Gewerbeanmeldung als Übersetzer
Wer sich aufgrund exzellenter sprachlicher Kenntnisse als Übersetzer selbstständig machen möchte, muss neben der strategischen Ausrichtung in der Startphase ein besonderes Augenmerk auf die formalen Voraussetzungen legen. Von grundsätzlicher Natur ist dabei die Frage, ob als Übersetzer eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist oder es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Hierbei geht es um einen nicht unbedeutenden formalen Status, da dieser diverse Erleichterungen mit sich bringen kann. Freiberufler müssen generell kein Gewerbe anmelden, somit ist auch keine Pflicht zur Abführung der Gewerbesteuer vorhanden. Freiberufliche Tätigkeiten fallen nicht unter die Gewerbeordnung (GewO). Eine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer entfällt durch den anerkannten Status als Freiberufler ebenfalls. Zudem wird die Buchhaltung in der Praxis deutlich einfacher, da eine recht einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) im Rahmen der jährlichen Steuererklärung ausreicht.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer freiberuflichen Tätigkeit als Übersetzer
Maßgeblich für die Zugehörigkeit zu den so genannten Freien Berufen ist Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes. Dort wird die Freiberuflichkeit mit konkreten Merkmalen bzw. Berufen beschrieben. Generell handelt es sich bei einer freiberuflichen Selbstständigkeit um schriftstellerische, künstlerische, erziehende, unterrichtende oder auch wissenschaftliche Tätigkeiten. Übersetzungen können, je nach Thema, wissenschaftlicher Natur sein. Auch sind sie als schriftstellerische bzw. künstlerische Tätigkeit anzusehen, weshalb sie zu den Kunst- und Kulturberufen zählen, die vom Gesetzgeber als freiberuflich eingestuft werden. Generell bedeutet eine freiberufliche Tätigkeit, dass sie von der betreffenden Person selber aufgrund einer spezifischen Qualifikation erbracht werden muss, was ja bei Sprachen der Fall ist. Künstlerische Kreativität liegt vor, dass 1:1 Übersetzungen aufgrund abweichender Sprachstrukturen nicht immer möglich sind. Entscheiden ist eine gewisse Schöpfungshöhe, die sich an professionellen Qualitätsansprüchen messen lassen muss.
Wer entscheidet über die Anerkennung des Status ‚Freiberufler‘?
Diese Frage wird im zuständigen Finanzamt beantwortet, in dem die selbstständige Tätigkeit ohnehin angemeldet werden muss (zwecks steuerlicher Erfassung und ggf. zur Umsatzsteueranmeldung, sofern die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen wird). In einem formlosen Antrag ist die Tätigkeit anzumelden bzw. zu beschreiben. Der Sachbearbeiter entscheidet dann, ob es sich um eine freiberufliche oder aber gewerbliche Tätigkeit handelt. Im Falle des Übersetzers ist eigentlich immer mit der Anerkennung der Freiberuflichkeit zu rechnen. Von großer Hilfe kann ein dementsprechendes Hochschulstudium sein, das fundierte Fachkenntnisse quasi verbrieft. Zweisprachig aufgewachsene Übersetzer können aber auch ohne ein Hochschulstudium fundierte Kenntnisse nachweisen. Insofern ist ein relevantes Studium mit Sicherheit eine Hilfe bei der reibungslosen Bewilligung, aber keine absolute Voraussetzung.
Auch im Übersetzungsbereich ist eine Gewerbepflicht nicht grundsätzlich ausgeschlossen
Von zentraler Bedeutung für die Anerkennung einer freiberuflichen Tätigkeit ist, dass Unternehmer aufgrund ihrer Kenntnisse alles leiten und letztlich auch kontrollieren können. Schließen sich mehrere Übersetzer zusammen und beauftragen extern andere Übersetzer mit Sprachen, die sie selbst nicht beherrschen, so spricht dies gegen eine Freiberuflichkeit. Der Grund ist darin zu sehen, dass die Gesellschafter solche ‚Fremdübersetzungen‘ nicht fachlich überprüfen können. Sämtliche Leistungen müssen aufgrund spezifischer Fachkenntnisse also selber erbracht werden. Andernfalls müssen freiberufliche und solche gewerblichen Anteile buchhalterisch getrennt erfasst werden, womit die eigentlichen Erleichterungen verloren wären. Problematisch wird die Freiberuflichkeit immer dann, wenn Fachexperten zusätzliche Leistungen anbieten, die über die eigentliche Kernkompetenz hinausgehen. Dies ist in der Praxis immer häufiger anzutreffen, da viele Kunden ein ganzheitliches Leistungsspektrum als Mehrwert schätzen bzw. stillschweigend erwarten. Übersetzer verlassen z.B. das Terrain der Freiberuflichkeit, wenn sie neben der reinen ‚Spracharbeit‘ Druckerzeugnisse diverser Art anbieten. Dieser Tätigkeitsbereich wäre dann gewerblicher Natur und damit erzielte Einnahmen unterstünden der Gewerbepflicht.
Gewerbeanmeldung als Übersetzer? Zentrale Antworten auf diese Frage
- In aller Regel handelt es sich beim Übersetzen um eine freiberufliche Tätigkeit
- Rechtlich maßgebend ist in dieser Hinsicht § 18 des Einkommenssteuergesetzes
- Übersetzer zählen zu den freiberuflichen Kunst- und Kulturberufen
- Eine Gewerbeanmeldung und die Pflicht zur Abführung von Gewerbesteuer entfällt durch die Anerkennung der Freiberuflichkeit
- Das zuständige Finanzamt trägt letztlich die Entscheidung über die Anerkennung als Freiberufler (die Tätigkeit ist dort vor der Aufnahme ohnehin anzumelden)
- Die Buchhaltung vereinfacht sich für Freiberufler wesentlich (eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ist bei der Steuererklärung ausreichend)
- Ein Hochschulstudium ist sehr hilfreich als formale Legitimation, für die Anerkennung als Freiberufler aber keine absolute Voraussetzung
- Die Freiberuflichkeit hat auch für Übersetzer enge Grenzen: Sobald (Fremd)leistungen jenseits der eigenen Fachkenntnisse (ggf. auch nicht in Eigenregie) angeboten werden, so sind diese u.U. gewerblicher Natur und anmeldepflichtig.
Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?
Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...
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