

Im Formular zur Gewerbeanmeldung sind die angebotenen Leistungen genau und umfassend zu schildern. Kommen weitere Leistungen bzw. Bereiche hinzu und ändert sich so der Geschäftsgegenstand, ist eine Gewerbeummeldung erforderlich. Dadurch können sich neue Nachweis- und Erlaubnispflichten ergeben, sodass dieser Schritt mit sorgfältiger Planung zu gehen ist. Wer z. B. seinen Handwerksbetrieb erweitern möchte, muss die Meisterpflicht beachten (vergleiche Anlage A der Handwerksordnung).

Wer in Verlaufsräumen nun auch Speisen und Getränke als zusätzliche Einnahmequellen anbieten will, muss Kenntnisse der Hygieneverordnung nachweisen und das Gaststättengesetz je nach Umfang und Art der Tätigkeit beachten. Zu prüfen ist also, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und ob die formalen Grundlagen dafür vorliegen. In vielen Fällen reicht es nicht aus, die Beschreibung auf dem Gewerbeschein einfach zu ändern. Ist keine inhaltliche Nähe mehr feststellbar, kann eine neue bzw. weitere Gewerbeanmeldung ggf. notwendig sein.


Gewerbeummeldung bei Inhaberwechsel

Steht ein Geschäftsführerwechsel an, ist eine personenbezogene Namensänderung bzw. Gewerbeummeldung notwendig. Hier kommt es sehr auf den Einzelfall an, denn nicht immer sind Gewerbeämter mit einer einfachen Namensänderung einverstanden. Die Übertragung auf den Ehepartner oder Geschäftspartner kann manchmal nicht ohne weiteres möglich sein. Es kann sein, dass ein neues Gewerbe vom neuen Inhaber anzumelden ist und dass vorhandene Waren untereinander zu verkaufen sind. Wie die Gewerbeummeldung bei Inhaberwechsel im konkreten Fall aussieht, wird also erst nach der Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gewerbeamt deutlich.
 

Welche Unterlagen brauche ich für die Gewerbeummeldung?

Um eine Änderung des Gewerbes zeitnah vornehmen zu können, sind in der Regel die folgenden Unterlagen notwendig:

  • Gültiger Personalausweis.
  • Gewerbeschein.
  • Je nach Status des Gewerbetreibenden kann ein elektronischer Aufenthaltstitel erforderlich sein.
  • Gewerbeerlaubnis (sofern vorhanden).
  • Nachweise über die steuerliche Erfassung des Unternehmens.
  • Neue Nachweise bzw. Erlaubnisse mit Blick auf den erweiterten Geschäftsgegenstand.
  • Vollmacht, wenn der Gewerbetreibende die Änderung nicht selber vornehmen kann.
  • Ist die umzumeldende Firma im Handelsregister eingetragen, ist ein Handelsregisterauszug vorzulegen.


Welche Kosten entstehen für eine Gewerbeummeldung?

Für den Verwaltungsakt „Gewerbeummeldung“ entstehen Kosten, die sich meistens in einem überschaubaren Rahmen von bis zu 60 Euro bewegen. Zu beachten ist, dass die Gebühren für die Gewerbeummeldung bundesweit nicht einheitlich geregelt sind.


Kann ich ein Gewerbe rückwirkend ummelden?

Ja, die Option der rückwirkenden Änderung des Gewerbescheines besteht. Aufgrund möglicher Komplikationen und drohender Bußgelder ist diese Option aber ausdrücklich nicht zu empfehlen: An die Gewerbeänderung bei Umzug, Inhaberwechsel oder Geschäftserweiterung sollte rechtzeitig gedacht werden. Eine rückwirkende Gewerbeummeldung ist bis maximal 60 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit möglich. In diesem Fall werden Behörden aber meistens Nachweise über die Geschäftstätigkeit verlangen, wodurch dieser Weg steinig sein kann.
 

Was passiert bei nicht erfolgter Gewerbeummeldung?

Wer nach der Gewerbeanmeldung Änderungen nicht mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen verbunden sein kann. Womöglich wird auch gegen das Recht verstoßen, wenn bestimmte Nachweise nicht erbracht wurden. Es kann richtig teuer für Gewerbetreibende werden und ein rechtliches Nachspiel ist möglich. Mit Blick auf wünschenswerte Planungssicherheit sollten Gründer daher rechtzeitig an die Notwendigkeit der Gewerbeummeldung denken.


Fazit: Gewerbe anmelden, spätere Änderungen sind anzeigepflichtig!

Bevor eine Geschäftstätigkeit aufgenommen wird, ist ein Gewerbe anzumelden, was auch für eine nebenberufliche Tätigkeit bzw. ein so genanntes Kleingewerbe gilt. Die Gewerbeanmeldung ist nur für vom Finanzamt anerkannte Freiberufler nicht notwendig. Dieser Ratgeber hat gezeigt, dass eine erfolgte Gewerbeanmeldung nicht in Stein gemeißelt ist. Gewerbetreibende müssen beachten, dass Umzug, Inhaberwechsel oder Tätigkeitserweiterung anzeigepflichtig sind.

Je nach Gewerbeamt und Gegenstand der Ummeldung ist es mit einer einfachen Anpassung nicht immer getan. Es kann eine neue Gewerbeanmeldung erforderlich sein, was vor allem beim Umzug in eine andere Stadt oder die Übertragung auf einen neuen Inhaber gilt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen möglicher Bußgelder ist eine keine gute Idee, die Gewerbeummeldung nicht rechtzeitig vorzunehmen. Sobald neue Tatsachen mit Blick auf den Firmensitz, das Leistungsspektrum oder den Inhaber vorliegen, sollten diese mit dem Schritt der Gewerbeummeldung offiziell gemacht werden.

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