Gewerbe anmelden als Elektriker

Wer sich in einem Handwerksberuf wie dem hier vorgestellten Berufsfeld Elektriker (oder auch Elektrotechniker) beruflich selbstständig machen möchte, hat im Rahmen der erforderlichen Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungspflicht zu beachten. Zudem gilt für einige Handwerksberufe nach wie vor eine Meisterpflicht. Diese ist vor allem relevant, falls im Betrieb Auszubildende beschäftigt werden sollen. Grundsätzlich wird in Deutschland zwischen Handwerksberufen mit Meisterpflicht, zulassungsfreien Handwerksberufen sowie handwerksähnlichen Betrieben unterschieden. Wer sich einen ersten Überblick verschaffen möchte und eine professionelle Fachberatung im Vorfeld der Existenzgründung als Elektriker nutzen will, sollte sich an die örtliche Industrie- und Handelskammer wenden.
 

Welche Fragen dieser Beitrag zum Thema ‚Gewerbeanmeldung für Elektriker‘ beantwortet

  • Gibt es eine Meisterpflicht für selbstständige Elektriker/Elektrotechniker?
  • Gibt es eine Genehmigungspflicht? An welche Stelle(n) müssen sich Existenzgründer wenden?
  • Welche Schritte sind für eine Gewerbeanmeldung nötig?
  • Welche Aspekte sind im Zuge der Gewerbeanmeldung noch zu bedenken?
     

Grundlagen für die Gewerbeanmeldung als Elektriker/Elektrotechniker

Was die Gewerbeanmeldung als Elektriker angeht, so ist Anlage A der Handwerksordnung maßgebend (dort Nr. 25). Es handelt sich demnach um ein zulassungspflichtiges Gewerbe, das grundsätzlich eine Meisterpflicht voraussetzt. Aufgrund von Gesetzesinitiativen ist es aber auch möglich, dass sich Gesellen in ihrem Beruf ohne Meisterprüfung selbstständig machen können, wenn sie mindestens 6 Jahre Berufserfahrung nachweisen können und dabei mindestens 4 Jahre in einer leitenden Position tätig waren. Neben der Anmeldung beim Gewerbeamt muss also auch eine Erlaubnis erwirkt werden, was bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer geschehen kann. Paragraf 1 der Handwerksordnung sieht zudem vor, dass die Handwerksrollenreintragung eine Voraussetzung für einen selbstständigen Handwerksbetrieb ist. Eine solche Eintragung in die Handwerksrolle ist nicht nötig, sofern es sich im einen industriellen Betrieb mit hohem Automatisierungsgrad und serienmäßigen Fertigungsverfahren handelt.


Auch in der Gewerbeordnung ist von einer Berechtigung die Rede

Für ein Gewerbe im Bereich der Elektrotechnik ist Paragraf 106 der Gewerbeordnung ebenfalls aussagekräftig. Zu bedenken ist, dass eine fachgerechte Installation immer nötig ist, um Risiken auszuschließen, die mit einer solchen Tätigkeit einhergehen können. Eine Erlaubnis muss für folgende Tätigkeiten erwirkt werden:

  • Installation von (Stark)stromanlagen (keine Einschränkungen mit Blick auf Spannung/Leistung)
  • Installation von Blitzschutzanlagen
  • Einbau von Alarmanlagen für Gebäude, Betriebe oder Grundstücke
  • Installation von Brandmeldeeinrichtungen

Als elektrische Starkstromanlagen gelten Anlagen für Spannungen über 42 Volt bzw. mit einer Mindestleistung von 100 Watt. Sofern die Stromquelle selbst Starkstrom führt, sind auch Anlagen mit geringeren Werten von der oben genannten Regelung betroffen. Diese Inhalte spiegeln schon das Leistungsspektrum vieler Elektrofachbetriebe komplett wider.

Die Gewerbeordnung sieht auch vor, dass zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik Berechtigte auch zur Instandhaltung oder –setzung berechtigt sind (hierzu zählen auch elektrische Betriebsmittel). Sofern der Elektriker Personal beschäftigt, dürfen die genannten Arbeiten von Personal nur dann ausgeführt werden, wenn die Mitarbeiter nachweislich über eine entsprechende Qualifikation und die über die nötige Zuverlässigkeit verfügen. Zudem sieht die Gewerbeordnung die Pflicht vor, binnen einer Woche nach der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ein Verzeichnis aller Personen zukommen zu lassen, die die genannten Tätigkeiten ausführen. Etwaige Änderungen müssen ebenfalls innerhalb einer Woche angezeigt werden.
 

Was generell bei Gewerbeanmeldungen im Handwerksbereich zu beachten ist

Generell ist die Frage zu stellen, ob die Meisterpflicht eine Voraussetzung ist. Hierzu reicht ein Blick in die Handwerksordnung, dort Anlage A oder B. In der Anlage B werden alle zulassungsfreien Gewerbe aufgeführt. Für einige Berufe ist eine Erlaubnis bzw. Genehmigung zu erwirken, wobei es im handwerklichen Bereich vor allem auf die fachliche Qualifikation ankommt. Zudem können weitere Genehmigungen anfallen, je nachdem, welchen Umfang die selbstständige Tätigkeit als Handwerker annehmen soll. In Bezug auf das hier vorgestellte Gebiet des Elektrikers geben schon die Hinweise in der Gewerbeordnung sehr konkrete Hinweise zu den Inhalten des möglichen Leistungsspektrums. Bevor es also zur eigentlichen Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt geht, sind Erlaubnispflichten und Genehmigungen zu prüfen. Neben Beratungsmöglichkeiten bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer / Handwerkskammer empfiehlt sich immer erst ein Blick in die Handwerksordnung sowie die Gewerbeordnung, die beide online verfügbar sind. Erlaubnisse oder Genehmigungen müssen auch nicht nur die selbstständige Tätigkeit an sich betreffen: So kann es in der Praxis auch vorkommen, dass Gebäude für die Geschäftsidee umgebaut werden müssen, wobei Behörden einzuschalten sind. Alle formalen Aspekte im Vorfeld einer Existenzgründung brauchen demnach unter Umständen Zeit, die bewusst mit einkalkuliert werden sollte. Zudem ist auch darauf zu achten, dass alle aktuellen Vorschriften in Bezug auf den Arbeitsschutz sowie den Umwelt- und Verbraucherschutz eingehalten werden. Gerade was den Arbeitsschutz und etwaige Sicherheitsaspekte betritt, sollten angehende selbstständige Elektriker auch etwaig relevante Genehmigungen bei der Gewerbeaufsicht erwirken.
 

Zusammenfassung - Gewerbe anmelden als Elektriker

  • Gewerbeanmeldung im Handwerk: generell unterscheidet man in Deutschland zwischen Handwerksberufen mit Meisterpflicht, zulassungsfreien Handwerksberufen sowie handwerksähnlichen Betrieben
  • im Falle der Elektrotechnik handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Gewerbe gemäß Anlage A der Handwerksordnung (dort Nr. 25)
  • eine Meisterpflicht ist vorgesehen, aber auch langjährig erfahrene Gesellen können ein Gewerbe als Basis für eine selbstständige Tätigkeit anmelden
  • gemäß Paragraf 1 der Handwerksordnung ist die Handwerksrollenreintragung eine Voraussetzung für einen selbstständigen Handwerksbetrieb
  • Paragraf 106 der Gewerbeordnung regelt konkrete Inhalte/Befugnisse der Erlaubnispflicht
  • die Genehmigung für ein Gewerbe im Bereich Elektrotechnik ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu erwirken, wo die Voraussetzungen und Kenntnisse geprüft werden
  • die Gewerbeaufsicht kommt ins Spiel, wenn es um den Arbeitsschutz geht
  • kein beruflicher Start ohne Gewerbeschein: zusammen mit der Erlaubnis und weiteren Genehmigungen kann der Antrag beim Gewerbeamt eingereicht werden

 

Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...

 

Rechen-Tools

KV-Beitragsrechner Gewerbesteuer-Rechner Gründungszuschuss-Rechner Kleinunternehmer-Rechner