Konzessionen und Genehmigungen für Leihhäuser und Auktionshäuser

Leihhaus Aussenansicht

In einem Pfandleihhaus können volljährige Personen Wertgegenstände als Pfand hinterlegen und bekommen dafür einen Kredit. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach dem Wert des vorgelegten Pfands. Üblicherweise nehmen Pfandleiher einen Abschlag vor und zahlen nur 25 bis 50 Prozent des Wertes aus. Für das geliehene Geld müssen die Kreditnehmer Zinsen bezahlen. Nach der Auszahlung haben die Kunden einige Monate Zeit, um den hingegebenen Gegenstand wieder zurück zu kaufen. Tun Sie das nicht, wird der Gegenstand versteigert.
 

1. Pfandleihe: Genehmigungen sind vor Eröffnung zwingend notwendig

Wenn Sie sich mit einer Pfandleihe selbstständig machen wollen, ist es mit einer einfachen Genehmigung nicht getan. Je nachdem, in welchem Bundesland Sie das Geschäft gründen, müssen Sie finanzielle Sicherheiten vorweisen. Wenn es um die Standortwahl geht, unterliegen Sie im Prinzip keinen Einschränkungen. Allerdings kann es helfen, sich über den Zentralverband des Deutschen Pfandkreditwesens darüber zu informieren, wo in Deutschland ein bestehendes Pfandhaus einen Nachfolger sucht. Auch ist es möglich sich einen Überblick zu verschaffen, wo in Deutschland ein spannender Standort für ein Pfandleihhaus ist, denn Sie können nach Bundesländern sortiert feststellen, welche Städte noch keine Pfandleihhäuser haben.

Was Sie benötigen, um eine Pfandleihe zu eröffnen, lesen Sie jetzt.
 

Grundvoraussetzung: Fachkenntnis und Fingerspitzengefühl

Prinzipiell kann jeder unbescholtene Bürger ein Leihhaus eröffnen. Allerdings ist Fachkenntnis ein wichtiges Kriterium, um erfolgreich im Job zu sein. Sie müssen Gegenstände wertmäßig einschätzen, das lässt sich nicht in einem Crashkurs erlernen. Stattdessen ist viel Erfahrung nötig und zudem eine gute Kenntnis der aktuellen Marktsituation in den unterschiedlichsten Bereichen. Unter Umständen kann es ratsam sein, sich auf einige ausgewählte Bereiche zu spezialisieren. Bedenken Sie bitte, dass Ihre Zielgruppe in der Regel aus Personen besteht, die schnell und unbürokratisch an Geld kommen will. Sie scheuen entweder den Gang zur Bank oder haben andere Gründe, um anonym Geld zu beschaffen. Einige Ihrer Kunden werden sich in einer akuten finanziellen Notlage befinden und Dinge beleihen, die Ihnen lieb und teuer sind. In einer solchen Situation ist Empathie sicherlich ein großer Vorteil.
 

Gewerbeanmeldung, Steuernummer beantragen

Unabhängig von der gewählten Rechtsform Ihres Unternehmens müssen Sie eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Außerdem müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt melden und eine Steuernummer beantragen.

  • IHK: Die IHK bekommt vom Gewerbeamt über Ihre Geschäftseröffnung Bescheid. Daraufhin werden Sie Post bekommen, weil Sie eine Pflichtmitgliedschaft eingehen müssen.

  • Berufsgenossenschaft: Ihre zuständige Berufsgenossenschaft ist die BGHW (Berufsgenossenschaft für Handel und Warenwirtschaft). Sie ist zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung. Sie werden ebenfalls Pflichtmitglied. Bitte warten Sie nicht, bis die Berufsgenossenschaft den Kontakt zu Ihnen sucht, sondern setzen Sie sich direkt mit Ihr in Verbindung.

  • Bundesverbände: Der Zentralverband des Deutschen Pfandkreditgewerbes ist Ihr zuständiger Berufsverband. Sie müssen kein Mitglied werden, doch sollten Sie die Mitgliedschaft trotzdem in Betracht ziehen. Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder und setzt sich für die Durchsetzung von Forderungen auf Bundesebene ein.


Gewerbeerlaubnis nach Gewerbeordnung

Für den Betrieb Ihres Pfandleihhauses müssen Sie eine Gewerbeerlaubnis einholen. Wenden Sie sich dazu an die zuständige Gemeinde bzw. örtliche Stadtverwaltung im Bereich der Gewerbeangelegenheiten. Anträge sind oft online hinterlegt. Ist das nicht der Fall, machen Sie einen Termin und holen sich das Formular ab. In vielen Fällen können Sie den Antrag auch vor Ort stellen. Fügen Sie dem Antrag die folgenden Unterlagen bei:

  • Ein polizeiliches Führungszeugnis. Dieses können Sie beim Einwohnermeldeamt beantragen. Planen Sie für die Bearbeitung 10 bis 14 Tage ein und erkundigen Sie sich im Zweifel direkt bei der örtlichen Behörde, wie lange die Bearbeitung in der Regel dauert.

  • Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Sie erhalten den Nachweis beim Ordnungsamt.

  • Eine Auskunft aus dem Schuldnerregister beim Amtsgericht. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie in den letzten drei Jahren Ihre offizielle Meldeadresse oder eine gewerbliche Niederlassung hatten.

  • Ist Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen (z. B. GmbH, UG), legen Sie einen Auszug aus dem Handelsregister vor.


Zusätzlich zu den aufgelisteten Nachweisen müssen Sie belegen, dass Sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Außerdem müssen die Räumlichkeiten spezifische Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen variieren in Abhängigkeit vom Ort, doch die folgende Übersicht soll zur Orientierung dienen:

  • Sie müssen in der Regel Sicherheiten von mindestens 100.000 Euro nachweisen, manchmal auch mehr. Die Sicherheiten können Barguthaben oder Bankbürgschaften oder andere werthaltige Vermögensgegenstände sein.

  • Die Betriebsräume für Ihr Pfandleihhaus müssen von anderen Handelsgeschäften räumlich abgegrenzt sein.

  • Sie müssen für Ihren Betrieb einen umfassenden Versicherungsschutz nachweisen. Typischerweise handelt es sich dabei um Versicherungen gegen Feuer, Wasser und Einbruchdiebstahl.

  • Die Betriebsräume müssen sehr gut gesichert sein, um Einbrechern das Leben schwer zu machen.

  • Bei einem Autopfandhaus müssen Sie dafür sorgen, dass umweltrechtliche Fragen im Vorfeld geklärt werden. Das betrifft in unter anderem den Eintrag gefährlicher Flüssigkeiten in den Boden.


Was kosten die Genehmigungen für ein Pfandleihhaus?

Die Gebühren haben eine sehr breite Spanne und reichen von 50 Euro bis hin zu 1.000 Euro. Die Gebühr richtet sich danach, wie umfangreich die beantragte Lizenz ist und wie hoch der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist. Sollte Ihr Antrag aus irgendwelchen Gründen abgelehnt werden, können dennoch bis zu 75 Prozent der Gebühr fällig werden.
 

2. Auktionshaus eröffnen: Diese Genehmigungen brauchen Sie

Wenn Sie ein Auktionshaus eröffnen und als Auktionator tätig werden wollen, müssen Sie sich nach den Vorschriften der Gewerbeordnung richten. In § 34 Abs. 1 ist dort festgeschrieben, dass Sie eine Erlaubnis zur Eröffnung einholen müssen. Auf Antrag können besonders sachkundige Auktionatoren öffentlich bestellt und vereidigt werden.

Der Beruf des Auktionators ist kein Lehrberuf, es gibt keine konkrete Ausbildung. Das bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Prinzip jeder den Antrag auf eine Versteigerungserlaubnis stellen kann. Werden keine Hindernisse festgestellt (zum Beispiel eine relevante Vorstrafe), wird die Erlaubnis erteilt.

Die Bestellung zum vereidigten Auktionator erfolgt aufgrund besonderer Sachkunde. Das setzt wiederum voraus, dass Sie mindestens 5 Jahre in dem Geschäft tätig sind und außerdem erfolgreich eine Fach- und Sachkundeprüfung ablegen. Im Unterschied zu einem nicht bestellten und vereidigten Auktionator dürfen besonders Sachkundige eigenverantwortlich öffentliche Versteigerungen durchführen und beispielsweise Pfandsachen versteigern.
 

Die Erlaubnispflicht nach § 34b Abs. 1 GewO

Die Gewerbeordnung gibt in § 34b Abs. 1 vor, dass eine gewerberechtliche Erlaubnis eingeholt werden muss, wenn fremde Sachen, beweglich oder unbeweglich oder Rechte gewerbsmäßig versteigert werden sollen. Von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit ist die Rede, wenn die Versteigerung auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt will wird. Außerdem muss die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Als Auktionator handeln Sie gewerbsmäßig, weil Sie regelmäßig Versteigerungen durchführen werden und die Absicht haben mit dieser Tätigkeit Gewinne zu erzielen. Sie dürfen aber erst beginnen, wenn die Erlaubnis ausgestellt wurde. Bitte vergessen Sie nicht, bei der Gemeinde die Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Zuständig ist die Gemeinde, in der Ihr Betriebssitz liegt.
 

Was ist eine Versteigerung im Sinne von § 34b Abs. 1 GewO?

Etwa zu versteigern bedeutet, dass Sie im Rahmen eines festgesetzten Termins mehrere Personen dazu animieren, die angebotenen Gegenstände, Immobilien, Grundstücke, Lizenzen oder Rechte zu kaufen. Die bietenden Personen stehen zueinander in Konkurrenz. Der Wettbewerb startet mit einem Mindestgebot. Derjenige, der das Mindestgebot überbietet, ist zwischenzeitlich Meistbietender, bis er erneut überboten wird. Der Auktionator nimmt das höchste Gebot in seinem eigenen Namen oder im Namen seines Auftraggebers an. Damit der Ablauf überhaupt funktionieren kann, müssen die Mitbietenden über die Höhe der Gebote Kenntnis haben, um sofort ein höheres Gebot abgeben zu können, wenn Sie es wollen. Deshalb nennen Auktionatoren stets den aktuellen Gebotspreis, den es zu überbieten gilt. Nicht zu den Versteigerungen im Sinne der Gewerbeordnung, hier § 34b, gehören diese Aktivitäten:

  • Online-Auktionen/Internetaktionen

  • Versteigerungen durch Behörden und Beamte

  • Versteigerungen, bei denen Geschäftsleute Waren für Ihren Betrieb ersteigern (zum Beispiel Pflanzenauktion im Gartenbau)

  • Verkäufe durch Kursmakler oder Handelsmakler
     

Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?

Als Antragsteller kommen natürliche oder juristische Personen in Betracht. Insofern können auch GmbHs oder AGs eine Erlaubnis erhalten. Personengesellschaften, OHGs oder Kommanditgesellschaften können keine Erlaubnis beantragen. Bei diesen Rechtsformen müssen alle geschäftsführenden Gesellschafter eine Erlaubnis für Ihre Person beantragen. Juristische Personen hingegen bekommen durch den Antrag ihres Geschäftsführers die Erlaubnis ausgestellt. Die zuständige Erlaubnisbehörde hängt vom Bundesland ab. In Hessen ist es zum Beispiel die jeweils zuständige Gemeinde. Bitte erkundigen Sie sich, welche Behörde in Ihrem Bundesland zuständig ist.
 

Voraussetzungen

Wie eingangs erwähnt haben Sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Man kann Ihnen die Erlaubnis nur verweigern, wenn kein Ausschlussgrund vorliegt. Die Antrag annehmende Stelle versagt die Erlaubniserteilung, wenn Sie davon ausgehen muss, dass Sie nicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. Der Ausdruck „erforderliche Zulässigkeit“ setzt voraus, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht für ein Verbrechen oder eine Straftat wie diese verurteilt wurden:

  • Diebstahl

  • Unterschlagung

  • Erpressung

  • Betrug

  • Untreue

  • Geldwäsche

  • Urkundenfälschung

  • Hehlerei

  • Wucherer

  • unlauterer Wettbewerb

Auch, wenn über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie vorliegt, wird man den Antrag auf Erlaubnis abschlägig behandeln.
 

Welche Unterlagen müssen dem Antrag hinzugefügt werden?

Die unten folgende Auflistung umfasst die Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Auktionshauses eingereicht werden müssen. Manche der genannten Unterlagen werden von der zuständigen Erlaubnisbehörde direkt angefordert. Sie müssen diese nicht selbst organisieren. Bitte klären Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Erlaubnisbehörde, welche Dokumente Sie selbst besorgen müssen und welcher Dokumente die Erlaubnisbehörde selbst anfordert. So vermeiden Sie Unstimmigkeiten im Vorfeld.

  • das Antragsformular auf Erteilung der Versteigerungserlaubnis

  • Ihr Personalausweis oder Pass

  • ein polizeiliches Führungszeugnis vom Bundeszentralregister; falls eine juristische Person den Antrag stellt, müssen alle gesetzlichen Vertreter ein persönliches Führungszeugnis beantragen und einreichen

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister; ist eine juristische Person Antragsteller, muss jeder einzelne gesetzliche Vertreter sowie die juristische Person selbst den Auszug beantragen und einreichen

  • Auszug aus dem Insolvenzregister; daraus geht hervor, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder eine Eintragung in Sachen Insolvenz besteht

  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

Es kann geschehen, dass die Erlaubnisbehörde Auflagen an eine Genehmigung bindet. Diese Auflagen haben in der Regel das Ziel, die Allgemeinheit, die Bieter oder Auftraggeber zu schützen.
 

Die Bestellung besonders sachkundige Auktionatoren

Öffentliche Versteigerungen dürfen nur von bestellten Gerichtsvollziehern, von öffentlich bestellten Auktionatoren oder anderen Beamten mit Befugnis veranstaltet werden. Der Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass es bei Zwangsversteigerungen dem jeweiligen Eigentümer unmöglich ist, das Mindestgebot zu beeinflussen. Bei einem sachkundigen und vertrauenswürdigen Versteigerer kann er sich darauf verlassen, dass seine Eigentumsinteressen umsichtig und qualifiziert wahrgenommen werden. Ein sachkundiger Auktionator ist ein Garant für Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit für denjenigen, dessen Hab und Gut unter den Hammer kommt.

Durch die öffentliche Bestellung können Auktionatoren ein weiteres Betätigungsfeld erschließen. Andere Auktionatoren arbeiten lediglich mit der einfachen Erlaubnis. Die öffentliche Bestellung ist im Übrigen nur natürlichen Personen möglich. Eine juristische Person kann nicht öffentlich bestellt werden. Bei der öffentlichen Bestellung gibt es verschiedene Varianten. Sie wird entweder ganz allgemein für jegliche Art von öffentlicher Versteigerung ausgeschrieben oder für bestimmte Arten. So gibt es öffentlich bestellte Auktionatoren für Kunstgegenstände, Maschinen oder Immobilien.
 

Voraussetzungen zur öffentlichen Bestellung

Um öffentlich bestellt zu werden, müssen Sie zunächst einmal eine einfache Versteigerungserlaubnis besitzen. Zudem müssen Sie die besondere Sachkunde nachweisen. Besonders sachkundig sind Personen, die überdurchschnittliches Fachwissen haben, über viel Berufserfahrung verfügen und im Vergleich zu anderen Auktionatoren mit ihrer Expertise hervorstechen.

Zusätzlich zum fundierten Fachwissen über die gesetzlichen Vorschriften, die im Rahmen des Versteigerungsgewerbes angewendet werden, müssen besondere Fachkenntnisse in einschlägigen Branchen oder Bereichen bestehen. Im Rahmen der nachgewiesenen Berufserfahrung müssen Sie nicht nur mindestens fünf Jahre als Versteigerer arbeiten. Sie müssen zudem mehrere Auktionen jährlich durchführen bzw. in der Vergangenheit durchgeführt haben. Die besondere Vertrauenswürdigkeit eines Auktionators wird an seiner charakterlichen und persönlichen Zuverlässigkeit festgemacht. Der Ausdruck „charakterliche Zuverlässigkeit“ wird in den Vorschriften nicht näher definiert. Allerdings ist davon auszugehen, dass derjenige charakterlich zuverlässig ist, der sich bislang nichts hat zu Schulden kommen lassen und der bei Bedarf positive Fürsprecher nennen kann.

Als zuständige Erlaubnisbehörde kommt das Gewerbeamt oder die Gemeinde in Betracht. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Gemeinde über die Zuständigkeit, weil diese von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann.
 

Können Angestellte öffentlich bestellt werden?

Es ist möglich, dass auch Angestellte öffentlich als Auktionator bestellt und vereidigt werden. Allerdings muss dafür gesorgt sein, dass Angestellte neutral und unabhängig arbeiten können, auch wenn Sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Um diese Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu demonstrieren bringen Angestellte eine entsprechend formulierte Freistellungsbescheinigung von ihrem Arbeitgeber bei. In dieser Bescheinigung steht, dass der Angestellte trotz seines Arbeitsverhältnisses frei von Weisungen handeln kann.

Im Rahmen der Vereidigung werden Auktionatoren für öffentliche Versteigerungen darauf vereidigt, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft, neutral (unparteiisch) erfüllen werden.
 

Wie teuer ist die öffentliche Bestellung?

Grundlage der Gebührenberechnung für die öffentliche Bestellung zum vereidigten Auktionator ist abhängig vom Bundesland die jeweilige Verwaltungskostenordnung bzw. die kommunale Gebührensatzung.
 

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen auf einen Blick

Die Rechtsgrundlagen sind in der Regel die folgenden:

  • Gewerbeordnung

  • Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen

  • Landesverwaltungsverfahrensgesetz

Da Landesrecht angewendet wird, könnten weitere Rechtsgrundlagen zusätzlich zu den oben genannten korrespondierend greifen. Bitte klären Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen mit einem Rechtsanwalt oder erkundigen Sie sich bei der erlaubnisgebenden Stelle. Sie wird Ihnen in der Regel ein Merkblatt oder erklärende Unterlagen aushändigen können, in denen alle nötigen Informationen zusammengefasst sind.

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