Gewerbeanmeldung für eine Heilpraktikerpraxis?
Wer sich als Heilpraktiker selbstständig machen möchte, muss sich neben der strategischen Planung und Geschäftsausrichtung auch frühestmöglich mit allen formalen Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Dazu gehört vor allem die Frage, ob eine Gewerbeanmeldung für eine Heilpraktikerpraxis erforderlich ist. Generell lässt sich diese Frage nicht eindeutig beantworten. Daher soll hier eine differenzierte Betrachtung erfolgen, sodass Gründer ihre persönlichen Voraussetzungen insgesamt besser einordnen können.
Heilpraktiker als Freier Beruf
Schaut man in die relevante Rechtsgrundlage, so zählt die Tätigkeit des Heilpraktikers laut Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes zu den Heilberufen, sodass grundsätzlich vom Status der Freiberuflichkeit ausgegangen werden kann. Wer eine entsprechende Ausbildung und Qualifikation nachweisen kann, wird sich diesbezüglich ohnehin mit dem zuständigen Finanzamt auseinandersetzen müssen, das immer die endgültige Entscheidung zu treffen hat. Die Freiberuflichkeit bringt zahlreiche Erleichterungen mit sich: Eine einfache Buchhaltung mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung reicht im Grunde aus, um dieses für Gründer eher lästige Thema professionell zu erledigen. Abgesehen davon ist es für Freiberufler nicht nötig, ein Gewerbe anzumelden geschweige denn Gewerbesteuer abzuführen. Allerdings kommt es in der Praxis sehr wohl darauf an, welche Leistungen ein Heilpraktiker anbietet. Sofern neben der eigentlichen Arbeit als Heilpraktiker noch Produkte verkauft werden, kann sich sehr schnelle eine Gewerbepflicht begründen. Eine anerkannte Freiberuflichkeit bezieht sich nur auf das Leistungsspektrum, das eigenhändig aufgrund spezifischer Kenntnisse angeboten wird.
Gewerbe anmelden für eine Heilpraktikerpraxis
Wer in den eigenen Praxisräumen selbst nur heilpraktische Leistungen bzw. Behandlungen anbietet, muss in der Regel kein Gewerbe anmelden. Vor allem dann nicht, wenn das Finanzamt nach einer Schilderung des Tätigkeitsspektrums eine freiberufliche Tätigkeit anerkannt. Der Status der Freiberuflichkeit ist in Gefahr, sobald Personal eingestellt wird und nicht mehr alle Leistungen aus eigener Hand erbracht werden. Als Alternative kann geprüft werden, ob der Zusammenschluss mit anderen Heilpraktikern sinnvoll ist. Viele Heilpraktiker möchten aber ihr Leistungsspektrum und somit auch die Einnahmebasis nachhaltig erhöhen, indem sie Nahrungsergänzungsmittel, medizinische Produkte, Workshops, spezielle Wellnessangebote (Massagen) o.ä. verkaufen. Und eben jene Verkaufstätigkeit ist es, die einen gewerblichen Charakter begründet. Ein entsprechendes Leistungsspektrum führt dazu, dass für diesen Teil der Tätigkeit als Heilpraktiker ein Gewerbe angemeldet werden muss. Im Übrigen sieht die gängige Rechtsprechung auch vor, dass in einem solchen Fall eine räumliche Trennung der Geschäftstätigkeiten vorzunehmen ist. Andernfalls wird der freiberufliche Teil quasi automatisch vom gewerblichen “infiziert“. Es empfiehlt sich, für diesen Teil ein eigenes Unternehmen oder alternativ einen Onlineshop zu gründen. Zulässig ist es aber, in der Praxis mit Werbung auf das Zusatzangebot hinzuweisen. Wer alles unter einem Dach als ganzheitliches Leistungsspektrum anbieten will, muss von Anfang an ein Gewerbe für diesen Teil der Tätigkeit anmelden und beides buchhalterisch getrennt erfassen. Dies bringt natürlich deutlich mehr Arbeit mit sich.
Weitere zentrale Formalitäten abgesehen von der Frage der Gewerbepflicht beachten
Sofern für das anvisierte Leistungsspektrum eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, sollte für eine etwaige Unternehmensgründung über eine geeignete Rechtsform nachgedacht werden. Neben Finanzierungsmöglichkeiten und Handlungsspielräumen sollten dabei vor allem Haftungsaspekte in den Vordergrund rücken, schließlich ist das finanzielle Risiko für viele Gründer von hoher Relevanz. Die Höhe des vorhandenen Startkapitals wird mit Sicherheit auch eine Rolle bei der Wahl einer Rechtsform spielen. Darüber hinaus ist vor der Eröffnung der Heilpraktikerpraxis eine Erlaubnis zu erwirken, die vom örtlichen Gesundheitsamt ausgestellt wird. Zudem sollten sich angehende selbstständige Heilpraktiker frühzeitig um die Zulassung durch die Landesverbände der Krankenkassen kümmern.
Gewerbe anmelden als Heilpraktiker? Alles Wichtige in der Zusammenfassung
1. Generell zählt die Tätigkeit als Heilpraktiker zu den Heilberufen, also ist vom Status der Freiberuflichkeit grundsätzlich auszugehen (vergl. § 18 des Einkommenssteuergesetzes)
2. Wer als freiberuflicher Heilpraktiker in der eigenen Praxis arbeitet, muss alle fachlichen Leistungen selber erbringen. Eventuell kann geprüft werden, ob der Zusammenschluss mit anderen freiberuflichen Heilpraktikern sinnvoll ist
3. In einer Heilpraktikerpraxis kann sich je nach konkretem Leistungsspektrum durchaus die Pflicht ergeben, ein Gewerbe für einen Teil der Tätigkeit anzumelden
4. Gewerbepflichtige Tätigkeiten in einer Heilpraktikerpraxis wären etwa der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln oder das Anbieten von Wellnessangeboten
5. Es sollte eine räumliche Trennung beider Tätigkeiten erfolgen, damit die Freiberuflichkeit nicht von der Gewerbepflicht infiziert wird
6. Sofern das Leistungsspektrum der Heilpraktikerpraxis gewerbliche Anteile enthält, ist eine getrennte Buchhaltung nötig, was wiederum einen Mehraufwand bedeutet. Von den eigentlichen Erleichterungen, die die Freiberuflichkeit mit sich bringt, bliebe dann nichts mehr übrig.
Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?
Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...
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