Gewerbepflicht für die Selbstständigkeit in der Heilmittelbranche?
Der Begriff Heilmittel wird hierzulande in Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) definiert. Generell umfasst die Heilmittelbranche die Tätigkeitsfelder der Physiotherapie, der Logopädie, der Podologie und Ergotherapie. Konkret handelt es sich um Behandlungsmaßnahmen, die vom Therapeuten aufgrund seiner spezifischen Fachkenntnis persönlich erbracht werden. Hierin liegt ein erster formaler Grundsatz, der eine freiberufliche Tätigkeit rechtfertigt. Ob und in welchen Fällen aber dennoch eine Gewerbepflicht entstehen kann, soll in diesem Beitrag praxisorientiert erläutert werden.
Gesetzliche Grundlagen zur besseren Orientierung
Heilmittelerbringer in den genannten Berufsgruppen gehören zu den nicht verkammerten Berufen, womit sie im Gegensatz zu Ärzten und Apothekern stehen. Jede Berufsgruppe hat ein eigenes Gesetz zu beachten, so zum Beispiel das Ergotherapeutengesetz. Dort werden Zuständigkeiten und Regelungen zur Erlaubnis der Berufsausübung näher erläutert. Wer seine Selbstständigkeit mit einer eigenen Praxis vorantreiben möchte, muss in Bezug auf die Ausstattung die Vorgaben der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen beachten.
In Sachen Status: Heilmittelerbringer sind generell Freiberufler
Generell sind Heilmittelerbringer wie Ergotherapeuten Freiberufler. Grundlage hierfür bildet Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes. Es handelt sich konkret um katalogähnliche Berufe, sodass keine Gewerbesteuerpflicht besteht. Freiberufler müssen ihre selbstständige Tätigkeit nicht beim Gewerbeamt anmelden, die Buchführung wird wesentlich vereinfacht. Anders als bei einem anzumeldenden Gewerbe sind Heilmittelerbringer somit auch in der Regel kein Pflichtmitglied in der Industrie- und Handelskammer. Steuerrechtlich muss die freiberufliche Tätigkeit dennoch beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden, woraufhin eine neue Steuernummer zugeteilt wird, die dann für die jährliche Einnahme-Überschuss-Rechnung zu verwenden ist. Zu beachten ist als berufsspezifische Besonderheit des Weiteren, dass Heilmittelerbringer nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, sofern eine Verordnung vorliegt bzw. eine Leistung im Rahmen von Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahmen erbracht wird. 2012 hat die Oberfinanzdirektion entschieden, dass Behandlungen im Anschluss an eine ärztliche Verordnung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Dennoch kann sich auch für die freiberuflichen Heilmittelerbringer eine Gewerbesteuerpflicht ergeben, etwa wenn eine Gesellschaftsform zugrunde gelegt wird.
Heilmittelerbringer und die mögliche Pflicht zur Gewerbeanmeldung
Zu beachten ist im Vorfeld der Existenzgründung, dass der Status der Freiberuflichkeit in diesem Bereich nicht unantastbar ist. Er wird konkret gefährdet, wenn die Tätigkeit in Art und Umfang im Wesentlichen verändert werden. Eine gewerbliche Tätigkeit (zumindest in Teilen) ist in folgenden Fällen anzunehmen:
1. Eröffnung einer weiteren Praxis und/oder Anstellung von mehr als 3 Mitarbeitern:
Rein formal kann im Falle der Eröffnung einer zweiten Praxis die Eigenverantwortlichkeit des Inhabers nicht mehr garantiert werden. Es versteht sich von selbst, dass Behandlungsleistungen nicht mehr nur vom Praxisinhaber alleine durchgeführt werden können. In diesem Fall wird die Freiberuflichkeit in Frage gestellt, da die selbstständige Tätigkeit nicht mehr nur alleine auf den besonderen Qualifikationen des Inhabers beruht. Hinzu kommt, dass die Tätigkeiten von Angestellten durch den Inhaber der Praxis nicht jederzeit überprüft werden können.
2. Verkauf von diversen Therapie-Utensilien:
Sobald etwas verkauft wird, handelt es sich in der Regel um eine gewerbliche Tätigkeit, die dauerhaft mit dem Ziel der Gewinnermittlung ausgeübt wird. Werden also Utensilien/Pflegeprodukte in großem Stil verkauft, so muss für diese Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet werden, das dann buchhalterisch getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu betrachten ist. Das Gesetz jedoch erlaubt einen kleinen Nebenerwerb: eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich, wenn der Umsatz aus dem ‚Nebenerwerb‘ nicht über 1,25 % des Gesamtumsatzes liegt. Wichtig in einem solchen Fall ist die räumliche Trennung der freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit, sodass es zu keiner Zeit zur Verquickung von Interessen kommen kann. Durch die gesonderte Buchführung ergibt sich natürlich auch ein größer Arbeits- bzw. Verwaltungsaufwand.
3. Einstellung eines fachfremden Freiberuflers
Wenn ein freiberuflicher Ergotherapeut zum Beispiel eine Logopädin einstellt, so ist eine Gewerbesteuerpflicht anzunehmen. Der Arbeitgeber wäre in einem solchen Fall aufgrund seiner eigenen Ausbildung/Fachkenntnisse nicht in der Lage, die Tätigkeit zu überwachen oder ggf. eine Vertretung vorzunehmen. Eine Alternative wäre es, diesen Mitarbeiter als Mitgesellschafter in einer Rechtsform aufzunehmen oder aber ihn als leitenden Therapeuten einzustellen.
4. Beteiligung eines Gewerbetreibenden als Gesellschafter
Falls ein Unternehmen mit mehreren Partnern gegründet wird, ist die daraus entstehende Personengesellschaft nur dann freiberuflicher Natur, wenn alle Gesellschafter Freiberufler sind (man denke klassischerweise etwa an eine Sozietät von Anwälten). Sobald ein Gesellschafter kein Freiberufler ist, wird die gesamte Unternehmung zu einem Gewerbebetrieb. Etwaige Geschäftsentscheidungen in diese Richtung sollten also ganzheitlich und langfristig überdacht werden.
Zusammenfassung der zentralen Aspekte zur Selbstständigkeit von Heilmittelerbringern
Heilmittelerbringer sind immer dann Freiberufler, sofern sie sich voll und ganz eigenverantwortlich auf ihre behandelnde Tätigkeit mit ihren spezifischen Fachkenntnissen konzentrieren. Sobald diese Tätigkeit in Umfang und Ausrichtung geändert wird (z.B. durch eine Gesellschaftsform oder den Verkauf von Produkten), kann eine Gewerbepflicht entstehen. Gleichzeitig ergibt sich daraus die buchhalterische Verpflichtung, beide Tätigkeiten getrennt voneinander zu erfassen.
Freiberuflich oder gewerblich? Praxiswissen zur Selbstständigkeit in der Heilmittelbranche
- Heilmittelerbringer gehören zu den nicht verkammerten Berufen
- rechtliche Grundlagen werden im Sozialgesetzbuch erläutert, jede Berufsgruppe hat ein eigenes Fachgesetz
- Behandlungen aufgrund einer Verordnung sind von der Umsatzsteuer befreit, Nachbehandlungen unterliegen allerdings der Umsatzsteuerpflicht
- gemäß Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, womit kein Gewerbe anzumelden ist
- wird jedoch der Umfang der behandelnden Tätigkeit im Kern geändert, so kann sich durchaus eine Gewerbepflicht ergeben (Finanzämter entscheiden ohnehin mit Blick auf den Einzelfall)
- eine Gewerbepflicht ist anzunehmen, wenn eine zweite Praxis eröffnet wird bzw. viele Mitarbeiter eingestellt werden
- wer nebenbei Produkte verkauft und dabei 1,25 % des Gesamtumsatzes überschreitet, muss ebenfalls ein Gewerbe anmelden (wobei beide Tätigkeiten räumlich strikt zu trennen sind)
- eine Gewerbepflicht kann entstehen, wenn ein anderer fachfremder Freiberufler eingestellt wird
- eine zu gründende Gesellschaftsform kann nur freiberuflicher Natur sein, wenn alle Gesellschafter Freiberufler sind
Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?
Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...
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