Genehmigungen und Konzessionen für Finanzdienstleister wie Darlehensvermittler, Kapitalanlagevermittler oder Investmentanlagenvermittler

Zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gehören Tätigkeiten im Finanzdienstleistungsgeschäft. Paragraf eins des Gesetzes über das Kreditwesen schreibt dies vor. Grundsätzlich ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für Erlaubnisse und Genehmigungen zuständig. Anhand der Regelungen des Bundeslandes Baden-Württemberg zeigt dieser Beitrag die typischen Voraussetzungen auf, die im Rahmen der Erlaubnisbeantragung für Dienstleister im Finanzbereich zu erfüllen sind.
 

Welche Genehmigungen und Konzessionen brauchen Finanzdienstleister?

In erster Linie benötigen Finanzdienstleister eine BaFin-Erlaubnis. darüber hinaus sind je nach Finanzdienstleistung weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich.
 

Welche Finanzdienstleistungen sind generell erlaubnispflichtig?

Es gibt eine ganze Reihe von Finanzdienstleistungen, die Sie nur anbieten können, wenn Sie die entsprechende Erlaubnis vorweisen können.

Die BaFin kann entsprechende Genehmigung erteilen und diesen Genehmigungen verpflichtende Auflagen beifügen. Eine Erlaubnis kann auch spezifische Finanzdienstleistungen beschränkt werden. Die bafin wird nach erteilter Genehmigung laufen prüfen, ob die Vorschriften eingehalten werden. Wenn Sie wie oben aufgelistet Finanzinstrumenten unter auf eigene Rechnung kaufen und wieder verkaufen, also das sogenannte ein Geschäft betreiben, brauchen sie die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt.

Wertpapierhändler sind außerdem dazu angehalten, sich der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) anzuschließen. Diese Einrichtung sichert die Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften ab. Wie hoch der Beitrag ist, hängt vom Umfang der getätigten Geschäfte ab.
 

Welche Unternehmen werden als Kreditinstitute geführt?

Das Gesetz über das Kreditwesen informiert in Paragraf eins, welche Unternehmen als Kreditinstitute eingestuft werden. Prinzipiell werden Unternehmen als Kreditinstitut geführt, wenn sie gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb dafür benötigen. Unter dem Begriff Bankgeschäft werden die folgenden Tätigkeiten subsumiert:

  • die Annahme fremder Gelder als Einlage mit und ohne Zinsen

  • Pfandbriefgeschäfte

  • Kreditgeschäfte

  • Diskontgeschäfte

  • Finanz Kommissionsgeschäfte

  • Depotgeschäfte

  • Tätigkeiten als Zentralverwahrer

  • Übernahme von Bürgschaften, Garantien und anderen Gewährleistungen

  • Checkeinzugsgeschäfte sowie Wechseleinzugs zu Geschäfte

  • Reisescheckgeschäfte

  • Kommissionsgeschäfte


Unter den Begriff Finanzdienstleistungsinstitut fallen Firmen, die für die Erbringung ihrer Finanzdienstleistungen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen und nicht als Kreditinstitut eingestuft werden. Dazu gehören diese Dienstleistungen:

  • die Vermittlung von Geschäften über den Kauf und der Verkauf von Anlagen

  • Abgabe persönlicher Empfehlungen um Geschäfte mit spezifischen Finanzinstrumenten zu machen. Voraussetzung ist, dass die Empfehlung eng mit dem persönlichen Umständen des Anlegers verknüpft sind. Hier handelt es sich um eine klassische Anlageberatung.

  • Der Betrieb eines multilateralen Systems um zahlreiche Personen die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten zugänglich zu machen, die im Rahmen eines Systems veräußert werden.

  • Die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung, auch als Platzierungsgeschäft bezeichnet.

  • Die Abschlussvermittlung sowie Finanzportfolioverwaltung

  • wenn sie Finanzinstrumente an kaufen und verkaufen, betreiben sie Eigenhandel und müssen ebenfalls eine Erlaubnis beantragen Eigenhandel betreibt auch derjenige, der häufig in erheblichem Umfang systematisch Handel auf eigene Rechnung außerhalb des organisierten Marktes betreibt. Hier spricht man von systematische Internalisierung.

  • Wenn Finanzinstrumente auf eigene Rechnung gekauft oder verkauft, handelt es sich ebenfalls um Eigenhandel und ist somit erlaubnispflichtig.

  • Die Vermittlung von Einlagengeschäften in Drittstaaten

  • Sortengeschäfte

  • der laufende Ankauf der Forderung fremder Dritter (factoring)

  • der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber

  • eingeschränkte Verwahrgeschäfte


Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für Finanzdienstleistungen

  • Um Finanzdienstleistungen anzubieten, müssen sie eine ausreichend große Kapitaldecke nachweisen. Der Nachweis erfolgt, indem Sie eingezahltes Kapital und Rücklagen vorweisen. Je nach Finanzdienstleistungen sind das zwischen 25.050 1000 €. Als Alternative dürfen Sie auch eine entsprechende Versicherungspolice einreichen, deren Versicherungssumme die nötige Deckung aufweist.

  • Falls der geplante Betrieb nur Finanzdienstleistungen Institute, Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäfte, factoring oder Finanzierungshilfe beinhaltet, müssen keine Rücklagen nachgewiesen werden.

  • Finanzportfolioverwalter müssen besondere Voraussetzungen erfüllen. Ihre Eigenmittel müssen mindestens 25 % der Kosten ausmachen, die auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen des letzten Jahresabschlusses entfallen.

  • Für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften gilt, dass die Risikoaktiva persönlich haftender Gesellschafter bzw. Inhaber mit herangezogen werden, um die Solvenz des Antragstellers zu überprüfen.

  • Nicht zuletzt ist es erforderlich, die fachliche und persönliche Eignung auf Geschäftsführerebene zu belegen.


Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Finanzdienstleistungen ist immer schriftlich zu stellen. Die großen bafin hält dafür entsprechende Vordrucke bereit. Sie müssen die Formblätter nutzen. Alle anderen Belege, die einzureichen sind, bedürfen keiner konkreten Form. Wichtig ist, dass alle notwendigen Belege dreifach beigefügt werden. Die Entscheidung über den Antrag erhalten sie ebenfalls schriftlich. Es ist zwingend erforderlich den Antrag vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu stellen.


Folgende Unterlagen sind für den Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb von Finanzdienstleistungen nötig

  • Reichen Sie eine beglaubigte Kopie der Gründungsunterlagen ein. Ebenso ist eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung vorzulegen.

  • Weisen sie die erforderlichen finanziellen Mittel bei, die zum Betrieb des Geschäfts nötig sind.

  • Informieren Sie die bafin über die Personalie der Geschäftsleitung.

  • Anhand der Formulare machen sie Angaben über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Geschäftsleiter. Dazu ist eine entsprechende Straffreiheitserklärung vorzulegen.

  • Sie müssen die fachliche Eignung von Inhaber und Geschäftsleiter glaubhaft machen. Damit die Antrag annehmende Stelle dies beurteilen kann, ist ein detaillierter und unterschriebener Lebenslauf der jeweiligen Personen zu erstellen. Sollten in den letzten drei Jahren verschiedene Beschäftigungsverhältnisse beendet worden sein, sollten die dazugehörigen Zeugnisse eingereicht werden.

  • Weiterhin ist ein aussagekräftiger und tragfähiger Geschäftsplan einzureichen, der entsprechende Details vorstellt. Der Geschäftsplan muss darüber Auskunft geben, welche Art von Finanzdienstleistungen geplant ist und wie sich die künftige Entwicklung voraussichtlich darstellen wird. In diesem Zusammenhang sind Planbilanzen, Plangewinn-und Verlustrechnungen vorzulegen, die mindestens drei Geschäftsjahre umfassen beginnend von der geplanten Selbstständigkeit.

  • Zusätzlich dazu verfassen sie ein Essay darüber, in welcher Weise sie die Geschäftsabwicklung beabsichtigen.

  • Falls bereits AGBs entworfen wurden und andere Verträge wie Kundenverträge Verwaltungsverträge oder Depotvollmachten konzipiert worden sind, legen Sie diese ebenfalls vor.

  • Erstellen sie ein Organ die Gramm. Aus diesem Organ die Gramm muss der organisatorische Aufbau hervorgehen. Sind Zweigstellen geplant, informieren Sie ebenfalls darüber. Falls grenzüberschreitende Dienstleistungen geplant sind oder bestimmte Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert werden sollen, schreiben Sie bitte ebenfalls etwas darüber.

  • Wenn interne Kontrollverfahren zur Qualitätssicherung geplant sind, müssen Sie nicht nur die einzelnen Kontrollschritte darlegen, sondern auch erklären, wie sie diese einhalten wollen. Gegebenenfalls muss die Einhaltung von Verpflichtungen aus dem KWG und WpHG garantiert werden.

  • Halten sie an einem Institut einen maßgeblichen Anteil, müssen Sie darüber Rechenschaft ablegen. Informieren Sie über die Höhe der Beteiligung. Jeder Inhaber mit einer bedeutenden Beteiligung muss die entsprechenden Nachweise zur Zuverlässigkeit bringen (Straffreiheitserklärung mithilfe der Mustererklärung der bafin). Gleiches gilt analog für diejenigen, die eine bedeutende Beteiligung an einem Konzern innehaben. In diesem Fall müssen die Konzernstrukturen dargestellt und der Konzernspiegel präsentiert werden.

  • Falls es relevante Verflechtungen zwischen dem Finanzdienstleistungsinstitut und anderen Unternehmen oder natürlichen Personen gibt, müssen sie solche Tatsachen konkret angeben.

  • Falls Sie ein Wertpapierhandelsunternehmen als Einzelkaufmann betreiben, müssen Sie folgendes tun: erklären sie, wie sie ausreichende Vorkehrungen treffen, um ihre Kunden zu schützen, falls Ihre Geschäftstätigkeit plötzlich eingestellt wird. Falls Sie also zum Beispiel sterben oder plötzlich geschäftsunfähig werden, müssen sie angemessene Vorkehrungen für ihre Kunden treffen. Die Erklärung sollte einen konkreten Vertreter benennen und deshalb auch seine unterschriebene Einwilligungserklärung enthalten. In diesem Zusammenhang müssen entsprechende Unterlagen beigefügt werden, die die Zuverlässigkeit des benannten Vertreters bescheinigen. Dies erfolgt wie bereits weiter oben genannt mithilfe einer Straffreiheitserklärung.

  • Finanzdienstleistungsinstitute müssen eine Erlaubnis nach Paragraf eins oder Paragraf elf KWG beantragen. Diese beinhaltet Angaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 und dem Formblatt der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945.


Wie teuer ist eine Erlaubnis für Finanzdienstleistungen?

Die Kosten für ein Verfahren starten bei rund 4550 € und können bis zu 10.160 € betragen. Diese einmaligen Kosten werden durch laufende Kosten ergänzt, die Sie der Bundesanstalt zahlen müssen, weil diese die laufende Aufsicht leistet.
 

Wie lange dauert die Antragsbearbeitung?

Sie müssen mit einer Mindestbearbeitungsdauer von sechs Monaten rechnen. In den meisten Fällen dauert die Bearbeitung länger, weil die Antragsunterlagen nicht vollständig sind. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antrag komplett vorliegt, sind sechs Monate Bearbeitungszeit realistisch.

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