Gewerbe anmelden als Werbeberater

Beratung

Wer sich als Werbeberater selbstständig machen möchte, muss sich neben der strategischen Geschäftsausrichtung vor allem auch um alle formalen Aspekte kümmern, bevor die ersten Kunden gewonnen bzw. Umsätze eingefahren werden können. Ganz in diesem Sinne ist besonders die Frage zu erörtern, ob als selbstständiger Werbeberater eine Gewerbeanmeldung vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Generell lässt sich mit Blick auf die Rechtsprechung und zahlreiche Praxisbeispiele sagen, dass in den meisten Fällen wohl ein Gewerbe für die Tätigkeit als selbstständiger Werbeberater anzumelden ist. Da es sich allerdings um einen kreativen und beratenden Beruf handelt, liegt eine gewisse Nähe zu den Freien Berufen vor, die in Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes präzisiert werden.

Grundsätzlich sollte jeder Existenzgründer seine persönlichen Starvoraussetzungen (ggf. durch Expertenberatung) klären und so alles Erforderliche für einen zeitnahen Start der Tätigkeit in die Wege leiten. Die Industrie- und Handelskammer liefert in vielen Fällen belastbare Informationen.

Abgrenzungsmerkmale Gewerbe/Freiberuflichkeit als Werbeberater und Zuständigkeit im Zweifelsfall

Das letzte Wort in Bezug auf die Einordung als Freiberufler hat das zuständige Finanzamt. Wer sich selber aufgrund einer besonderen Fähigkeit/Qualifikation nicht ganz sicher ist, sollte nicht sofort ein Gewerbe anmelden, sondern einen formlosen Antrag beim Finanzamt zur Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit stellen. Das Leistungsspektrum und der persönliche Qualifikationshintergrund lassen in der Regel mehr oder weniger objektiv erkennen, ob es sich um eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit handelt. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit handelt es sich um eine so genannte ‚Dienstleistung der höheren Art‘. Daraus geht hervor, dass in der Regel ein Hochschulstudium für diesen Status vorausgesetzt wird, was ja beim Berufsbild des Werbeberaters der Fall sein Fall (man denke an Marketingstudiengänge). Ein Blick auf Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes zeigt, welche konkreten Tätigkeiten als Freier Beruf eingestuft werden. Der Werbeberater wird dort nicht explizit erwähnt.
 

Zentrale Unterschiede zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern

  • Gewerbetreibende unterliegen der Gewerbesteuer, Freiberufler nicht (nur der Einkommenssteuer)
  • Freiberufler realisieren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbetreibende dagegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (vergleiche Paragrafen 15 bis 17 des Einkommenssteuergesetzes)
  • Gewerbetreibende müssen zwingend ein Gewerbe anmelden, Freiberufler nicht. Für sie reicht es, die selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt anzuzeigen und eine Steuernummer zu beantragen
     

Die Einkommenssteuerrechtrichtlinien liefern weitere Orientierung

Letztlich ist auch entscheidend, was unter dem Begriff Werbeberater konkret verstanden bzw. besser gesagt angeboten wird. In der Rechtsprechung ist es jedenfalls so, dass PR-Berater als Gewerbetreibende eingestuft werden. Und letztlich könnte man beide Begriffe auch als Synonyme verwenden. Dies zeigt nur, wie schwammig und diffus die Abgrenzung im Einzelfall sein kann. Aus diesem Grund sind in der letzten Zeit des Öfteren kritische Stimmen aus der Wirtschaft zu vernehmen, die eine Reform der Freien Berufe fordern. Die selbstständige Tätigkeit des beratenden Betriebswirts wird in der Regel als freiberuflich eingestuft. Da Werbung/Marketing ein spezieller Teil der BWL ist, ließe sich mit einem Hochschulstudium eine freiberufliche Tätigkeit im Einzelfall rechtfertigen. Wichtig jedoch ist, dass die betreffenden Leistungen vom Selbstständigen selbst aufgrund seiner besonderen Fähigkeit erbracht werden. Sobald ein ganzes Unternehmen gegründet wird und nicht mehr alles aus der eigenen Hand erbracht wird, ist eine Gewerbeanmeldung unumgänglich. Die Einkommenssteuerrichtlinien H 15.6 b geben Hinweise in Bezug auf gewerbliche Tätigkeiten.
 

Gewerbe anmelden als Werbeberater? Alles Wichtige für eine erste Orientierung

  • Die Rechtsprechung legt nahe, dass als Werbeberater (vor allem in der konkreten Form des PR-Beraters) in der Mehrheit der Fälle ein Gewerbe angemeldet werden muss
  • Die diesbezüglich entscheidende Instanz ist das zuständige Finanzamt, bei dem ein formloser Antrag zur Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit gestellt werden kann (im Zweifelsfalle sollte dies vor der Gewerbeanmeldung geschehen)
  • Eine freiberufliche Tätigkeit als Werbeberater ließe sich aufgrund ‚höherer Fähigkeiten‘ und konkret durch ein Hochschulstudium rechtfertigen. Letztlich gibt das zu schildernde Leistungsspektrum konkrete Hinweise auf eine eher gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeitsausübung.

Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...

 

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