Gewerbe anmelden mit Bäckerei / Konditorei
Wer sich mit einer Bäckerei bzw. Konditorei selbstständig machen möchte, ist als Gründer immer zugleich auch Gewerbetreibender. Insofern muss die Tätigkeit spätestens beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden, wenn sie aufgenommen wird. Per Definition ist eine Tätigkeit dann gewerblich, wenn sie selbstständig und regelmäßig mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Die spätere Rechtsform eines Betriebes hat übrigens keinerlei Einfluss auf die Gewerbepflicht. Auch ein so genanntes ‚Nebengewerbe‘ muss grundsätzlich angemeldet werden. Wer keine neue Bäckerei/Konditorei eröffnet, sondern einen bestehenden Betrieb übernimmt, wird mit dem Zeitpunkt der Übernahme anmeldepflichtig.
Grundsätzliche Rahmenbedingungen für die Gewerbeanmeldung einer Bäckerei/Konditorei
Gründer in diesem Bereich sollten wissen, dass eine einfache Gewerbeanmeldung nicht ausreicht. Vor dem Gang zum zuständigen Gewerbeamt ist die Eintragung bei der Handwerksrolle Pflicht, denn es handelt sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk. Ferner ist zu bedenken, dass die Meisterpflicht beachtet werden muss, wenn eine berufliche Selbstständigkeit als Bäcker angestrebt wird. Es kann aber auch eine Bäckerei/Konditorei eröffnet werden, wenn der Gründer selbst kein Meister ist. Dies kann funktionieren, wenn ein Meister im Betrieb eingestellt wird oder aber der Gründer selber über eine entsprechende Berufsqualifikation verfügt (beispielsweise eine sechsjährige Berufserfahrung als Bäckergeselle, vier Jahre davon in einer leitenden Position). Alternativ haben Gründungswillige die Chance, einen Vorbereitungskurs der Handwerkskammer für eine Meisterprüfung zu besuchen. Ein solcher Kurs wird in der Regel in Teil- und Vollzeit angeboten, sodass Flexibilität gegeben ist. In finanzieller Hinsicht ist es zudem möglich, das so genannte Meister BAföG in Anspruch zu nehmen.
Bäckerei/Konditorei gründen: Formalitäten im Zuge der Gewerbeanmeldung
Noch vor der eigentlichen Gewerbeanmeldung, im Rahmen derer die Tätigkeit näher beschrieben wird, ist die Eintragung in die Handwerksrolle Pflicht. Die so erhaltene Handwerkskarte muss dann dem Antrag zur Gewerbeanmeldung beigefügt werden. Dadurch ergibt sich auch eine Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer mit entsprechender Beitragspflicht. Im ersten Jahr der Gründung ist eine Befreiung von der Beitragspflicht vorgesehen, in den Jahren zwei bis vier sind Ermäßigungen vorgesehen. Die Mitgliedschaft sollte strategisch einbezogen werden, um sich fachmännisch beraten zu lassen. Diesbezüglich relevante Aspekte sind etwa die gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung. So müssen z.B. die Inhaltsstoffe korrekt deklariert sein und sofern Bäckereierzeugnisse verpackt werden, muss auf der Verpackung ein entsprechendes Etikett (inkl. korrekten Angaben zu den Zutaten und Mindesthaltbarkeitsdatum) vorhanden sein. Mit über 300 Brotsorten gehört Deutschland weltweit zu den Spitzenreitern: Wer sein Handwerk beherrscht, weiß nicht nur, wie welche Brotsorte hergestellt wird, sondern welche Zutaten in welchem Verhältnis im Teig vorhanden sein müssen.
Prüfung im Einzelfall: Ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich?
Sofern eine Bäckerei/Konditorei mit integriertem Café und Sitzmöglichkeiten geplant ist, so ist ebenfalls eine Erlaubnis im Rahmen der Gewerbeanmeldung erforderlich. In einem solchen Fall betreiben Gründer auch mit einer Bäckerei ein Gaststättengewerbe, da sie Getränke verkaufen und zubereitete Speisen vor Ort gegessen werden können. Falls auch alkoholische Getränke angeboten werden sollen, so muss in jedem Falle eine Konzession erworben werden. Auch müssen in diesem Fall die relevanten Rechtskenntnisse mit Blick auf den Jugendschutz nachgewiesen werden. Jedenfalls sieht Paragraf 1 des Gaststättengesetzes vor, dass jeder ein Gaststättengewerbe betreibt, wenn Speisen und Getränke verkauft werden. Paragraf 3 regelt Details zur so genannten Schanklizenz, sofern ein barähnlicher Betrieb eröffnet werden soll (was aber bei einer Bäckerei rein konzeptuell eher schwierig werden dürfte). Entscheidend für eine solche Lizenz ist immer die Frage, ob alkoholische Getränke verkauft werden sollen. Paragraf 2 des Gaststättengesetzes erläutert die Voraussetzungen, aufgrund derer keine Schanklizenz benötigt wird.
So kann es z.B. ohne eine solche Lizenz möglich sein, dass alkoholische Kostproben unentgeltlich an Kunden verteilt werden. In jedem Fall aber müssen Gründer eines Gaststättengewerbes bei der IHK einen entsprechenden Nachweis erfolgreich erwerben, der ihnen Kenntnisse in Bezug auf hygienische Standards nachweist. Sofern die Räumlichkeiten umgebaut werden sollen, muss das Bauamt hinzugezogen werden. Generell müssen die Räumlichkeiten bestimmten Größen- und Sicherheitsbestimmungen gerecht werden. Hierfür sind das Bauamt bzw. die Gewerbeaufsicht die richtigen Ansprechpartner. Wenn eine Gaststättenerlaubnis erwirkt werden muss, sind auch ein Führungszeugnis sowie ein Gewerbezentralregisterauszug der Gewerbeanmeldung beizufügen.
Sich mit einer Bäckerei erfolgreich selbstständig machen heißt ganzheitlich denken
Neben der Gewerbeanmeldung sind natürlich auch viele strategische Aspekte von Beginn an zu bedenken, denn der Markt für Bäckereiprodukte ist hart umkämpft, wobei seit einigen Jahren ein Aussterben der traditionellen Bäckerei festzustellen ist.
Gewerbe anmelden für eine Bäckerei/Konditorei: alle zentralen Formalitäten in der Übersicht
- es handelt sich um handwerkliches Gewerbe mit Meisterpflicht
- vor der Gewerbeanmeldung ist die Eintragung in die Handwerksrolle Pflicht
- wer selbst kein Meister ist, kann alternativ einen im Betrieb einstellen oder ggf. eine fundierte Berufserfahrung nachweisen
- perspektivisch ist es möglich, den Meistertitel durch einen Kurs in Teil- oder Vollzeit bei der Handwerkskammer anzustreben (Meister BAföG als Finanzierungsoption)
- sobald ein Café mit Sitzplätzen integriert wird, handelt es sich im ein Gaststättengewerbe, das einer Erlaubnis bedarf
- eine Schanklizenz wird grundsätzlich dann erforderlich, wenn auch alkoholische Getränke verkauft werden
- für räumliche Baumaßnahmen und Sicherheitsbestimmungen ist die Gewerbeaufsicht bzw. das Bauamt der richtige Ansprechpartner
- für ein Gaststättengewerbe muss bei der IHK ein entsprechender Sachkundenachweis angestrebt werden (Hygienestandards etc.)
- die gesetzlichen Regelungen für die Deklaration der Bäckereierzeugnisse sind von Beginn an zu beachten (Zutatenlisten, Etiketten für verpackte Waren etc.)
Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?
Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...
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