Gewerbe anmelden als Unternehmensberater

Die einleitend gestellte Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da es im Einzelfall auf die Prüfung bestimmter Kriterien der konkreten Tätigkeitsausübung ankommt. Genau diese Kriterien sollen im Folgenden vorgestellt werden, sodass im individuellen Fall die persönlichen Voraussetzungen geprüft werden können. In diesem Sinne soll hier eine Orientierung geschaffen werden. Um die Aussagekraft zu erhöhen, werden auch Gesetzesurteile bzw. Tendenzen der Rechtsprechung herangezogen.

Gewerbe anmelden als Unternehmensberater: Worüber informiert dieser Beitrag?

  • Wie sieht es mit dem rechtlichen Schutz der Berufsbezeichnung aus?
  • Unter welchen Umständen handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit?
  • Wann ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen?
  • Welche Gesetzesgrundlagen erlauben eine Orientierung?
  • Welche Gesetzesurteile sind in diesem Kontext interessant?


Die Ausgangssituation ganzheitlich würdigen: Das Berufsbild des Unternehmensberaters

Einleitend sei betont, dass die Berufsbezeichnung ‚Unternehmensberater‘ nicht rechtlich geschützt ist. Folglich sind auch die relevanten Berufstätigkeiten nicht einheitlich definiert. Dies erklärt, warum eine eindeutige Zuordnung zu den Freien Berufen bzw. zur Gewerbepflicht nicht möglich ist. Es gibt demnach auch keine spezifischen Zugangsbeschränkungen, sodass sich jeder Unternehmensberater nennen darf. Um zu entscheiden, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, sind die eigene Qualifikation und die Inhalte der Tätigkeit genau zu prüfen. Beides tut das zuständige Finanzamt, das jeden Einzelfall prüft. In der Praxis kommt es häufig vor, dass unter dem Deckmantel des Unternehmensberaters andere Dienstleistungen wie die Vermittlung von Versicherungen versteckt werden. Sobald dies der Fall ist, ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Von einem unabhängigen und auf einer speziellen Qualifikation fußenden Beratungsprozess kann dann als Schwerpunkt der Tätigkeit keine Rede mehr sein.
 

Gewerblich vs. freiberuflich: Eine tendenzielle Einschätzung zur Orientierung

Sofern Unternehmensberater selbstständig arbeiten und eine dementsprechende Qualifikation aufweisen, üben sie unter Umständen eine freiberufliche Tätigkeit aus. Maßgeblich als Rechtsgrundlage ist hierbei Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes, in dem die Freien Berufe bzw. die Katalogberufe aufgeführt werden. In den meisten Fällen entspricht die Berufsbezeichnung des Unternehmensberaters dem beratenden Volks- und Betriebswirts. Um aber gegenüber dem Finanzamt eine freiberufliche Tätigkeit geltend zu machen, muss entsprechend der Eigenart der Freien Berufe eine angemessene Qualifikation vorliegen. Paragraf 18 EStG sagt diesbezüglich, dass die Tätigkeit aufgrund eigener Fachkenntnisse und eigenverantwortlich durchgeführt werden muss. Ein Hochschulstudium kann also eine formale Legitimation sein, um den Status Freiberufler für sich zu beanspruchen. Im Mittelpunkt der Tätigkeit muss die breit angelegte Beratung aufgrund dieser spezifischen Fachkenntnisse stehen. Sobald Leistungen vermittelt oder etwas Anderweitiges verkauft wird, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die meldepflichtig ist.
 

Rechtliche Aspekte in der kompakten Übersicht

Der Unternehmensberater ist also den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen ähnlich und somit tendenziell eher freiberuflicher Natur (vergleiche das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26.6.2002/ IV R 56/00). Ein Hochschulstudium ist kein zwingendes Muss: Fachkenntnisse können auch als Autodidakt oder durch eine einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden. Finanzämter entscheiden hier sehr mit Blick auf jeden Einzelfall. Allerdings: Sobald die berufliche Beratungstätigkeit sich nur auf einen Teilbereich der Betriebswirtschaftslehre erstreckt, handelt es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Personalberater, PR-Berater oder Werbeberater sind demnach keine Freiberufler. Sobald die Tätigkeit mit einer Rechtsform ausgeübt wird, handelt es sich formal um ein Gewerbe.


Einzelfallprüfung und die Rechtsprechung

Wer sich verschiedene Urteile zu der nicht eindeutigen Zuordnung des Unternehmensberaters anschaut, stellt fest, dass das Kriterium der Freiberuflichkeit an die Vorbildung geknüpft wird, die für eine qualifizierte Berufsausübung nötig erscheint. Von zentraler Bedeutung ist es auch, dass die Tätigkeit breit angelegt ist und sich auf alle betriebswirtschaftlichen Themen erstreckt. In diesem Sinne kommt die Tätigkeit einer unterrichtenden Beratung nahe, was für einen freiberuflichen Status spricht. Werden allerdings Seminare zu nur einem Thema verkauft, so handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Die erbrachten Leistungen müssen spezifisch auf jeden Kunden zugeschnitten werden. Da das Berufsbild nicht geschützt ist, können logischerweise auch keine allgemeinen formalen Prüfvoraussetzungen genannt werden. Ein Hochschulstudium kann es vereinfachen, den Status Freiberufler zu erlangen, aber auch ohne Studium ist es nicht unmöglich.

Die Gerichtsurteile geben auch nur einen groben Rahmen vor: ein älteres Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 1988 (V R 73/83) besagt, dass die notwendige Breite der Berufsbetätigung schon dann gegeben ist, wenn sich die Unternehmensberatung mindestens auf ein Hauptgebiet der BWL erstreckt. Eine freiberufliche Tätigkeit kann jedoch nicht angenommen werden, wenn sich der Unternehmensberater nur auf einen sehr eingegrenzten Teilbereich der Betriebswirtschaftslehre konzentriert. Im Dezember 2005 hat das Finanzgericht München geurteilt (1 K 4627/02), dass ein Unternehmensberater gewerblich tätig ist, wenn „keine mit einem beratenden Betriebswirt vergleichbare Qualifikation vorliegt“.
 

Fazit und Ausblicke zur eventuellen Gewerbeanmeldung für Unternehmensberater

Als grobe Orientierung lässt sich festhalten, dass ein Unternehmensberater als Freiberufler agieren kann, wenn er eine entsprechende Qualifikation vorweisen kann und seine Tätigkeit aufgrund seines Wissens breit gefächert ist. Sobald allerdings eine Fokussierung bzw. Spezialisierung der Fall ist, ist die Tätigkeit in der Regel gewerbepflichtig und somit ordnungsgemäß anzumelden. Bei der konkreten Zuordnung spielt die Qualifikation neben der breite der Berufsausübung also eine Schlüsselrolle. Eine strikte Abgrenzung ist nicht möglich, die jeweilige Gewerbesteuerstelle des zuständigen Finanzamtes entscheidet sehr mit Blick auf jeden Einzelfall. Wer als Gewerbetreibender eingestuft wird, kann unter einer Rechtsform firmieren. Die Freiberuflichkeit bringt den Vorteil mit sich, auf eine Gewerbeanmeldung und die Gewerbesteuerpflicht sowie erweiterte Buchhaltungspflichten keine Rücksicht nehmen zu müssen. Demgegenüber kann der Status Gewerbetreibender durchaus den Vorteil mit sich bringen, dass Unternehmensberater eine bestimmte Nische besetzen können, um sich von der Konkurrenz gezielt abzuheben. Das Grundproblem bei der Zuordnung fängt damit an, dass der Beruf des Unternehmensberaters nicht geschützt ist. Unterschiedlichste Inhalte und Qualifikationen machen in jedem Fall eine individuelle Prüfung erforderlich.
 

Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte: freiberuflicher oder gewerblicher Unternehmensberater?

  • viele Unternehmensberater in Deutschland unterliegen der Gewerbepflicht, wobei eine freiberufliche Berufsausübung ebenfalls möglich ist
  • Grundlage für die Freien Berufe bildet Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes
  • problematisch mit Blick auf eine eindeutige Zuordnung ist, dass das Berufsbild ‚Unternehmensberater‘ rechtlich nicht geschützt ist (die Inhalte der Tätigkeit können also stark variieren)
  • in den meisten Fällen entspricht die Berufsbezeichnung des Unternehmensberaters dem Katalogberuf des beratenden Volks- und Betriebswirtes (was eine freiberufliche Tätigkeit darstellt)
  • ein freiberuflicher Unternehmensberater muss eine einschlägige und relevante Qualifikation vorweisen können und seine Tätigkeit muss breit ausgelegt sein
  • sobald eine Fokussierung auf nur ein Thema/Gebiet der BWL besteht, ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen
  • das Finanzgericht München urteilt (1 K 4627/02), dass ein Unternehmensberater gewerblich tätig ist, wenn „keine mit einem beratenden Betriebswirt vergleichbare Qualifikation vorliegt“
  • Gewissheit im Einzelfall bringt die Prüfung durch das zuständige Finanzamt
  • die Gewerbepflicht kann den Vorteil mit sich bringen, sich auf ein bestimmtes Gebiet spezialisieren zu können (durch den Gewerbesteuer-Freibetrag von aktuell 24.500 Euro wird der Start in die Selbstständigkeit zunächst finanziell entlastet)
  • Freiberufler genießen in erster Linie steuerliche und buchhalterische Vereinfachungen

Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...

 

Rechen-Tools

KV-Beitragsrechner Gewerbesteuer-Rechner Gründungszuschuss-Rechner Kleinunternehmer-Rechner